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=== § 130c Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern ===
(1)[[law:sgb_5:130c#abs_1_1|1]] Krankenkassen oder ihre Verbände können abweichend von bestehenden
Vereinbarungen oder Schiedssprüchen nach § 130b mit pharmazeutischen
Unternehmern Vereinbarungen über die Erstattung von Arzneimitteln
sowie zur Versorgung ihrer Versicherten mit Arzneimitteln treffen.
[[law:sgb_5:130c#abs_1_2|2]]Dabei kann insbesondere eine mengenbezogene Staffelung des
Preisnachlasses, ein jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von
Mehrerlösen oder eine Erstattung in Abhängigkeit von messbaren
Therapieerfolgen vereinbart werden. [[law:sgb_5:130c#abs_1_3|3]]Durch eine Vereinbarung nach Satz
1 kann eine Vereinbarung nach § 130b ergänzt oder ganz oder teilweise
abgelöst werden; dabei können auch zusätzliche Rabatte auf den
Erstattungsbetrag vereinbart werden. § 78 Absatz 3a des
Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt. [[law:sgb_5:130c#abs_1_4|4]]Die Ergebnisse der Bewertungen
nach den §§ 35a und 35b, die Richtlinien nach § 92, die Vereinbarungen
nach § 84 und die Informationen nach § 73 Absatz 8 Satz 1 sind zu
berücksichtigen. § 130a Absatz 8 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:130c#abs_2_1|1]] Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten und die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte umfassend über die
vereinbarten Versorgungsinhalte.
(3)[[law:sgb_5:130c#abs_3_1|1]] Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit Ärzten,
kassenärztlichen Vereinigungen oder Verbänden von Ärzten Regelungen
zur bevorzugten Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1 Satz 1
entsprechend § 84 Absatz 1 Satz 5 treffen.
(4)[[law:sgb_5:130c#abs_4_1|1]] Arzneimittelverordnungen im Rahmen einer Vereinbarung nach Absatz
3 Satz 1 sind von der Prüfungsstelle als bei den
Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu
berücksichtigende Praxisbesonderheiten anzuerkennen, soweit dies
vereinbart wurde und die vereinbarten Voraussetzungen zur
Gewährleistung von Zweckmäßigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Versorgung eingehalten sind.
(5)[[law:sgb_5:130c#abs_5_1|1]] Informationen über die Regelungen nach Absatz 3 sind in den
Programmen zur Verordnung von Arzneimitteln nach § 73 Absatz 9 Satz 1
zu hinterlegen. [[law:sgb_5:130c#abs_5_2|2]]Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu
vereinbaren.