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=== § 130e Kombinationsabschlag ===
(1)[[law:sgb_5:130e#abs_1_1|1]] Für alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die in einer vom
Gemeinsamen Bundesausschuss zuvor nach § 35a Absatz 3 Satz 4 benannten
Kombination eingesetzt und ab dem 2. [[law:sgb_5:130e#abs_1_2|2]]Mai 2023 zu Lasten der
Krankenkassen abgegeben werden, erhalten die Krankenkassen vom
jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer einen Abschlag in Höhe von 20
Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne
Mehrwertsteuer. [[law:sgb_5:130e#abs_1_3|3]]Der Abschlag entfällt mit Wirkung für die Zukunft,
wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 einen
mindestens beträchtlichen Zusatznutzen der Kombination von
Arzneimitteln festgestellt hat oder nach § 35a Absatz 1d Satz 1
festgestellt hat, dass die Kombination von Arzneimitteln einen
mindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten lässt.
(2)[[law:sgb_5:130e#abs_2_1|1]] Zur Geltendmachung des Abschlags dürfen die Krankenkassen die
ihnen vorliegenden Abrechnungsdaten versichertenbezogen verarbeiten.
[[law:sgb_5:130e#abs_2_2|2]]Das Nähere zur Umsetzung des Abschlags, insbesondere zur Feststellung
und Abgrenzung abschlagspflichtiger Kombinationseinsätze in den in
Satz 1 genannten Daten sowie zu Art und Umfang der für die Abrechnung
des Abschlags notwendigen Nachweise und der Datenübermittlung, regelt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit den für
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten
maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer
auf Bundesebene bis zum 31. [[law:sgb_5:130e#abs_2_3|3]]Oktober 2023. [[law:sgb_5:130e#abs_2_4|4]]Kommen die Regelungen nach
Satz 2 bis zum 31. [[law:sgb_5:130e#abs_2_5|5]]Oktober 2023 nicht oder nicht vollständig zustande,
setzt das Bundesministerium für Gesundheit den Inhalt der Regelungen
fest. [[law:sgb_5:130e#abs_2_6|6]]Eine Klage gegen die Festsetzung nach Satz 2 hat keine
aufschiebende Wirkung.
(3)[[law:sgb_5:130e#abs_3_1|1]] Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen
Unternehmern unter Beachtung der Regelungen nach Absatz 2 Satz 2 oder
Satz 3 ergänzende Vereinbarungen zur Umsetzung des Abschlags treffen.
[[law:sgb_5:130e#abs_3_2|2]]Die in § 130b Absatz 5 Satz 1 genannten Verbände können eine
Mustervereinbarung für Vereinbarungen nach Satz 1 vereinbaren.