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=== § 125 Verträge zur Heilmittelversorgung ===
(1)[[law:sgb_5:125#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender
Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der
Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen
auf Bundesebene für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die
Einzelheiten der Versorgung mit dem jeweiligen Heilmittel. [[law:sgb_5:125#abs_1_2|2]]Die für den
jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen
Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu schließen. [[law:sgb_5:125#abs_1_3|3]]Die
Verträge sind mit Wirkung ab dem 1. [[law:sgb_5:125#abs_1_4|4]]Januar 2021 zu schließen. [[law:sgb_5:125#abs_1_5|5]]Die
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 ist zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:125#abs_1_6|6]]Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen hat die Verträge sowie die jeweils geltenden Preislisten
zu veröffentlichen.
(2)[[law:sgb_5:125#abs_2_1|1]] In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu
regeln:
1. die Preise der einzelnen Leistungspositionen sowie einheitliche
Regelungen für deren Abrechnung,
1a. die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von
Leistungen nach § 32 in elektronischer Form, die
a) festzulegen haben, dass für die Übermittlung der elektronischen
Verordnung die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach
§ 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung
stehen, und
b) mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 vereinbar sein
müssen,
2. die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung,
3. die erforderlichen Weiterbildungen der Leistungserbringer für
besondere Maßnahmen der Physiotherapie,
4. der Inhalt der einzelnen Maßnahmen des jeweiligen Heilmittels
einschließlich der Regelleistungszeit, die sich aus der Durchführung
der einzelnen Maßnahme und der Vor- und Nachbereitung einschließlich
der erforderlichen Dokumentation zusammensetzt,
5. [[law:sgb_5:125#abs_2_2|2]]Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der
Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse,
5a. die den Arbeitsgemeinschaften nach § 124 Absatz 2 Satz 1 anzuzeigenden
für Zwecke der Abrechnung und zur Sicherung der Qualität
erforderlichen Daten der Leistungserbringer nach § 124 Absatz 5,
6. der Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit
dem verordnenden Vertragsarzt,
7. die notwendigen Angaben auf der Heilmittelverordnung durch den
Leistungserbringer,
8. [[law:sgb_5:125#abs_2_3|3]]Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren
Prüfung,
9. [[law:sgb_5:125#abs_2_4|4]]Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der
tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte; zum Nachweis der tatsächlich
gezahlten Arbeitsentgelte hat die Berufsgenossenschaft für
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen auf dessen Anforderung eine Statistik über die im Rahmen
von § 165 des Siebten Buches erfolgten Meldungen zu übersenden, die
insbesondere die Anzahl der Arbeitnehmer, deren geleistete
Arbeitsstunden sowie die geleisteten Entgelte enthalten soll,
10. personelle, räumliche und sachliche Voraussetzungen, die eine
zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne des § 124
Absatz 1 Nummer 2 gewährleisten, wobei insbesondere im Hinblick auf
die räumlichen Voraussetzungen Richtwerte vereinbart werden können,
sowie
11. die Vergütung der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte nach § 139e Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen von
Heilmittelerbringern, die zur Versorgung mit digitalen
Gesundheitsanwendungen erforderlich sind.
[[law:sgb_5:125#abs_2_5|5]](2a) In den Verträgen nach Absatz 1 sind auch die Einzelheiten der
Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden, zu
regeln. [[law:sgb_5:125#abs_2_6|6]]Insbesondere ist bis zum 31. [[law:sgb_5:125#abs_2_7|7]]Dezember 2021 für die jeweiligen
Heilmittelbereiche Folgendes zu regeln:
1. die Leistungen, die telemedizinisch erbracht werden können,
2. die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die
Leistungen nach Nummer 1 telemedizinisch zu erbringen.
[[law:sgb_5:125#abs_2_8|8]]Die Vereinbarungen nach Satz 2 Nummer 2 sind im Benehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
sowie der Gesellschaft für Telematik zu treffen. [[law:sgb_5:125#abs_2_9|9]]Kommt eine
Vereinbarung nicht bis zum 31. [[law:sgb_5:125#abs_2_10|10]]Dezember 2021 zustande, setzt die
Schiedsstelle nach Absatz 6 die Vertragsinhalte nach Satz 2 innerhalb
von drei Monaten fest.
(3)[[law:sgb_5:125#abs_3_1|1]] Die Vertragspartner haben zu beachten, dass die auszuhandelnden
Preise eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung
ermöglichen. [[law:sgb_5:125#abs_3_2|2]]Sie haben bei der Vereinbarung der Preise für die
einzelnen Leistungspositionen unter Zugrundelegung eines
wirtschaftlich zu führenden Praxisbetriebes insbesondere Folgendes zu
berücksichtigen:
1. die Entwicklung der Personalkosten,
2. die Entwicklung der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie
3. die durchschnittlichen laufenden Kosten für den Betrieb der
Heilmittelpraxis.
[[law:sgb_5:125#abs_3_3|3]]§ 71 findet keine Anwendung.
