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=== § 127 Verträge ===
(1)[[law:sgb_5:127#abs_1_1|1]] Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften
schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit
Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen
der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit
Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und
zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die
Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung.
[[law:sgb_5:127#abs_1_2|2]]Darüber hinaus können die Vertragsparteien in den Verträgen nach Satz
1 auch einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge
der COVID-19-Pandemie vereinbaren. [[law:sgb_5:127#abs_1_3|3]]Dabei haben Krankenkassen, ihre
Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungserbringer
oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer
Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. [[law:sgb_5:127#abs_1_4|4]]In den Verträgen nach Satz 1
sind eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die
Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und
die sonstigen zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz
5 sicherzustellen und ist für eine wohnortnahe Versorgung der
Versicherten zu sorgen. [[law:sgb_5:127#abs_1_5|5]]Den Verträgen sind mindestens die im
Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen
an die Qualität der Versorgung und Produkte zugrunde zu legen. [[law:sgb_5:127#abs_1_6|6]]Die
Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu
schließen, ist auf einem geeigneten Portal der Europäischen Union oder
mittels einem vergleichbaren unionsweit publizierenden Medium
unionsweit öffentlich bekannt zu machen. [[law:sgb_5:127#abs_1_7|7]]Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen legt bis zum 30. [[law:sgb_5:127#abs_1_8|8]]September 2020 ein einheitliches,
verbindliches Verfahren zur unionsweiten Bekanntmachung der Absicht,
über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen,
fest. [[law:sgb_5:127#abs_1_9|9]]Über die Inhalte abgeschlossener Verträge einschließlich der
Vertragspartner sind andere Leistungserbringer auf Nachfrage
unverzüglich zu informieren. [[law:sgb_5:127#abs_1_10|10]]Werden nach Abschluss des Vertrages die
Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte nach §
139 Absatz 2 durch Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses
verändert, liegt darin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die
die Vertragsparteien zur Vertragsanpassung oder Kündigung berechtigt.
[[law:sgb_5:127#abs_1_11|11]](1a) Im Fall der Nichteinigung wird der streitige Inhalt der Verträge
nach Absatz 1 auf Anruf einer der Verhandlungspartner durch eine von
den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige
Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab Bestimmung der
Schiedsperson festgelegt. [[law:sgb_5:127#abs_1_12|12]]Eine Nichteinigung nach Satz 1 liegt vor,
wenn mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur
Erreichung eines Vertrages auf dem Verhandlungswege nachweisen kann.
[[law:sgb_5:127#abs_1_13|13]]Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird
diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen
Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die
Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. [[law:sgb_5:127#abs_1_14|14]]Die
Schiedsperson gilt als bestimmt, sobald sie sich gegenüber den
Vertragspartnern zu ihrer Bestellung bereiterklärt hat. [[law:sgb_5:127#abs_1_15|15]]Der bisherige
Vertrag und die bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch
die Schiedsperson fort. [[law:sgb_5:127#abs_1_16|16]]Legt die Schiedsperson Preise fest, hat sie
diese so festzusetzen, dass eine in der Qualität gesicherte,
ausreichende, zweckmäßige sowie wirtschaftliche Versorgung
gewährleistet ist. [[law:sgb_5:127#abs_1_17|17]]Zur Ermittlung hat die Schiedsperson insbesondere
die Kalkulationsgrundlagen der jeweiligen Verhandlungspartner und die
marktüblichen Preise zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:127#abs_1_18|18]]Die Verhandlungspartner sind
verpflichtet, der Schiedsperson auf Verlangen alle für die zu
treffende Festlegung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. [[law:sgb_5:127#abs_1_19|19]]Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner
zu gleichen Teilen. [[law:sgb_5:127#abs_1_20|20]]Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der
Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende
Wirkung. [[law:sgb_5:127#abs_1_21|21]]Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen
den Vertragspartner zu richten. [[law:sgb_5:127#abs_1_22|22]]Der von der Schiedsperson festgelegte
Vertragsinhalt oder von der Schiedsperson festgelegte einzelne
Bestimmungen des Vertrages gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder
gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter.
(2)[[law:sgb_5:127#abs_2_1|1]] Den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 können Leistungserbringer zu
den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie
nicht auf Grund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der
Versicherten berechtigt sind. [[law:sgb_5:127#abs_2_2|2]]Hierbei sind entsprechend Absatz 1 Satz
1 Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. [[law:sgb_5:127#abs_2_3|3]]Verträgen, die mit Verbänden
oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer abgeschlossen
wurden, können auch Verbände und sonstige Zusammenschlüsse der
Leistungserbringer beitreten. [[law:sgb_5:127#abs_2_4|4]]Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für fortgeltende Verträge, die vor dem 1. [[law:sgb_5:127#abs_2_5|5]]April 2007 abgeschlossen
wurden. § 126 Abs. 1a und 2 bleibt unberührt.
(3)[[law:sgb_5:127#abs_3_1|1]] Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der
Krankenkasse nach Absatz 1 mit Leistungserbringern bestehen oder durch
Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie
zumutbaren Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine
Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer; Absatz 1 Satz
2, 4 und 5 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:127#abs_3_2|2]]Sie kann vorher auch bei anderen
Leistungserbringern in pseudonymisierter Form Preisangebote einholen.
