[[{}law:sgb_5:132b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:132d|→]]
=== § 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen ===
(1)[[law:sgb_5:132c#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können
mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die
Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit
dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
(2)[[law:sgb_5:132c#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Empfehlungen die
Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen
Nachsorgemaßnahmen fest.