(4)[[law:sgb_5:125#abs_4_1|1]] Die Vertragspartner nach Absatz 1 sollen eine gemeinsame
Empfehlung zur Ausgestaltung einer barrierefreien Praxis abgeben.
(5)[[law:sgb_5:125#abs_5_1|1]] Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum
1\. [[law:sgb_5:125#abs_5_2|2]]Januar 2021 oder bis zum Ablauf einer von den Vertragspartnern
vereinbarten Vertragslaufzeit zustande oder können sich die
Vertragspartner nicht bis zum Ablauf dieser Fristen auf die Preise für
die einzelnen Leistungspositionen oder eine Anpassung dieser Preise
einigen, werden der Inhalt des Vertrages oder die Preise innerhalb von
drei Monaten durch die Schiedsstelle nach Absatz 6 festgesetzt. [[law:sgb_5:125#abs_5_3|3]]Das
Schiedsverfahren beginnt vor den in Satz 1 genannten Zeitpunkten für
den erstmaligen Abschluss der Verträge, wenn mindestens eine
Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder teilweise für gescheitert
erklärt und die Schiedsstelle anruft. [[law:sgb_5:125#abs_5_4|4]]Trifft die Schiedsstelle erst
nach Ablauf von drei Monaten ihre Entscheidung, sind neben der
Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zu beschließen, durch die
Vergütungsausfälle ausgeglichen werden, die bei den
Leistungserbringern durch die verzögerte Entscheidung der
Schiedsstelle entstanden sind. [[law:sgb_5:125#abs_5_5|5]]Der bisherige Vertrag und die
bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle
fort.
(6)[[law:sgb_5:125#abs_6_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden bis zum 15. [[law:sgb_5:125#abs_6_2|2]]November 2019
eine gemeinsame Schiedsstelle. [[law:sgb_5:125#abs_6_3|3]]Sie besteht aus Vertretern der
Krankenkassen und der Heilmittelerbringer in gleicher Zahl sowie aus
einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen
Mitgliedern. [[law:sgb_5:125#abs_6_4|4]]Auf Seiten der Heilmittelerbringer erfolgt die Besetzung
der Schiedsstelle für jeden Leistungsbereich getrennt voneinander. [[law:sgb_5:125#abs_6_5|5]]Die
Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. [[law:sgb_5:125#abs_6_6|6]]Für jedes Mitglied gibt
es zwei Stellvertreter. [[law:sgb_5:125#abs_6_7|7]]Über den unparteiischen Vorsitzenden und die
zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter
sollen sich die Vertragspartner einigen. [[law:sgb_5:125#abs_6_8|8]]Kommt eine Einigung nicht
zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. [[law:sgb_5:125#abs_6_9|9]]Für eine Abberufung
der unparteiischen Mitglieder aus wichtigem Grund gilt § 89 Absatz 7
Satz 3 entsprechend. [[law:sgb_5:125#abs_6_10|10]]Die Kosten der Schiedsstelle tragen die
Vertragsparteien je zur Hälfte; die Kosten für die von ihnen
bestellten Vertreter tragen die Vertragsparteien selbst. § 129 Absatz
9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:125#abs_6_11|11]]Das Bundesministerium für
Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die
Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den
Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung
der Kosten regeln. [[law:sgb_5:125#abs_6_12|12]]Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde
nach diesem Paragraphen haben keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:125#abs_6_13|13]]Ein
Vorverfahren findet bei Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle
und der Aufsichtsbehörde nicht statt.
(7)[[law:sgb_5:125#abs_7_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können
mit den Leistungserbringern, deren Verbänden oder sonstigen
Zusammenschlüssen Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit
kurortspezifischen Heilmitteln schließen. [[law:sgb_5:125#abs_7_2|2]]Die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen können mit den Trägern von Schulen,
Kindertagesstätten oder Angeboten der Eingliederungshilfe, deren
Verbänden oder den für die Erbringung der Eingliederungshilfe nach
Landesrecht zuständigen Behörden Verträge über die Einzelheiten der
Versorgung von Menschen mit Behinderungen oder Menschen, die von
Behinderung bedroht sind, mit Heilmitteln in Schulen,
Kindertagesstätten oder Angeboten der Eingliederungshilfe schließen.
[[law:sgb_5:125#abs_7_3|3]]Die Absätze 2 und 3 gelten jeweils entsprechend.
(8)[[law:sgb_5:125#abs_8_1|1]] Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit den für den
jeweiligen Heilmittelbereich für die Wahrnehmung der Interessen der
Heilmittelerbringer zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen auf
Landesebene Vereinbarungen zur Weiterentwicklung der Qualität und
Struktur der Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln schließen,
soweit die Verträge nach Absatz 1 dem nicht entgegenstehen.
(9)[[law:sgb_5:125#abs_9_1|1]] Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 schließen einen Vertrag
über eine zentrale und bundeseinheitliche Prüfung und Listung der
Weiterbildungsträger, der Weiterbildungsstätten sowie der Fachlehrer
hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die Durchführung von
besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der
Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6.