[[{}law:sgb_5:128|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:129a|→]]
=== § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_5:129#abs_1_1|1]] Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an
Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2
verpflichtet zur
1. [[law:sgb_5:129#abs_1_2|2]]Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der
verordnende Arzt
a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
b) die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches
Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat,
2. [[law:sgb_5:129#abs_1_3|3]]Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, wenn deren für
den Versicherten maßgeblicher Abgabepreis unter Berücksichtigung der
Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b um den folgenden
Prozentwert oder Betrag niedriger ist als der Abgabepreis des
Bezugsarzneimittels:
a) bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100
Euro: mindestens 15 Prozent niedriger,
b) bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 100 Euro bis
einschließlich 300 Euro: mindestens 15 Euro niedriger,
c) bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 300 Euro:
mindestens 5 Prozent niedriger;
in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart
werden, die zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen,
3. [[law:sgb_5:129#abs_1_4|4]]Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und
4. [[law:sgb_5:129#abs_1_5|5]]Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung.
[[law:sgb_5:129#abs_1_6|6]]Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die
Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in
Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches
Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine
austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei
Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der in
§ 31 Absatz 4 genannten Rechtsverordnung. [[law:sgb_5:129#abs_1_7|7]]Dabei ist die Ersetzung
durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine
Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse
besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 nichts anderes
vereinbart ist; die Abgabe eines nach § 130a Absatz 8a Satz 3
rabattierten Arzneimittels ist der Abgabe eines nach § 130a Absatz 8a
Satz 6 rabattierten Arzneimittels gleichgestellt. [[law:sgb_5:129#abs_1_8|8]]Eine Ersetzung durch
ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ist auch bei Fertigarzneimitteln
vorzunehmen, die für in Apotheken hergestellte parenterale
Zubereitungen verwendet werden, wenn für das wirkstoffgleiche
Arzneimittel eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8c mit Wirkung für
die Krankenkasse besteht und sofern in Verträgen nach Absatz 5 nichts
anderes vereinbart ist. [[law:sgb_5:129#abs_1_9|9]]Besteht keine entsprechende Vereinbarung nach
§ 130a Abs. 8, hat die Apotheke die Ersetzung durch ein
preisgünstigeres Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenvertrages
vorzunehmen. [[law:sgb_5:129#abs_1_10|10]]Abweichend von den Sätzen 3 und 5 können Versicherte
gegen Kostenerstattung ein anderes Arzneimittel erhalten, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. § 13 Absatz 2 Satz 2 und 12
findet keine Anwendung. [[law:sgb_5:129#abs_1_11|11]]Bei der Abgabe von importierten Arzneimitteln
und ihren Bezugsarzneimitteln gelten die Sätze 3 und 5 entsprechend;
dabei hat die Abgabe eines Arzneimittels, für das eine Vereinbarung
nach § 130a Absatz 8 besteht, Vorrang vor der Abgabe nach Satz 1
Nummer 2. [[law:sgb_5:129#abs_1_12|12]]Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für biotechnologisch hergestellte
Arzneimittel und antineoplatische Arzneimittel zur parenteralen
Anwendung. [[law:sgb_5:129#abs_1_13|13]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. [[law:sgb_5:129#abs_1_14|14]]Dezember 2021 einen
Bericht über die Auswirkungen von Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. [[law:sgb_5:129#abs_1_15|15]]Das
Bundesministerium für Gesundheit leitet diesen Bericht an den
Deutschen Bundestag weiter mit einer eigenen Bewertung zur
Beschlussfassung, ob eine Regelung nach Satz 1 Nummer 2 unter
Berücksichtigung des Berichts weiterhin notwendig ist. [[law:sgb_5:129#abs_1_16|16]]Die Regelungen
für preisgünstige Arzneimittel nach Satz 1 Nummer 1 und den Sätzen 2
bis 7 gelten entsprechend für im Wesentlichen gleiche biotechnologisch
hergestellte biologische Arzneimittel, für die der Gemeinsame
Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
eine Austauschbarkeit in Bezug auf ein biologisches
Referenzarzneimittel festgestellt hat. [[law:sgb_5:129#abs_1_17|17]]Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im
Fall einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c für das verordnete
Arzneimittel.
