[[{}law:sgb_5:132a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:132c|→]]
=== § 132b Versorgung mit Soziotherapie ===
(1)[[law:sgb_5:132b#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können
unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37a Abs. 2 mit
geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung
mit Soziotherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte
Versorgung notwendig ist.
(2)[[law:sgb_5:132b#abs_2_1|1]] Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von
den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson
festgelegt. [[law:sgb_5:132b#abs_2_2|2]]Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine
Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende
Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach
Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen
Informationen bestimmt. [[law:sgb_5:132b#abs_2_3|3]]Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die
Vertragspartner zu gleichen Teilen.