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=== § 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege ===
(1)[[law:sgb_5:132a#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen
über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher
Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder
einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem
sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die
Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der
Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft
oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die
Einrichtung angehört. [[law:sgb_5:132a#abs_1_2|2]]Vor Abschluß der Vereinbarung ist der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:132a#abs_1_3|3]]Die
Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der
Rahmenempfehlungen einzubeziehen. [[law:sgb_5:132a#abs_1_4|4]]In den Rahmenempfehlungen sind
insbesondere zu regeln:
1. [[law:sgb_5:132a#abs_1_5|5]]Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die
Eignung zur Versorgung nach § 37 Absatz 7,
2. [[law:sgb_5:132a#abs_1_6|6]]Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung,
3. [[law:sgb_5:132a#abs_1_7|7]]Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem
verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus,
4. [[law:sgb_5:132a#abs_1_8|8]]Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung
einschließlich deren Prüfung,
5. [[law:sgb_5:132a#abs_1_9|9]]Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der
Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der
tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte sowie erstmals
bis zum 30. [[law:sgb_5:132a#abs_1_10|10]]Juni 2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren
Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge unter
Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften Buch,
6. [[law:sgb_5:132a#abs_1_11|11]]Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der
Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für
diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten und
7. [[law:sgb_5:132a#abs_1_12|12]]Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im
Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen
zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer
Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen.
[[law:sgb_5:132a#abs_1_13|13]]In den Rahmenempfehlungen nach Satz 4 Nummer 6 können auch Regelungen
über die nach § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Richtlinien
geregelten Inhalte getroffen werden; in diesem Fall gilt § 302 Absatz
4\. [[law:sgb_5:132a#abs_1_14|14]]Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Verträgen nach Absatz 4
zugrunde zu legen.
(2)[[law:sgb_5:132a#abs_2_1|1]] Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise
nicht zu Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle
nach Absatz 3 anrufen. [[law:sgb_5:132a#abs_2_2|2]]Die Schiedsstelle kann auch vom
Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. [[law:sgb_5:132a#abs_2_3|3]]Sie setzt innerhalb
von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.
(3)[[law:sgb_5:132a#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. [[law:sgb_5:132a#abs_3_2|2]]Juli
2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. [[law:sgb_5:132a#abs_3_3|3]]Sie besteht aus Vertretern der
Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem
unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen
Mitgliedern. [[law:sgb_5:132a#abs_3_4|4]]Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. [[law:sgb_5:132a#abs_3_5|5]]Über den Vorsitzenden
und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren
Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. [[law:sgb_5:132a#abs_3_6|6]]Kommt
eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend.
[[law:sgb_5:132a#abs_3_7|7]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung
der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die
Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie
über die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1
gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:132a#abs_4_1|1]] Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege,
über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der
Leistungserbringer zur Fortbildung schließen die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge
mit den Leistungserbringern. [[law:sgb_5:132a#abs_4_2|2]]Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen,
sind Vergütungsabschläge vorzusehen. [[law:sgb_5:132a#abs_4_3|3]]Dem Leistungserbringer ist eine
Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann.
[[law:sgb_5:132a#abs_4_4|4]]Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung
nicht, ist der Vertrag zu kündigen. [[law:sgb_5:132a#abs_4_5|5]]Die Krankenkassen haben darauf zu
achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht
werden. [[law:sgb_5:132a#abs_4_6|6]]Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern
abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und
wirtschaftliche Versorgung bieten. [[law:sgb_5:132a#abs_4_7|7]]Die Bezahlung von Gehältern bis zur
Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender
Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht
als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. [[law:sgb_5:132a#abs_4_8|8]]Bei
nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen
gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften
Buches entsprechend. [[law:sgb_5:132a#abs_4_9|9]]Eine Bezahlung von Gehältern, die ihrer Höhe nach
über die Höhe hinausgeht, die nach Satz 7 oder Satz 8 in Verbindung
mit § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches nicht als unwirtschaftlich
abgelehnt werden kann, kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt
werden, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. [[law:sgb_5:132a#abs_4_10|10]]Der
Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der
Beschäftigten nach Satz 7 oder Satz 8 jederzeit einzuhalten und sie
auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. [[law:sgb_5:132a#abs_4_11|11]]Im Fall der
Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den
Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb
von drei Monaten festgelegt. [[law:sgb_5:132a#abs_4_12|12]]Einigen sich die Vertragspartner nicht
auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale
Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung
der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und
Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für
Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:132a#abs_4_13|13]]Klagen gegen die
Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu
richten. [[law:sgb_5:132a#abs_4_14|14]]Der von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder die
von der Schiedsperson festgelegten einzelnen Bestimmungen des
Vertrages gilt oder gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder
gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter. [[law:sgb_5:132a#abs_4_15|15]]Die Kosten des
Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. [[law:sgb_5:132a#abs_4_16|16]]Bei
der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere
der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. [[law:sgb_5:132a#abs_4_17|17]]Die
Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und
Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des
Elften Buches bleibt unberührt. [[law:sgb_5:132a#abs_4_18|18]]Soweit bei einer Prüfung nach § 275b
Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden
die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach
Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind,
erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm
darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der
festgestellten Mängel. [[law:sgb_5:132a#abs_4_19|19]]Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur
Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.