[[{}law:sgb_5:119b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:120|→]]
=== § 119c Medizinische Behandlungszentren ===
(1)[[law:sgb_5:119c#abs_1_1|1]] Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger
Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, die fachlich unter
ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine
leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung bieten, können vom
Zulassungsausschuss zur ambulanten Behandlung von Erwachsenen mit
geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen ermächtigt
werden. [[law:sgb_5:119c#abs_1_2|2]]Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie
notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung von Erwachsenen mit
geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
sicherzustellen.
(2)[[law:sgb_5:119c#abs_2_1|1]] Die Behandlung durch medizinische Behandlungszentren ist auf
diejenigen Erwachsenen auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder
Komplexität ihrer Behinderung auf die ambulante Behandlung in diesen
Einrichtungen angewiesen sind. [[law:sgb_5:119c#abs_2_2|2]]Die medizinischen Behandlungszentren
sollen dabei mit anderen behandelnden Ärzten, den Einrichtungen und
Diensten der Eingliederungshilfe und mit dem Öffentlichen
Gesundheitsdienst eng zusammenarbeiten.