[[law:sgb_5:129#abs_1_18|18]](1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austauschbarkeit von
Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen
Vergleichbarkeit. [[law:sgb_5:129#abs_1_19|19]]Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den
Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die Arzneimittel, bei
denen die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel
abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ausgeschlossen
ist; dabei sollen insbesondere Arzneimittel mit geringer
therapeutischer Breite berücksichtigt werden. [[law:sgb_5:129#abs_1_20|20]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 für die ärztliche Verordnung Hinweise zur Austauschbarkeit
von biologischen Referenzarzneimitteln durch im Wesentlichen gleiche
biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel im Sinne des
Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG unter Berücksichtigung
ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit. [[law:sgb_5:129#abs_1_21|21]]Die Hinweise sind erstmals bis
zum 16. [[law:sgb_5:129#abs_1_22|22]]August 2020 zu bestimmen. [[law:sgb_5:129#abs_1_23|23]]Spätestens bis zum 16. [[law:sgb_5:129#abs_1_24|24]]August 2023
gibt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ebenfalls Hinweise zur Austauschbarkeit von
biologischen Referenzarzneimitteln durch Apotheken. [[law:sgb_5:129#abs_1_25|25]]Dabei soll der
Gemeinsame Bundesausschuss zunächst Hinweise zur Austauschbarkeit von
parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren
ärztlichen Anwendung bei Patientinnen und Patienten geben. [[law:sgb_5:129#abs_1_26|26]]Zur
Umsetzung des Regelungsauftrags erhält der Gemeinsame Bundesausschuss
auf Verlangen Einsicht in die Zulassungsunterlagen bei der zuständigen
Bundesoberbehörde. [[law:sgb_5:129#abs_1_27|27]]Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in
seiner Verfahrensordnung.
(2)[[law:sgb_5:129#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche
Spitzenorganisation der Apotheker regeln in einem gemeinsamen
Rahmenvertrag das Nähere.
[[law:sgb_5:129#abs_2_2|2]](2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag
nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach
Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels
dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel
austauschen. [[law:sgb_5:129#abs_2_3|3]]Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel
innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche
Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen
im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des
Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. [[law:sgb_5:129#abs_2_4|4]]Werden Apotheken nur
von einer vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung beliefert, liegt
abweichend von Satz 2 eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das
Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine
Verfügbarkeitsanfrage bei dieser vollversorgenden
Arzneimittelgroßhandlung im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster
Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann.
[[law:sgb_5:129#abs_2_5|5]]Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der
ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern
hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht
überschritten wird:
1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der
Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
2. die Packungsanzahl,
3. die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels,
soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
[[law:sgb_5:129#abs_2_6|6]](2b) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann nach
Anhörung des Bundesministeriums für Gesundheit eine Liste für
Kinderarzneimittel erstellen, die essentielle Arzneimittel für die
Pädiatrie enthält, die möglicherweise einer angespannten
Versorgungssituation unterliegen. [[law:sgb_5:129#abs_2_7|7]]Die nach Satz 1 erstellte Liste
sowie die Änderungen dieser Liste sind vom Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen. [[law:sgb_5:129#abs_2_8|8]]Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8, Absatz 2a
und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei
Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2
abzugebenden Arzneimittels, das auf der nach Satz 1 erstellten Liste
geführt wird, dieses gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke
hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform,
oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen
Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt
austauschen. [[law:sgb_5:129#abs_2_9|9]]Absatz 2a Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:129#abs_3_1|1]] Der Rahmenvertrag nach Absatz 2 hat Rechtswirkung für Apotheken,
wenn sie
1. einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die
Satzung des Verbandes vorsieht, daß von der Spitzenorganisation
abgeschlossene Verträge dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband
angehörenden Apotheken haben, oder
2. dem Rahmenvertrag beitreten.
[[law:sgb_5:129#abs_3_2|2]]Apotheken dürfen verordnete Arzneimittel an Versicherte als
Sachleistungen nur abgeben und können unmittelbar mit den
Krankenkassen nur abrechnen, wenn der Rahmenvertrag für sie
Rechtswirkung hat. [[law:sgb_5:129#abs_3_3|3]]Bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an
Versicherte als Sachleistungen sind Apotheken, für die der
Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der nach § 78
des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten
Preisspannen und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine
Zuwendungen gewähren.
