[[{}law:sgb_5:132c|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:132e|→]]
=== § 132d Spezialisierte ambulante Palliativversorgung ===
(1)[[law:sgb_5:132d#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den
maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und
Palliativversorgung auf Bundesebene unter Berücksichtigung der
Richtlinien nach § 37b Absatz 3 erstmals bis zum 30. [[law:sgb_5:132d#abs_1_2|2]]September 2019
einen einheitlichen Rahmenvertrag über die Durchführung der Leistungen
nach § 37b. [[law:sgb_5:132d#abs_1_3|3]]Den besonderen Belangen von Kindern ist durch einen
gesonderten Rahmenvertrag Rechnung zu tragen. [[law:sgb_5:132d#abs_1_4|4]]In den Rahmenverträgen
sind die sächlichen und personellen Anforderungen an die
Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die
wesentlichen Elemente der Vergütung festzulegen. [[law:sgb_5:132d#abs_1_5|5]]Der Deutschen
Krankenhausgesellschaft, der Vereinigung der Pflegeeinrichtungen auf
Bundesebene sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:132d#abs_1_6|6]]Die Rahmenverträge sind in
geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. [[law:sgb_5:132d#abs_1_7|7]]Personen oder
Einrichtungen, die die in den Rahmenverträgen festgelegten
Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Abschluss eines zur
Versorgung berechtigenden Vertrages mit den Krankenkassen einzeln oder
gemeinsam nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Satz 1 oder Satz 2 und
unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. [[law:sgb_5:132d#abs_1_8|8]]In dem Vertrag nach
Satz 6 werden die Einzelheiten der Versorgung festgelegt. [[law:sgb_5:132d#abs_1_9|9]]Dabei sind
die regionalen Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
(2)[[law:sgb_5:132d#abs_2_1|1]] Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt der Verträge nach Absatz
1 durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende
unabhängige Schiedsperson festgelegt. [[law:sgb_5:132d#abs_2_2|2]]Einigen sich die Vertragspartner
nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese im Fall der Rahmenverträge
nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 vom Bundesversicherungsamt und im
Fall der Verträge nach Absatz 1 Satz 6 von der für die
vertragschließenden Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde
bestimmt. [[law:sgb_5:132d#abs_2_3|3]]Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner
zu gleichen Teilen. [[law:sgb_5:132d#abs_2_4|4]]Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der
Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung.
(3)[[law:sgb_5:132d#abs_3_1|1]] Krankenkassen können Verträge, die eine ambulante
Palliativversorgung und die spezialisierte ambulante
Palliativversorgung umfassen, auch auf Grundlage der §§ 73b oder 140a
abschließen. [[law:sgb_5:132d#abs_3_2|2]]Die Qualitätsanforderungen in den Rahmenverträgen nach
Absatz 1 und in den Richtlinien nach § 37b Absatz 3 und § 92 Absatz 7
Satz 1 Nummer 5 gelten entsprechend.