[[{}law:sgb_5:125a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:126|→]]
=== § 125b Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_5:125b#abs_1_1|1]] (weggefallen)
(2)[[law:sgb_5:125b#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(2a) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 zugelassene
Leistungserbringer zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der
COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für
jede Heilmittelverordnung, die sie längstens bis zum Ablauf des 25.
[[law:sgb_5:125b#abs_2_2|2]]November 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50
Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen können. [[law:sgb_5:125b#abs_2_3|3]]Die
Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 haben Vereinbarungen zur
pauschalen Abgeltung entstehender Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen
für jede Heilmittelverordnung zu treffen, soweit diese Maßnahmen
erforderlich sind, um nosokomiale Infektionen nach § 2 Nummer 8 des
Infektionsschutzgesetzes zu verhüten und die Weiterverbreitung von
Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu
vermeiden. [[law:sgb_5:125b#abs_2_4|4]]Erforderlich sind diese Maßnahmen im Zeitraum der
Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, längstens jedoch bis zum Ablauf
des 7. [[law:sgb_5:125b#abs_2_5|5]]April 2023.
[[law:sgb_5:125b#abs_2_6|6]](2b) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler
Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien nach § 125
Absatz 1 Satz 1 die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der
Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der
Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. [[law:sgb_5:125b#abs_2_7|7]]April
2023 endet, an eine aus dieser Sondersituation resultierende
verminderte Inanspruchnahme von Heilmitteln anzupassen, um die
Leistungsfähigkeit der Heilmittelerbringer zu gewährleisten.
(3)[[law:sgb_5:125b#abs_3_1|1]] (weggefallen)