(4)[[law:sgb_5:129#abs_4_1|1]] Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist zu regeln, welche Maßnahmen die
Vertragspartner auf Landesebene ergreifen können, wenn Apotheken gegen
ihre Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 verstoßen. [[law:sgb_5:129#abs_4_2|2]]In dem
Rahmenvertrag ist zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der
Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine
Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt; kommt eine Regelung
nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. [[law:sgb_5:129#abs_4_3|3]]Bei
gröblichen und wiederholten Verstößen ist vorzusehen, daß Apotheken
von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer von zwei Jahren
ausgeschlossen werden können. [[law:sgb_5:129#abs_4_4|4]]Ferner ist vorzusehen, dass Apotheken
bei einem gröblichen oder einem wiederholten Verstoß gegen Absatz 3
Satz 3 Vertragsstrafen von bis zu 50 000 Euro für jeden Verstoß
erhalten, wobei die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in
unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250 000 Euro
nicht überschreiten darf. [[law:sgb_5:129#abs_4_5|5]]Wird eine Vertragsstrafe nach Satz 4
ausgesprochen, kann vorgesehen werden, dass die Berechtigung zur
weiteren Versorgung bis zur vollständigen Begleichung der
Vertragsstrafe ausgesetzt wird. [[law:sgb_5:129#abs_4_6|6]]Die Vertragspartner bestimmen im
Rahmenvertrag die für die Ahndung von Verstößen gegen ihre
Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 oder gegen Absatz 3 Satz 3
zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen und regeln das Nähere
zur Einleitung und Durchführung des Verfahrens, einschließlich der
Verwendung der vereinnahmten Vertragsstrafen. [[law:sgb_5:129#abs_4_7|7]]Kommt eine Regelung nach
Satz 4 oder Satz 6 nicht bis zum 30. [[law:sgb_5:129#abs_4_8|8]]Juni 2021 zustande, entscheidet
die Schiedsstelle nach Absatz 8.
[[law:sgb_5:129#abs_4_9|9]](4a) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 sind bis zum 31. [[law:sgb_5:129#abs_4_10|10]]März 2020 die
notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen von
Leistungen nach § 31 in elektronischer Form zu treffen. [[law:sgb_5:129#abs_4_11|11]]Es ist
festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung
die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334
Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen. [[law:sgb_5:129#abs_4_12|12]]Die
Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der
Bundesmantelverträge nach § 86.
[[law:sgb_5:129#abs_4_13|13]](4b) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist ebenfalls das Nähere zur
erneuten Abgabe und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimittels für
versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren,
insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen und
zur Mitwirkungspflicht der Apotheken nach § 131a Absatz 1 Satz 3.
[[law:sgb_5:129#abs_4_14|14]](4c) Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten
Arzneimitteln ist von den Vertragspartnern nach Absatz 2
sicherzustellen. [[law:sgb_5:129#abs_4_15|15]]Ist ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der
ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar
zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels nach
Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 berechtigt. [[law:sgb_5:129#abs_4_16|16]]Ist bei einer Abgabe
nach Satz 2 kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die
Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 die Mehrkosten. [[law:sgb_5:129#abs_4_17|17]]Das
Nähere zur unmittelbaren Abgabe nach den Sätzen 2 und 3 und zur
Abrechnung ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 festzulegen.
[[law:sgb_5:129#abs_4_18|18]](4d) Unabhängig von den nach Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz in dem
Rahmenvertrag nach Absatz 2 getroffenen Regelungen ist eine Retaxation
ausgeschlossen, wenn
1. die Dosierangabe auf der Verordnung fehlt,
2. das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
3. die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von
Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es
handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von
Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere
Belieferungsfristen festgelegt sind,
4. die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung
erfolgt,
5. die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des
Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird oder
6. ein Austausch des nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2
abzugebenden Arzneimittels nach Absatz 2b erfolgt.
[[law:sgb_5:129#abs_4_19|19]]Sofern entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 eine Ersetzung
des verordneten Arzneimittels nicht erfolgt oder die nach Absatz 2a
Satz 2 vorgesehenen Verfügbarkeitsanfragen ganz oder teilweise nicht
vorgenommen wurden, ist eine Retaxation des abgegebenen Arzneimittels
ausgeschlossen; in diesen Fällen besteht kein Anspruch der abgebenden
Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der
Arzneimittelpreisverordnung.
[[law:sgb_5:129#abs_4_20|20]](4e) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. [[law:sgb_5:129#abs_4_21|21]]Dezember 2024 einen
Bericht zu den Auswirkungen der Regelungen des Absatzes 4d und zur
Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2a vorzulegen.
(5)[[law:sgb_5:129#abs_5_1|1]] Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation
der Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen. [[law:sgb_5:129#abs_5_2|2]]Absatz 3
gilt entsprechend. [[law:sgb_5:129#abs_5_3|3]]In dem Vertrag nach Satz 1 kann abweichend vom
Rahmenvertrag nach Absatz 2 vereinbart werden, dass die Apotheke die
Ersetzung wirkstoffgleicher Arzneimittel so vorzunehmen hat, dass der
Krankenkasse Kosten nur in Höhe eines zu vereinbarenden
durchschnittlichen Betrags je Arzneimittel entstehen. [[law:sgb_5:129#abs_5_4|4]]Verträge nach
Satz 3 in der bis zum 12. [[law:sgb_5:129#abs_5_5|5]]Mai 2017 geltenden Fassung werden mit Ablauf
des 31. [[law:sgb_5:129#abs_5_6|6]]August 2017 unwirksam.
[[law:sgb_5:129#abs_5_7|7]](5a) Bei Abgabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels
gilt bei Abrechnung nach § 300 ein für die Versicherten maßgeblicher
Arzneimittelabgabepreis in Höhe des Abgabepreises des pharmazeutischen
Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der
Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. [[law:sgb_5:129#abs_5_8|8]]Dezember 2003 gültigen
Fassung.
[[law:sgb_5:129#abs_5_9|9]](5b) Apotheken können an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen
beteiligt werden; die Angebote sind öffentlich auszuschreiben. [[law:sgb_5:129#abs_5_10|10]]In
Verträgen nach Satz 1 sollen auch Maßnahmen zur qualitätsgesicherten
Beratung des Versicherten durch die Apotheke vereinbart werden. [[law:sgb_5:129#abs_5_11|11]]In der
besonderen Versorgung kann in Verträgen nach Satz 1 das Nähere über
Qualität und Struktur der Arzneimittelversorgung für die an der
besonderen Versorgung teilnehmenden Versicherten auch abweichend von
Vorschriften dieses Buches vereinbart werden.
[[law:sgb_5:129#abs_5_12|12]](5c) Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die
zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach
dem Arzneimittelgesetz vereinbart sind. [[law:sgb_5:129#abs_5_13|13]]Für parenterale Zubereitungen
aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie haben die Vertragspartner
nach Satz 1 die Höhe der Preise nach Satz 1 neu zu vereinbaren. [[law:sgb_5:129#abs_5_14|14]]Kommt
eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 ganz oder teilweise nicht
zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. [[law:sgb_5:129#abs_5_15|15]]Die
Vereinbarung nach Satz 2 ist bis zum 31. [[law:sgb_5:129#abs_5_16|16]]August 2017 zu treffen. [[law:sgb_5:129#abs_5_17|17]]Die
Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer
neuen Vereinbarung fort. [[law:sgb_5:129#abs_5_18|18]]Gelten für Fertigarzneimittel in parenteralen
Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu berechnenden
Einkaufspreise nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tatsächlich
vereinbarten Einkaufspreise, höchstens jedoch die
Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe an Verbraucher auf Grund der
Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz, nach Absatz 3 Satz 3
oder auf Grund von Satz 1 gelten, jeweils abzüglich der Abschläge nach
§ 130a Absatz 1. [[law:sgb_5:129#abs_5_19|19]]Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen
von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:129#abs_5_20|20]]Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse können von der Apotheke
Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die
tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom pharmazeutischen
Unternehmer über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die
vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen
Zubereitungen verlangen. [[law:sgb_5:129#abs_5_21|21]]Sofern eine Apotheke bei der parenteralen
Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie einen Betrieb,
der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1b Buchstabe a erste Alternative des
Arzneimittelgesetzes tätig wird, beauftragt, können der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse von der Apotheke auch
einen Nachweis über den tatsächlichen Einkaufspreis dieses Betriebs
verlangen. [[law:sgb_5:129#abs_5_22|22]]Der Anspruch nach Satz 8 umfasst jeweils auch die auf das
Fertigarzneimittel und den Gesamtumsatz bezogenen Rabatte. [[law:sgb_5:129#abs_5_23|23]]Klagen über
den Auskunftsanspruch haben keine aufschiebende Wirkung; ein
Vorverfahren findet nicht statt. [[law:sgb_5:129#abs_5_24|24]]Die Krankenkasse kann ihren
Landesverband mit der Prüfung beauftragen. [[law:sgb_5:129#abs_5_25|25]]Abweichend von den Sätzen 1
bis 5 gelten in den Fällen, in denen ein Wirkstoff zu dem nach den
Sätzen 1 bis 5 vereinbarten oder festgesetzten Preis nicht verfügbar
ist, die Sätze 6 bis 12 entsprechend.
