[[{}law:sgb_5:131a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:132a|→]]
=== § 132 Versorgung mit Haushaltshilfe ===
(1)[[law:sgb_5:132#abs_1_1|1]] Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und
Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit
Haushaltshilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten
Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. [[law:sgb_5:132#abs_1_2|2]]Die Bezahlung von Gehältern
bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie
entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt
§ 71 nicht. [[law:sgb_5:132#abs_1_3|3]]Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende
Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 2 jederzeit einzuhalten und sie
auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. [[law:sgb_5:132#abs_1_4|4]]Im Fall der
Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den
Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt.
[[law:sgb_5:132#abs_1_5|5]]Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird
diese von der für die Vertrag schließende Krankenkasse zuständigen
Aufsichtsbehörde bestimmt. [[law:sgb_5:132#abs_1_6|6]]Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die
Vertragsparteien zu gleichen Teilen. [[law:sgb_5:132#abs_1_7|7]]Abweichend von Satz 1 kann die
Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe auch geeignete Personen
anstellen.
(2)[[law:sgb_5:132#abs_2_1|1]] Die Krankenkasse hat darauf zu achten, daß die Leistungen
wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. [[law:sgb_5:132#abs_2_2|2]]Bei der Auswahl der
Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der
freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen.