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=== § 130d Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie ===
(1)[[law:sgb_5:130d#abs_1_1|1]] Pharmazeutische Unternehmer haben dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von
Gerinnungsstörungen bei Hämophilie bis zum 30. [[law:sgb_5:130d#abs_1_2|2]]November 2019 als
Herstellerabgabepreis einen mengengewichteten arithmetischen
Mittelwert unter Übermittlung der dem ermittelten Mittelwert
zugrundeliegenden Preise, die für die Jahre 2017 und 2018 bei der
Direktabgabe durch den pharmazeutischen Unternehmer nach § 47 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes tatsächlich vereinbart
worden sind, sowie der zu diesen Preisen abgegebenen Mengen zu melden.
[[law:sgb_5:130d#abs_1_3|3]]Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, für die ein Erstattungsbetrag nach
§ 130b vereinbart oder festgesetzt worden ist. [[law:sgb_5:130d#abs_1_4|4]]Die Übermittlung der
Preise und Mengen erfolgt in maschinell verwertbarer Weise unter
Angabe des jeweiligen Vertragspartners.
(2)[[law:sgb_5:130d#abs_2_1|1]] Die Krankenkassen haben dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei
Hämophilie bis zum 30. [[law:sgb_5:130d#abs_2_2|2]]November 2019 für die Jahre 2017 und 2018 die
Preise und die dazugehörigen Mengen in maschinell verwertbarer Weise
unter Angabe der Betriebsstättennummer zu melden, die bisher im
Direktbezug über den pharmazeutischen Unternehmer nach § 47 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes abgerechnet wurden.
(3)[[law:sgb_5:130d#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft den vom
pharmazeutischen Unternehmer gemeldeten Herstellerabgabepreis nach
Absatz 1 unter Berücksichtigung der von den Krankenkassen nach Absatz
2 gemeldeten Daten auf Plausibilität. [[law:sgb_5:130d#abs_3_2|2]]Kann die Plausibilität des
gemeldeten Herstellerabgabepreises nicht festgestellt werden oder
kommt ein pharmazeutischer Unternehmer seiner Verpflichtung nach
Absatz 1 nicht nach, setzt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
den mengengewichteten arithmetischen Mittelwert unter Berücksichtigung
der Daten nach Absatz 2 als Herstellerabgabepreis fest. [[law:sgb_5:130d#abs_3_3|3]]Dem
pharmazeutischen Unternehmer ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(4)[[law:sgb_5:130d#abs_4_1|1]] Das Nähere, insbesondere zur Gewährleistung der einheitlichen
Ermittlung des Herstellerabgabepreises durch die pharmazeutischen
Unternehmer, zu Art und Umfang der Datenübermittlung von Preisen und
Mengen nach den Absätzen 1 und 2 und zur Meldung des ermittelten
Herstellerabgabepreises nach Absatz 1, regelt der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf
Bundesebene.
(5)[[law:sgb_5:130d#abs_5_1|1]] Der Herstellerabgabepreis nach Absatz 1 oder Absatz 3 gilt ab dem
1\. [[law:sgb_5:130d#abs_5_2|2]]September 2020. [[law:sgb_5:130d#abs_5_3|3]]Klagen gegen die Festsetzung nach Absatz 3 haben
keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.