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=== § 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen ===
(1)[[law:sgb_5:121a#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
1. [[law:sgb_5:121a#abs_1_2|2]]Vertragsärzte,
2. zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3. ermächtigte Ärzte,
4. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5. zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur
Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. [[law:sgb_5:121a#abs_1_3|3]]Satz 1 gilt bei
Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren
durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von
Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.
(2)[[law:sgb_5:121a#abs_2_1|1]] Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder
Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
1. über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und
therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich
anerkannten Methoden arbeiten und
2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und
wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten.
(3)[[law:sgb_5:121a#abs_3_1|1]] Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. [[law:sgb_5:121a#abs_3_2|2]]Bei notwendiger
Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die
sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde
unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt
der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche
Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten,
leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) am besten gerecht
werden.
(4)[[law:sgb_5:121a#abs_4_1|1]] Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt
die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen
Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter
übertragen.