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=== § 121 Belegärztliche Leistungen ===
(1)[[law:sgb_5:121#abs_1_1|1]] Die Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 wirken gemeinsam mit
Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäusern auf eine leistungsfähige
und wirtschaftliche belegärztliche Behandlung der Versicherten hin.
[[law:sgb_5:121#abs_1_2|2]]Die Krankenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die
Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln (kooperatives
Belegarztwesen).
(2)[[law:sgb_5:121#abs_2_1|1]] Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht am Krankenhaus
angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten
(Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür
bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder
teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine
Vergütung zu erhalten.
(3)[[law:sgb_5:121#abs_3_1|1]] Die belegärztlichen Leistungen werden aus der vertragsärztlichen
Gesamtvergütung vergütet. [[law:sgb_5:121#abs_3_2|2]]Die Vergütung hat die Besonderheiten der
belegärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:121#abs_3_3|3]]Hierzu gehören auch
leistungsgerechte Entgelte für
1. den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und
2. die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des
Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in
demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden.
(4)[[law:sgb_5:121#abs_4_1|1]] Der Bewertungsausschuss hat in einem Beschluss nach § 87 mit
Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:121#abs_4_2|2]]April 2007 im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen Regelungen zur angemessenen Bewertung der
belegärztlichen Leistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben nach
Absatz 3 Satz 2 und 3 zu treffen.
(5)[[law:sgb_5:121#abs_5_1|1]] Abweichend von den Vergütungsregelungen in Absatz 2 bis 4 können
Krankenhäuser mit Belegbetten zur Vergütung der belegärztlichen
Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen.
(6)[[law:sgb_5:121#abs_6_1|1]] Für belegärztliche Leistungen gelten die Richtlinien und
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den §§ 136 bis 136b
zur Qualitätssicherung im Krankenhaus bis zum Inkrafttreten
vergleichbarer Regelungen für die vertragsärztliche oder
sektorenübergreifende Qualitätssicherung.