[[{}law:sgb_5:125|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:125b|→]]
=== § 125a Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung ===
(1)[[law:sgb_5:125a#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender
Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der
Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen
auf Bundesebene für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die
Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung, sofern
sich die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen
Spitzenorganisationen für ihren Heilmittelbereich gemeinsam zum
Abschluss eines solchen Vertrages entschließen. [[law:sgb_5:125a#abs_1_2|2]]Die für den jeweiligen
Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben
den Vertrag gemeinsam zu schließen. [[law:sgb_5:125a#abs_1_3|3]]Gegenstand der Verträge ist eine
Versorgungsform, bei der die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch
einen Vertragsarzt festgestellten Diagnose und der Indikation für eine
Heilmittelbehandlung selbst über die Auswahl und die Dauer der
Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen können.
[[law:sgb_5:125a#abs_1_4|4]]Die Auswahl der Therapie darf dabei nur im Rahmen der in der
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 für die jeweilige Diagnosegruppe vorgegebenen
verordnungsfähigen Heilmittel erfolgen. [[law:sgb_5:125a#abs_1_5|5]]Im Übrigen sind Abweichungen
von dieser Richtlinie nur in dem von den Vertragspartnern nach Absatz
2 Nummer 2 vereinbarten Umfang möglich. [[law:sgb_5:125a#abs_1_6|6]]Vor Abschluss der Vereinbarung
ist den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Verhandlung der
Vereinbarungen einzubeziehen.
(2)[[law:sgb_5:125a#abs_2_1|1]] In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu
regeln:
1. [[law:sgb_5:125a#abs_2_2|2]]Indikationen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach §
92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, die unter medizinisch-therapeutischen
Gesichtspunkten für eine Heilmittelversorgung mit erweiterter
Versorgungsverantwortung geeignet sind,
2. [[law:sgb_5:125a#abs_2_3|3]]Möglichkeiten der Heilmittelerbringer, bei der Leistungserbringung von
den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach §
92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 abzuweichen,
3. einheitliche Regelungen zur Abrechnung, soweit diese von dem Vertrag
nach § 125 Absatz 1 abweichen,
4. [[law:sgb_5:125a#abs_2_4|4]]Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der einzelnen
Behandlungseinheiten durch den Leistungserbringer sowie Regelungen zu
der daraus resultierenden Preisstruktur,
5. [[law:sgb_5:125a#abs_2_5|5]]Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch die Heilmittelerbringer,
die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen quartalsweise im Rahmen
von § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu veröffentlichen
hat,
6. [[law:sgb_5:125a#abs_2_6|6]]Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung in
der Anzahl der Behandlungseinheiten je Versicherten, insbesondere für
solche Ausweitungen, die weder morbiditätsbedingt sind noch auf dem
therapeutischen Fortschritt oder Veränderungen des gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen; diese Maßnahmen können auch
Vergütungsabschläge vorsehen, sofern eine durchschnittliche Anzahl an
Behandlungseinheiten deutlich überschritten ist, sowie
7. [[law:sgb_5:125a#abs_2_7|7]]Vorgaben zur Information des Arztes durch den Heilmittelerbringer über
die erfolgte Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines erneuten
Arztkontaktes.
(3)[[law:sgb_5:125a#abs_3_1|1]] Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande
und kann mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur
Erreichung des Vertrages auf dem Verhandlungsweg nachweisen, wird der
Inhalt des Vertrages oder werden die Preise innerhalb von drei Monaten
durch die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt. [[law:sgb_5:125a#abs_3_2|2]]Das
Schiedsverfahren beginnt, wenn mindestens eine Vertragspartei die
Verhandlungen ganz oder teilweise für gescheitert erklärt und die
Schiedsstelle anruft.
(4)[[law:sgb_5:125a#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge nach
Absatz 1 zu veröffentlichen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu
übermitteln.
(5)[[law:sgb_5:125a#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat aus den nach § 84
Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Daten auch
entsprechende Schnellinformationen für die Versorgungsform der
erweiterten Versorgungsverantwortung sowie die nach Absatz 2
vereinbarten Richtwerte zur Versorgungsgestaltung zu erstellen und zu
veröffentlichen.
(6)[[law:sgb_5:125a#abs_6_1|1]] Unter Berücksichtigung der nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit §
84 Absatz 5 erhobenen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Daten
übermitteln die Vertragspartner nach Absatz 1 dem Bundesministerium
für Gesundheit vier Jahre nach Abschluss der Verträge nach Absatz 1
einen Bericht, in dem insbesondere die mit der Versorgungsform
verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der
Heilmittel, die Mengenentwicklung, die finanziellen Auswirkungen auf
die Krankenkassen sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und
Ergebnisqualität darzulegen sind. [[law:sgb_5:125a#abs_6_2|2]]Die Vertragspartner nach Satz 1
übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit zwei Jahre nach
Abschluss der Verträge einen Zwischenbericht.