[[law:sgb_5:127#abs_3_3|3]]In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 5 gilt Satz 1 entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:127#abs_4_1|1]] Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können
in den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 Preise höchstens bis zur
Höhe des Festbetrags vereinbart werden.
(5)[[law:sgb_5:127#abs_5_1|1]] Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme
der Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen
Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete
Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind. [[law:sgb_5:127#abs_5_2|2]]Die
Leistungserbringer haben die Beratung nach Satz 1 schriftlich oder
elektronisch zu dokumentieren und sich durch Unterschrift der
Versicherten bestätigen zu lassen. [[law:sgb_5:127#abs_5_3|3]]Das Nähere ist in den Verträgen
nach § 127 zu regeln. [[law:sgb_5:127#abs_5_4|4]]Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 9 sind die
Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen
auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. [[law:sgb_5:127#abs_5_5|5]]Satz 2
gilt entsprechend.
(6)[[law:sgb_5:127#abs_6_1|1]] Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung
berechtigten Vertragspartner und über die wesentlichen Inhalte der
Verträge zu informieren. [[law:sgb_5:127#abs_6_2|2]]Abweichend von Satz 1 informieren die
Krankenkassen ihre Versicherten auf Nachfrage, wenn diese bereits
einen Leistungserbringer gewählt oder die Krankenkassen auf die
Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben.
[[law:sgb_5:127#abs_6_3|3]]Sie können auch den Vertragsärzten entsprechende Informationen zur
Verfügung stellen. [[law:sgb_5:127#abs_6_4|4]]Die Krankenkassen haben die wesentlichen Inhalte
der Verträge nach Satz 1 für Versicherte anderer Krankenkassen im
Internet zu veröffentlichen.
(7)[[law:sgb_5:127#abs_7_1|1]] Die Krankenkassen überwachen die Einhaltung der vertraglichen und
gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer nach diesem Gesetz. [[law:sgb_5:127#abs_7_2|2]]Zur
Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung führen sie
Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen durch. [[law:sgb_5:127#abs_7_3|3]]Die Leistungserbringer
sind verpflichtet, den Krankenkassen auf Verlangen die für die
Prüfungen nach Satz 1 erforderlichen einrichtungsbezogenen
Informationen und Auskünfte zu erteilen und die von den Versicherten
unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung der Beratung nach
Absatz 5 Satz 1 vorzulegen. [[law:sgb_5:127#abs_7_4|4]]Soweit es für Prüfungen nach Satz 1
erforderlich ist und der Versicherte schriftlich oder elektronisch
eingewilligt hat, können die Krankenkassen von den Leistungserbringern
auch die personenbezogene Dokumentation über den Verlauf der
Versorgung einzelner Versicherter anfordern. [[law:sgb_5:127#abs_7_5|5]]Die Leistungserbringer
sind insoweit zur Datenübermittlung verpflichtet. [[law:sgb_5:127#abs_7_6|6]]Die Krankenkassen
stellen vertraglich sicher, dass Verstöße der Leistungserbringer gegen
ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nach diesem Gesetz
angemessen geahndet werden. [[law:sgb_5:127#abs_7_7|7]]Schwerwiegende Verstöße sind der Stelle,
die das Zertifikat nach § 126 Absatz 1a Satz 2 erteilt hat,
mitzuteilen.
(8)[[law:sgb_5:127#abs_8_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt bis zum 30. [[law:sgb_5:127#abs_8_2|2]]Juni
2017 Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der
Hilfsmittelversorgung ab, in denen insbesondere Regelungen zum Umfang
der Stichprobenprüfungen in den jeweiligen Produktbereichen, zu
möglichen weiteren Überwachungsinstrumenten und darüber getroffen
werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind.
(9)[[law:sgb_5:127#abs_9_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene geben bis zum 31. [[law:sgb_5:127#abs_9_2|2]]Dezember 2017
gemeinsam Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung
der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln ab.
[[law:sgb_5:127#abs_9_3|3]]Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist
nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch eine von den
Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhängige
Schiedsperson festgelegt. [[law:sgb_5:127#abs_9_4|4]]Einigen sich die Empfehlungspartner nicht
auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. [[law:sgb_5:127#abs_9_5|5]]Die
Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der
Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene
je zur Hälfte. [[law:sgb_5:127#abs_9_6|6]]In den Empfehlungen können auch Regelungen über die in
§ 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Inhalte getroffen werden.
[[law:sgb_5:127#abs_9_7|7]]§ 139 Absatz 2 bleibt unberührt. [[law:sgb_5:127#abs_9_8|8]]In den Empfehlungen sind auch die
notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von
Leistungen nach § 33 in elektronischer Form zu treffen. [[law:sgb_5:127#abs_9_9|9]]Es ist
festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung
die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334
Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese Dienste zur Verfügung
stehen. [[law:sgb_5:127#abs_9_10|10]]Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der
Bundesmantelverträge nach § 86. [[law:sgb_5:127#abs_9_11|11]]Die Empfehlungen nach Satz 1 sind den
Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 zugrunde zu legen.