[[{}law:sgb_5:11|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:13|→]]
=== § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot ===
(1)[[law:sgb_5:12#abs_1_1|1]] Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
[[law:sgb_5:12#abs_1_2|2]]Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können
Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht
bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
(2)[[law:sgb_5:12#abs_2_1|1]] Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die
Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
(3)[[law:sgb_5:12#abs_3_1|1]] Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen
geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt
oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige
Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den
Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des
aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen,
falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich
aus eingeleitet hat.