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=== § 119b Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen ===
(1)[[law:sgb_5:119b#abs_1_1|1]] Stationäre Pflegeeinrichtungen haben einzeln oder gemeinsam bei
entsprechendem Bedarf unbeschadet des § 75 Abs. 1 Kooperationsverträge
mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern zu
schließen. [[law:sgb_5:119b#abs_1_2|2]]Auf Antrag der Pflegeeinrichtung hat die Kassenärztliche
Vereinigung zur Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen
Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung
Verträge nach Satz 1 innerhalb von drei Monaten zu vermitteln. [[law:sgb_5:119b#abs_1_3|3]]Kommt
ein Vertrag nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nach Zugang des Antrags der Pflegeeinrichtung zustande, ist die
Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in
der Pflegeeinrichtung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister
eingetragen sind und geriatrisch fortgebildet sein sollen, zu
ermächtigen; die Anstellung bedarf der Genehmigung des
Zulassungsausschusses. [[law:sgb_5:119b#abs_1_4|4]]Soll die Versorgung der pflegebedürftigen
Versicherten durch einen in mehreren Pflegeeinrichtungen angestellten
Arzt erfolgen, ist der angestellte Arzt zur Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in
den Pflegeeinrichtungen zu ermächtigen. [[law:sgb_5:119b#abs_1_5|5]]Das Recht auf freie Arztwahl
der Versicherten in der Pflegeeinrichtung bleibt unberührt. [[law:sgb_5:119b#abs_1_6|6]]Der in der
Pflegeeinrichtung tätige Arzt ist bei seinen ärztlichen Entscheidungen
nicht an Weisungen von Nichtärzten gebunden. [[law:sgb_5:119b#abs_1_7|7]]Er soll mit den übrigen
Leistungserbringern eng zusammenarbeiten. [[law:sgb_5:119b#abs_1_8|8]]Stationäre
Pflegeeinrichtungen benennen eine verantwortliche Pflegefachkraft für
die Zusammenarbeit mit den vertragsärztlichen Leistungserbringern im
Rahmen der Verträge nach Satz 1.
(2)[[law:sgb_5:119b#abs_2_1|1]] Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Absatz 1 und § 87
Absatz 1 vereinbaren im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der
Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der
Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und
koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von
pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen.
[[law:sgb_5:119b#abs_2_2|2]](2a) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 haben erstmals bis zum 30.
[[law:sgb_5:119b#abs_2_3|3]]Juni 2019 im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene verbindliche Anforderungen für die
Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen
Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationären
Pflegeeinrichtungen und geeigneten vertragsärztlichen
Leistungserbringern nach Absatz 1 Satz 1 zu vereinbaren. [[law:sgb_5:119b#abs_2_4|4]]In der
Vereinbarung können auf Verlangen der für die Interessensvertretung
maßgeblichen Verbände auf Bundesebene auch technische Anforderungen an
den elektronischen Datenaustausch mit ambulanten Pflegeeinrichtungen,
Krankenhäusern, Apotheken sowie mit Heil- und Hilfsmittelerbringern
berücksichtigt werden. [[law:sgb_5:119b#abs_2_5|5]]Sobald die Dienste der Anwendungen der
Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 für den Bereich der
Altenpflege zur Verfügung stehen, sollen sie in der Vereinbarung
berücksichtigt werden.
[[law:sgb_5:119b#abs_2_6|6]](2b) Telemedizinische Dienste, insbesondere Videosprechstunden sollen
im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationären
Pflegeeinrichtungen und geeigneten vertragsärztlichen
Leistungserbringern nach Absatz 1 Satz 1 Verwendung finden.
(3)[[law:sgb_5:119b#abs_3_1|1]] Der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen evaluiert die mit
der Vergütungsregelung nach § 87 Absatz 2a verbundenen Auswirkungen
auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der vertragsärztlichen
Versorgung einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die
Krankenkassen und berichtet der Bundesregierung bis zum 31. [[law:sgb_5:119b#abs_3_2|2]]Dezember
2017 über die Ergebnisse. [[law:sgb_5:119b#abs_3_3|3]]Die für die Durchführung der Evaluation
erforderlichen Daten sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen, den
Krankenkassen und den Pflegekassen zu erfassen und jeweils über die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen an den Bewertungsausschuss nach Satz 1 zu übermitteln; §
87 Absatz 3f gilt entsprechend. [[law:sgb_5:119b#abs_3_4|4]]Die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
evaluieren auf Grundlage einer von ihnen zu treffenden Vereinbarung
die mit den Kooperationsverträgen nach Absatz 1 verbundenen
Auswirkungen auf die vertragszahnärztliche Versorgung von Versicherten
in stationären Pflegeeinrichtungen. [[law:sgb_5:119b#abs_3_5|5]]Über die Ergebnisse berichten sie
der Bundesregierung im Abstand von drei Jahren, erstmals bis zum 30.
[[law:sgb_5:119b#abs_3_6|6]]Juni 2019.