[[law:sgb_5:129#abs_5_26|26]](5d) Für Leistungen nach § 31 Absatz 6 vereinbaren die für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche
Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für
Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund des § 78 des
Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. [[law:sgb_5:129#abs_5_27|27]]Die Vereinbarung
nach Satz 1 ist bis zum 29. [[law:sgb_5:129#abs_5_28|28]]Februar 2020 zu treffen. [[law:sgb_5:129#abs_5_29|29]]Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande,
entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. [[law:sgb_5:129#abs_5_30|30]]Die Vereinbarung oder der
Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung
fort. [[law:sgb_5:129#abs_5_31|31]]Absatz 5c Satz 8 und 10 bis 12 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:129#abs_5_32|32]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankassen können auch
von Arzneimittelgroßhändlern und Arzneimittelimporteuren Nachweise
über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise
für Leistungen nach § 31 Absatz 6 verlangen.
[[law:sgb_5:129#abs_5_33|33]](5e) Versicherte haben Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen
durch Apotheken, die über die Verpflichtung zur Information und
Beratung gemäß § 20 der Apothekenbetriebsordnung hinausgehen und die
die Versorgung der Versicherten verbessern. [[law:sgb_5:129#abs_5_34|34]]Diese pharmazeutischen
Dienstleistungen umfassen insbesondere Maßnahmen der Apotheken zur
Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer
Arzneimitteltherapie, insbesondere bei
1. der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die nur in besonderen
Therapiesituationen verordnet werden,
2. der Behandlung chronischer schwerwiegender Erkrankungen,
3. der Behandlung von Patienten mit Mehrfacherkrankungen und
Mehrfachmedikation und
4. der Behandlung bestimmter Patientengruppen, die besondere
Aufmerksamkeit und fachliche Unterstützung bei der
Arzneimitteltherapie benötigen.
[[law:sgb_5:129#abs_5_35|35]]Diese pharmazeutischen Dienstleistungen können auch Maßnahmen der
Apotheken zur Vermeidung von Krankheiten und deren Verschlimmerung
sein und sollen insbesondere die pharmazeutische Betreuung von
Patientinnen und Patienten in Gebieten mit geringer Apothekendichte
berücksichtigen. [[law:sgb_5:129#abs_5_36|36]]Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker
vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen
mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die pharmazeutischen
Dienstleistungen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie das Nähere zu den
jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der erbrachten
Dienstleistungen und zu deren Abrechnung. [[law:sgb_5:129#abs_5_37|37]]Die Vereinbarung nach Satz 4
ist bis zum 30. [[law:sgb_5:129#abs_5_38|38]]Juni 2021 zu treffen. [[law:sgb_5:129#abs_5_39|39]]Kommt eine Vereinbarung bis zu
diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die
Schiedsstelle nach Absatz 8. [[law:sgb_5:129#abs_5_40|40]]Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch
gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort.
[[law:sgb_5:129#abs_5_41|41]](5f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31.
[[law:sgb_5:129#abs_5_42|42]]Dezember 2023 die Auswirkungen der Regelung des Absatzes 3 Satz 2 und
3 auf die Marktanteile von Apotheken und des Versandhandels mit
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
[[law:sgb_5:129#abs_5_43|43]](5g) Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger
Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen
zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer
erheben.
[[law:sgb_5:129#abs_5_44|44]](5h) Apotheken können Maßnahmen der assistierten Telemedizin anbieten.
[[law:sgb_5:129#abs_5_45|45]]Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere
1. die Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen,
2. die Anleitung zu der Inanspruchnahme ambulanter telemedizinischer
Leistungen,
3. die Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben zur
Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung
und
4. die Beratung zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte nach den §§ 336 und
337, die Ermöglichung der Einsichtnahme in die elektronische
Patientenakte sowie die Durchführung der Löschung von Daten auf
Verlangen des Versicherten.
