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=== § 118a Geriatrische Institutsambulanzen ===
(1)[[law:sgb_5:118a#abs_1_1|1]] Geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser mit
selbstständigen geriatrischen Abteilungen, geriatrische
Rehabilitationskliniken und dort angestellte Ärzte sowie
Krankenhausärzte können vom Zulassungsausschuss zu einer
strukturierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung
der Versicherten ermächtigt werden. [[law:sgb_5:118a#abs_1_2|2]]Die Ermächtigung ist zu erteilen,
soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende ambulante
geriatrische Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sicherzustellen.
[[law:sgb_5:118a#abs_1_3|3]]Voraussetzung für die Erteilung einer Ermächtigung ist, dass die
Einrichtung unter fachärztlich geriatrischer Leitung steht; die
Ermächtigung eines in der geriatrischen Rehabilitationsklinik
angestellten Arztes oder eines Krankenhausarztes setzt voraus, dass
dieser über eine geriatrische Weiterbildung verfügt.
(2)[[law:sgb_5:118a#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung vereinbaren im Einvernehmen mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft:
1. [[law:sgb_5:118a#abs_2_2|2]]Inhalt und Umfang einer strukturierten und koordinierten Versorgung
geriatrischer Patienten nach Nummer 2,
2. die Gruppe derjenigen geriatrischen Patienten, die wegen Art, Schwere
und Komplexität ihrer Krankheitsverläufe einer Versorgung nach Nummer
1 bedürfen,
3. sächliche und personelle Voraussetzungen an die Leistungserbringung
sowie sonstige Anforderungen an die Qualitätssicherung und
4. in welchen Fällen die ermächtigte Einrichtung oder der ermächtigte
Krankenhausarzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen
werden kann.
[[law:sgb_5:118a#abs_2_3|3]]Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum
Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande,
entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende
Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a.