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=== § 128 Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten ===
(1)[[law:sgb_5:128#abs_1_1|1]] Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei
Vertragsärzten ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel
handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. [[law:sgb_5:128#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt
entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln in Krankenhäusern und
anderen medizinischen Einrichtungen.
(2)[[law:sgb_5:128#abs_2_1|1]] Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in
Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen nicht gegen
Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der
Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche
Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln
gewähren. [[law:sgb_5:128#abs_2_2|2]]Unzulässig ist ferner die Zahlung einer Vergütung für
zusätzliche privatärztliche Leistungen, die im Rahmen der Versorgung
mit Hilfsmitteln von Vertragsärzten erbracht werden, durch
Leistungserbringer. [[law:sgb_5:128#abs_2_3|3]]Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind
auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und
Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung
von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten
hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von
Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder
Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen.
(3)[[law:sgb_5:128#abs_3_1|1]] Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße gegen
die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 angemessen geahndet werden. [[law:sgb_5:128#abs_3_2|2]]Für
den Fall schwerwiegender und wiederholter Verstöße ist vorzusehen,
dass Leistungserbringer für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der
Versorgung der Versicherten ausgeschlossen werden können.
(4)[[law:sgb_5:128#abs_4_1|1]] Vertragsärzte dürfen nur auf der Grundlage vertraglicher
Vereinbarungen mit Krankenkassen über die ihnen im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der
Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken. [[law:sgb_5:128#abs_4_2|2]]Die Absätze 1
bis 3 bleiben unberührt. [[law:sgb_5:128#abs_4_3|3]]Über eine Mitwirkung nach Satz 1 informieren
die Krankenkassen die für die jeweiligen Vertragsärzte zuständige
Ärztekammer.
[[law:sgb_5:128#abs_4_4|4]](4a) Krankenkassen können mit Vertragsärzten Verträge nach Absatz 4
abschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der
Versorgung dadurch nicht eingeschränkt werden. § 126 Absatz 1 Satz 2
und 3 sowie Absatz 1a gilt entsprechend auch für die Vertragsärzte. [[law:sgb_5:128#abs_4_5|5]]In
den Verträgen sind die von den Vertragsärzten zusätzlich zu
erbringenden Leistungen und welche Vergütung sie dafür erhalten
eindeutig festzulegen. [[law:sgb_5:128#abs_4_6|6]]Die zusätzlichen Leistungen sind unmittelbar
von den Krankenkassen an die Vertragsärzte zu vergüten. [[law:sgb_5:128#abs_4_7|7]]Jede
Mitwirkung der Leistungserbringer an der Abrechnung und der Abwicklung
der Vergütung der von den Vertragsärzten erbrachten Leistungen ist
unzulässig.
[[law:sgb_5:128#abs_4_8|8]](4b) Vertragsärzte, die auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 4
an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung mitwirken, haben die von
ihnen ausgestellten Verordnungen der jeweils zuständigen Krankenkasse
zur Genehmigung der Versorgung zu übersenden. [[law:sgb_5:128#abs_4_9|9]]Die Verordnungen sind
den Versicherten von den Krankenkassen zusammen mit der Genehmigung zu
übermitteln. [[law:sgb_5:128#abs_4_10|10]]Dabei haben die Krankenkassen die Versicherten in
geeigneter Weise über die verschiedenen Versorgungswege zu beraten.
(5)[[law:sgb_5:128#abs_5_1|1]] Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn Krankenkassen
Auffälligkeiten bei der Ausführung von Verordnungen von Vertragsärzten
bekannt werden, die auf eine mögliche Zuweisung von Versicherten an
bestimmte Leistungserbringer oder eine sonstige Form unzulässiger
Zusammenarbeit hindeuten. [[law:sgb_5:128#abs_5_2|2]]In diesen Fällen ist auch die zuständige
Kassenärztliche Vereinigung zu informieren. [[law:sgb_5:128#abs_5_3|3]]Gleiches gilt, wenn
Krankenkassen Hinweise auf die Forderung oder Annahme unzulässiger
Zuwendungen oder auf eine unzulässige Beeinflussung von Versicherten
nach Absatz 5a vorliegen.
[[law:sgb_5:128#abs_5_4|4]](5a) Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen
oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung
anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre
vertragsärztlichen Pflichten.
[[law:sgb_5:128#abs_5_5|5]](5b) Die Absätze 2, 3, 5 und 5a gelten für die Versorgung mit
Heilmitteln entsprechend.
(6)[[law:sgb_5:128#abs_6_1|1]] Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, gelten bei der Erbringung
von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 7 die Absätze 1 bis 3
sowohl zwischen pharmazeutischen Unternehmern, Apotheken,
pharmazeutischen Großhändlern und sonstigen Anbietern von
Gesundheitsleistungen als auch jeweils gegenüber Vertragsärzten,
Ärzten in Krankenhäusern und Krankenhausträgern entsprechend. [[law:sgb_5:128#abs_6_2|2]]Hiervon
unberührt bleiben gesetzlich zulässige Vereinbarungen von
Krankenkassen mit Leistungserbringern über finanzielle Anreize für die
Mitwirkung an der Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven und die
Verbesserung der Qualität der Versorgung bei der Verordnung von
Leistungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 7. [[law:sgb_5:128#abs_6_3|3]]Die Sätze 1 und 2 gelten
auch bei Leistungen zur Versorgung von chronischen und schwer
heilenden Wunden nach § 37 Absatz 7 gegenüber den Leistungserbringern,
die diese Leistungen erbringen.