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=== § 124 Zulassung ===
(1)[[law:sgb_5:124#abs_1_1|1]] Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden,
insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und
Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der
Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen
Leistungserbringern abgegeben werden, die
1. die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine
entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende
Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2. über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und
wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3. die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125
Absatz 1 anerkennen.
(2)[[law:sgb_5:124#abs_2_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden
gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den
Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle
Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. [[law:sgb_5:124#abs_2_2|2]]Die
Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe
Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. [[law:sgb_5:124#abs_2_3|3]]Die
Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte,
die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen
erteilt worden sind. [[law:sgb_5:124#abs_2_4|4]]Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf
mehrere Bundesländer erstrecken. [[law:sgb_5:124#abs_2_5|5]]Die Kosten tragen die Landesverbände
und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM
6\. [[law:sgb_5:124#abs_2_6|6]]Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der
Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von
Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. [[law:sgb_5:124#abs_2_7|7]]Die
Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz
5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach §
125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. [[law:sgb_5:124#abs_2_8|8]]Sie
hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die
Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen
1 und 5 informiert. [[law:sgb_5:124#abs_2_9|9]]Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren
regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. [[law:sgb_5:124#abs_2_10|10]]Die
Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. [[law:sgb_5:124#abs_2_11|11]]August 2019 zu bilden. [[law:sgb_5:124#abs_2_12|12]]Bis zu
diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. [[law:sgb_5:124#abs_2_13|13]]Mai 2019
geltenden Fassung. [[law:sgb_5:124#abs_2_14|14]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf
Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer
nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen
Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über
den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die
Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.
[[law:sgb_5:124#abs_2_15|15]](2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob
Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der
Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz
1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. [[law:sgb_5:124#abs_2_16|16]]Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt
die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis.
[[law:sgb_5:124#abs_2_17|17]]Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:124#abs_3_1|1]] Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die
zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich
vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu
überprüfen. [[law:sgb_5:124#abs_3_2|2]]Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer
Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. [[law:sgb_5:124#abs_3_3|3]]Mehrfache
Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.
(4)[[law:sgb_5:124#abs_4_1|1]] (weggefallen)
(5)[[law:sgb_5:124#abs_5_1|1]] Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen
vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten
Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1
Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. [[law:sgb_5:124#abs_5_2|2]]Einer Zulassung bedarf es nicht. [[law:sgb_5:124#abs_5_3|3]]Für die
in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1
abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung
dieser Verträge bedarf.
(6)[[law:sgb_5:124#abs_6_1|1]] (weggefallen)