[[{}law:sgb_5:131a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:132a|→]] === § 132 Versorgung mit Haushaltshilfe === (1)[[law:sgb_5:132#abs_1_1|1]] Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushaltshilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. [[law:sgb_5:132#abs_1_2|2]]Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. [[law:sgb_5:132#abs_1_3|3]]Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 2 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. [[law:sgb_5:132#abs_1_4|4]]Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. [[law:sgb_5:132#abs_1_5|5]]Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die Vertrag schließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. [[law:sgb_5:132#abs_1_6|6]]Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. [[law:sgb_5:132#abs_1_7|7]]Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe auch geeignete Personen anstellen. (2)[[law:sgb_5:132#abs_2_1|1]] Die Krankenkasse hat darauf zu achten, daß die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. [[law:sgb_5:132#abs_2_2|2]]Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen.