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=== § 131a Ersatzansprüche der Krankenkassen ===
(1)[[law:sgb_5:131a#abs_1_1|1]] Ist ein zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgegebenes
Arzneimittel mangelhaft und erfolgt aus diesem Grund ein
Arzneimittelrückruf oder eine von der zuständigen Behörde bekannt
gemachte Einschränkung der Verwendbarkeit des Arzneimittels, gehen die
in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte des
Abgebenden gegen seinen Lieferanten auf die Krankenkasse über, soweit
diese dem Abgebenden für die Abgabe des Arzneimittels eine Vergütung
gezahlt hat. [[law:sgb_5:131a#abs_1_2|2]]Für den Rücktritt, die Minderung oder den Schadensersatz
bedarf es einer sonst nach § 323 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder § 281 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen
Fristsetzung nicht. [[law:sgb_5:131a#abs_1_3|3]]Der Abgebende hat seinen Ersatzanspruch oder ein
zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen
Durchsetzung durch die Krankenkasse soweit erforderlich mitzuwirken.
(2)[[law:sgb_5:131a#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten
maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer
auf Bundesebene und Vertretern des pharmazeutischen Großhandels die
näheren Einzelheiten für die Geltendmachung und Abwicklung der
Ersatzansprüche der Krankenkassen. [[law:sgb_5:131a#abs_2_2|2]]In den Vereinbarungen können
insbesondere Pauschbeträge und eine Abtretung von Regressansprüchen
vereinbart werden.