[[{}law:sgb_5:132b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:132d|→]] === § 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen === (1)[[law:sgb_5:132c#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. (2)[[law:sgb_5:132c#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest.