[[{}law:sgb_5:125b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:127|→]]
=== § 126 Versorgung durch Vertragspartner ===
(1)[[law:sgb_5:126#abs_1_1|1]] Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von
Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden. [[law:sgb_5:126#abs_1_2|2]]Vertragspartner
der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die
Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und
funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel
erfüllen. [[law:sgb_5:126#abs_1_3|3]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen
für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2,
einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.
[[law:sgb_5:126#abs_1_4|4]](1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. [[law:sgb_5:126#abs_1_5|5]]Die Leistungserbringer führen den
Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch
Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle
(Präqualifizierungsstelle); bei Verträgen nach § 127 Absatz 3 kann der
Nachweis im Einzelfall auch durch eine Feststellung der Krankenkasse
erfolgen. [[law:sgb_5:126#abs_1_6|6]]Die Leistungserbringer haben einen Anspruch auf Erteilung
des Zertifikats oder eine Feststellung der Krankenkasse nach Satz 2
zweiter Halbsatz, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2
erfüllen. [[law:sgb_5:126#abs_1_7|7]]Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2
haben die Präqualifizierungsstelle im Rahmen ihrer
Zertifizierungstätigkeit und die Krankenkasse bei ihrer Feststellung
die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 zu beachten. [[law:sgb_5:126#abs_1_8|8]]Die Zertifikate
sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. [[law:sgb_5:126#abs_1_9|9]]Erteilte Zertifikate sind
einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die erteilende
Stelle oder die Stelle nach Absatz 2 Satz 6 auf Grund von
Überwachungstätigkeiten im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe
Januar 2013, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2
nicht oder nicht mehr erfüllt sind, soweit der Leistungserbringer
nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung
herstellt. [[law:sgb_5:126#abs_1_10|10]]Die erteilenden Stellen dürfen die für den Nachweis der
Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten
von Leistungserbringern verarbeiten. [[law:sgb_5:126#abs_1_11|11]]Sie haben den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie
über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene
Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen
Leistungserbringer erforderlichen Daten zu unterrichten. [[law:sgb_5:126#abs_1_12|12]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die übermittelten
Daten zu verarbeiten und den Krankenkassen sowie der nationalen
Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben.
[[law:sgb_5:126#abs_1_13|13]](1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 2 erster Halbsatz haben öffentliche
Apotheken keinen Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 2 zu führen, soweit apothekenübliche Hilfsmittel an
Versicherte abgegeben werden. [[law:sgb_5:126#abs_1_14|14]]Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker
eine Vereinbarung darüber abzuschließen, welche Hilfsmittel als
apothekenübliche Hilfsmittel im Sinne des Satzes 1 einzustufen sind.
[[law:sgb_5:126#abs_1_15|15]]Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht bis zum 27. [[law:sgb_5:126#abs_1_16|16]]Januar 2024
zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 bis zum 27. [[law:sgb_5:126#abs_1_17|17]]April
2024 den Inhalt der Vereinbarung fest. [[law:sgb_5:126#abs_1_18|18]]Eine bestehende Vereinbarung
gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort; ein
Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden der ersten Vereinbarung fort.
(2)[[law:sgb_5:126#abs_2_1|1]] Als Präqualifizierungsstellen dürfen nur Zertifizierungsstellen
für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC
17065, Ausgabe Januar 2013, tätig werden, die die Vorgaben nach Absatz
1a Satz 4 bis 8 beachten und von einer nationalen
Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. [[law:sgb_5:126#abs_2_2|2]]Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. [[law:sgb_5:126#abs_2_3|3]]L 218 vom 13.8.2008, S.
[[law:sgb_5:126#abs_2_4|4]]30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. [[law:sgb_5:126#abs_2_5|5]]Die
Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. [[law:sgb_5:126#abs_2_6|6]]Die
Akkreditierung erlischt mit dem Ablauf der Frist, mit der Einstellung
des Betriebes der Präqualifizierungsstelle oder durch Verzicht der
Präqualifizierungsstelle. [[law:sgb_5:126#abs_2_7|7]]Die Einstellung und der Verzicht sind der
nationalen Akkreditierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. [[law:sgb_5:126#abs_2_8|8]]Die
bisherige Präqualifizierungsstelle ist verpflichtet, die
Leistungserbringer, denen sie Zertifikate erteilt hat, über das
Erlöschen ihrer Akkreditierung zu informieren. [[law:sgb_5:126#abs_2_9|9]]Die Leistungserbringer
haben umgehend mit einer anderen Präqualifizierungsstelle die
Fortführung des Präqualifizierungsverfahrens zu vereinbaren, der die
bisherige Präqualifizierungsstelle die ihr vorliegenden
Antragsunterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen hat.
[[law:sgb_5:126#abs_2_10|10]]Das Bundesministerium für Gesundheit übt im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes die Fachaufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle
aus. [[law:sgb_5:126#abs_2_11|11]]Präqualifizierungsstellen, die seit dem 1. [[law:sgb_5:126#abs_2_12|12]]Juli 2010 Aufgaben
nach Absatz 1a wahrnehmen, haben spätestens bis zum 31. [[law:sgb_5:126#abs_2_13|13]]Juli 2017
einen Antrag auf Akkreditierung nach Satz 1 zu stellen und spätestens
bis zum 30. [[law:sgb_5:126#abs_2_14|14]]April 2019 den Nachweis über eine erfolgreiche
Akkreditierung zu erbringen. [[law:sgb_5:126#abs_2_15|15]]Die nationale Akkreditierungsstelle
überwacht die Einhaltung der sich aus der DIN EN ISO/IEC 17065 und den
Vorgaben nach Absatz 1a Satz 4 bis 8 für die Präqualifizierungsstellen
ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. [[law:sgb_5:126#abs_2_16|16]]Sie hat die
Akkreditierung einzuschränken, auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn
die Präqualifizierungsstelle die Anforderungen für die Akkreditierung
nicht oder nicht mehr erfüllt oder ihre Verpflichtungen erheblich
verletzt; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. [[law:sgb_5:126#abs_2_17|17]]Für die Prüfung, ob
die Präqualifizierungsstellen ihren Verpflichtungen nachkommen, kann
die nationale Akkreditierungsstelle nach Absatz 2 Satz 1 auf
Informationen der Krankenkassen oder des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen, berufsständischer Organisationen und Aufsichtsbehörden
zurückgreifen.
(3)[[law:sgb_5:126#abs_3_1|1]] Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in der
vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden, gelten die Regelungen
dieses Abschnitts entsprechend.