[[law:sgb_5:129#abs_5_46|46]]Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker vereinbart mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Privaten
Krankenversicherung die Inhalte der Maßnahmen nach Satz 1 sowie das
Nähere insbesondere zu den räumlichen und technischen Voraussetzungen
der Apotheken, zur Durchführung der Maßnahmen, zur Berücksichtigung
der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastrukur, zur Vergütung
der erbrachten Maßnahmen und zu deren Abrechnung. [[law:sgb_5:129#abs_5_47|47]]Für eine
evidenzbasierte Ausgestaltung der Maßnahmen der assistierten
Telemedizin ist der Gemeinsame Bundesausschuss im Wege einer
Stellungnahme vor Abschluss der in Satz 3 vorgesehenen Vereinbarung zu
beteiligen. [[law:sgb_5:129#abs_5_48|48]]In der Stellungnahme soll der Gemeinsame Bundesausschuss
insbesondere zu Art, Umfang und Qualität der Maßnahmen nach Satz 2
Nummer 3 Stellung nehmen. [[law:sgb_5:129#abs_5_49|49]]Die Stellungnahme des Gemeinsamen
Bundesausschusses ist dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
Bundestages und dem Bundesministerium für Gesundheit zuzuleiten. [[law:sgb_5:129#abs_5_50|50]]Die
Inhalte der Stellungnahme sind vor Abschluss der Vereinbarung zu
berücksichtigen. [[law:sgb_5:129#abs_5_51|51]]Die Vereinbarung nach Satz 3 ist dem
Bundesministerium für Gesundheit vor Abschluss vorzulegen. [[law:sgb_5:129#abs_5_52|52]]Das
Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb eines
Monats beanstanden. [[law:sgb_5:129#abs_5_53|53]]Die Vereinbarung nach Satz 3 ist bis zum 31. [[law:sgb_5:129#abs_5_54|54]]März
2025 zu treffen. [[law:sgb_5:129#abs_5_55|55]]Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt ganz
oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach
Absatz 8. [[law:sgb_5:129#abs_5_56|56]]Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum
Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. § 11 Absatz 1 und 1a des
Apothekengesetzes sowie § 31 Absatz 1 Satz 5 bis 7 bleiben unberührt.
[[law:sgb_5:129#abs_5_57|57]]Soweit dies zur Erbringung und Abrechnung der Maßnahmen nach Satz 1
und zur Erfüllung von Dokumentationspflichten erforderlich ist, dürfen
personenbezogene Daten verarbeitet werden. [[law:sgb_5:129#abs_5_58|58]]Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich,
erstmals zum 31. [[law:sgb_5:129#abs_5_59|59]]März 2027 über den Stand der Versorgung mit Maßnahmen
der assistierten Telemedizin in Apotheken. [[law:sgb_5:129#abs_5_60|60]]Soweit dies für die
Erbringung der Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 erforderlich ist,
erhalten die Apotheken einen Zugriff, der das Auslesen, die
Speicherung, die Verwendung und das Löschen von Daten nach § 341
Absatz 2 ermöglicht. [[law:sgb_5:129#abs_5_61|61]]Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 sind
spätestens ab dem Zeitpunkt anzubieten, ab dem die elektronische
Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht.
(6)[[law:sgb_5:129#abs_6_1|1]] Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker ist verpflichtet, die
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1a, die
zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen
Transparenz im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
und die zur Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 oder
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5
erforderlichen Daten dem Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln und auf Verlangen
notwendige Auskünfte zu erteilen. [[law:sgb_5:129#abs_6_2|2]]Das Nähere regelt der Rahmenvertrag
nach Absatz 2.
(7)[[law:sgb_5:129#abs_7_1|1]] Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht
oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit
bestimmten Frist zustande, wird der Vertragsinhalt durch die
Schiedsstelle nach Absatz 8 festgesetzt.
(8)[[law:sgb_5:129#abs_8_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche
Spitzenorganisation der Apotheker bilden eine gemeinsame
Schiedsstelle. [[law:sgb_5:129#abs_8_2|2]]Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der
Apotheker in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden
und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. [[law:sgb_5:129#abs_8_3|3]]Über den Vorsitzenden
und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren
Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. [[law:sgb_5:129#abs_8_4|4]]Kommt eine
Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend.
(9)[[law:sgb_5:129#abs_9_1|1]] Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. [[law:sgb_5:129#abs_9_2|2]]Die Mitglieder
der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. [[law:sgb_5:129#abs_9_3|3]]Sie sind an Weisungen
nicht gebunden. [[law:sgb_5:129#abs_9_4|4]]Jedes Mitglied hat eine Stimme. [[law:sgb_5:129#abs_9_5|5]]Die Entscheidungen
werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. [[law:sgb_5:129#abs_9_6|6]]Ergibt sich keine
Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. [[law:sgb_5:129#abs_9_7|7]]Klagen gegen
Festsetzungen der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung.
(10)[[law:sgb_5:129#abs_10_1|1]] Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt
das Bundesministerium für Gesundheit. [[law:sgb_5:129#abs_10_2|2]]Es kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die
Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die
Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, sein
Teilnahmerecht an den Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten
regeln.