[[{}law:sgb_5:118b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:119a|→]]
=== § 119 Sozialpädiatrische Zentren ===
(1)[[law:sgb_5:119#abs_1_1|1]] Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter
ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine
leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung
bieten, können vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur ambulanten
sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. [[law:sgb_5:119#abs_1_2|2]]Die
Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um
eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.
(2)[[law:sgb_5:119#abs_2_1|1]] Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen
Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer
Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten
oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. [[law:sgb_5:119#abs_2_2|2]]Die
Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng
zusammenarbeiten.