[[{}law:sgb_5:129a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:130a|→]] === § 130 Rabatt === (1)[[law:sgb_5:130#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung unterfallen, einen Abschlag von 1,77 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis. [[law:sgb_5:130#abs_1_2|2]](1a) Für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung unterfallen, erhalten die Krankenkassen von den Apotheken abweichend von Absatz 1 im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_5:130#abs_1_3|3]]Februar 2023 bis zum 31. [[law:sgb_5:130#abs_1_4|4]]Januar 2025 einen Abschlag von 2 Euro je Arzneimittel. (2)[[law:sgb_5:130#abs_2_1|1]] Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt, bemißt sich der Abschlag nach dem Festbetrag. [[law:sgb_5:130#abs_2_2|2]]Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemißt sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis. (3)[[law:sgb_5:130#abs_3_1|1]] Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. [[law:sgb_5:130#abs_3_2|2]]Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129.