[[{}law:sgb_5:129a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:130a|→]]
=== § 130 Rabatt ===
(1)[[law:sgb_5:130#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für
verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen
nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5
Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung unterfallen, einen Abschlag
von 1,77 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen
Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den Versicherten
maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis.
[[law:sgb_5:130#abs_1_2|2]](1a) Für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für
Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die
nicht § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung unterfallen,
erhalten die Krankenkassen von den Apotheken abweichend von Absatz 1
im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_5:130#abs_1_3|3]]Februar 2023 bis zum 31. [[law:sgb_5:130#abs_1_4|4]]Januar 2025 einen Abschlag
von 2 Euro je Arzneimittel.
(2)[[law:sgb_5:130#abs_2_1|1]] Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt,
bemißt sich der Abschlag nach dem Festbetrag. [[law:sgb_5:130#abs_2_2|2]]Liegt der maßgebliche
Arzneimittelabgabepreis nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemißt
sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.
(3)[[law:sgb_5:130#abs_3_1|1]] Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die Rechnung des
Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse
beglichen wird. [[law:sgb_5:130#abs_3_2|2]]Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129.