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=== § 132e Versorgung mit Schutzimpfungen ===
(1)[[law:sgb_5:132e#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit
Kassenärztlichen Vereinigungen, Ärzten, Einrichtungen mit ärztlichem
Personal, deren Gemeinschaften, den obersten Landesgesundheitsbehörden
oder den von ihnen bestimmten Stellen, Verträge über die Durchführung
von Schutzimpfungen nach § 20i. [[law:sgb_5:132e#abs_1_2|2]]Als Gemeinschaften im Sinne des Satzes
1 gelten auch Vereinigungen zur Unterstützung von Mitgliedern, die
Schutzimpfungen nach § 20i durchführen. [[law:sgb_5:132e#abs_1_3|3]]Es sind insbesondere Verträge
abzuschließen mit
1. den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten oder
deren Gemeinschaften,
2. den Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung
„Betriebsmedizin“, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen, oder deren Gemeinschaften und
3. den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten
Stellen.
[[law:sgb_5:132e#abs_1_4|4]]In Verträgen mit den Fachärzten für Arbeitsmedizin, Ärzten mit der
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ und sonstigen Ärzten, die nicht an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren
Gemeinschaften sind insbesondere Regelungen zur vereinfachten
Umsetzung der Durchführung von Schutzimpfungen, insbesondere durch die
pauschale Bereitstellung von Impfstoffen, sowie Regelungen zur
vereinfachten Abrechnung, insbesondere durch die Erstattung von
Pauschalbeträgen oder anteilig nach den Versichertenzahlen
(Umlageverfahren) vorzusehen. [[law:sgb_5:132e#abs_1_5|5]]In Verträgen mit den obersten
Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen sind
insbesondere folgende Regelungen vorzusehen:
1. [[law:sgb_5:132e#abs_1_6|6]]Regelungen zur Förderung von Schutzimpfungen durch den öffentlichen
Gesundheitsdienst,
2. [[law:sgb_5:132e#abs_1_7|7]]Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von
Schutzimpfungen nach § 20 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
Infektionsschutzgesetzes, insbesondere durch die pauschale
Bereitstellung von Impfstoffen, soweit die Krankenkassen zur Tragung
der Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes
verpflichtet sind,
3. [[law:sgb_5:132e#abs_1_8|8]]Regelungen zur vereinfachten Erstattung der Kosten nach § 69 Absatz 1
Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, soweit die Krankenkassen zur
Tragung der Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3 und 4 des
Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sind und die Länder die Kosten
vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestreiten, insbesondere durch die
Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den
Versichertenzahlen (Umlageverfahren) und
4. [[law:sgb_5:132e#abs_1_9|9]]Regelungen zur Übernahme der für die Beschaffung von Impfstoffen
anfallenden Kosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes durch die
Krankenkassen für Personen bis zum vollendeten 18. [[law:sgb_5:132e#abs_1_10|10]]Lebensjahr aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Versicherteneigenschaft
in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Durchführung
der Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist und die nicht privat
krankenversichert sind.
[[law:sgb_5:132e#abs_1_11|11]]Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach einer Entscheidung gemäß § 20i Absatz 1
Satz 3 oder nach Erlass oder Änderung der Rechtsverordnung nach § 20i
Absatz 3 Satz 1, legt eine von den Vertragsparteien zu bestimmende
unabhängige Schiedsperson den jeweiligen Vertragsinhalt fest. [[law:sgb_5:132e#abs_1_12|12]]Einigen
sich die Vertragsparteien nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese
von der für die vertragsschließende Krankenkasse oder für den
vertragsschließenden Verband zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt.
[[law:sgb_5:132e#abs_1_13|13]]Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu
gleichen Teilen. [[law:sgb_5:132e#abs_1_14|14]]Endet ein Vertrag nach Satz 1 oder endet eine
Rahmenvereinbarung nach § 20i Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 10. [[law:sgb_5:132e#abs_1_15|15]]Mai
2019 geltenden Fassung, so gelten seine oder ihre Bestimmungen bis zum
Abschluss eines neuen Vertrages oder bis zur Entscheidung der
Schiedsperson vorläufig weiter. [[law:sgb_5:132e#abs_1_16|16]]Sofern erstmalig Verträge über die
Versorgung mit Schutzimpfungen abgeschlossen werden, hat sich die
Vergütung für die Durchführung der Schutzimpfung an bereits
bestehenden Verträgen für vergleichbare Schutzimpfungen zu
orientieren.
[[law:sgb_5:132e#abs_1_17|17]](1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisation der Apotheker im Benehmen mit dem Verband der
Privaten Krankenversicherung einen Vertrag über die Durchführung von
Grippeschutzimpfungen durch Apotheken bei Personen, die das 18.
[[law:sgb_5:132e#abs_1_18|18]]Lebensjahr vollendet haben, und von Schutzimpfungen gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheken bei Personen, die das zwölfte
Lebensjahr vollendet haben, abzuschließen, insbesondere über
1. die Vergütung der Impfleistung der Apotheken einschließlich der
Vergütung der Impfdokumentation und
2. die Abrechnung der Vergütung.
[[law:sgb_5:132e#abs_1_19|19]]In dem Vertrag nach Satz 1 ist für die Beschaffung der
Grippeimpfstoffe, die zur Anwendung durch die Apotheken vorgesehen
sind, eine Vergütung der Apotheken von 1 Euro je Einzeldosis sowie die
Umsatzsteuer vorzusehen. [[law:sgb_5:132e#abs_1_20|20]]Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1
nicht bis zum 1. [[law:sgb_5:132e#abs_1_21|21]]April 2023, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz
8 innerhalb von einem Monat den Inhalt des Vertrages fest. [[law:sgb_5:132e#abs_1_22|22]]Ein
bestehender Vertrag gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen Vertrages
fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden des ersten
Vertrages, der beide in Satz 1 genannten Schutzimpfungen umfasst,
fort.
(2)[[law:sgb_5:132e#abs_2_1|1]] Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet bis zum 15. [[law:sgb_5:132e#abs_2_2|2]]Januar
eines Kalenderjahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen auf
Grundlage der durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte geplanten
Bestellungen an das Paul-Ehrlich-Institut; die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation
der Apotheker meldet bis zum 15. [[law:sgb_5:132e#abs_2_3|3]]Januar eines Kalenderjahres den
Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen, die zur Anwendung durch die
Apotheken vorgesehen sind, auf Grundlage der durch die Apotheken
geplanten Bestellungen an das Paul-Ehrlich-Institut. [[law:sgb_5:132e#abs_2_4|4]]Das Paul-Ehrlich-
Institut prüft den nach Satz 1 übermittelten Bedarf unter
Berücksichtigung einer zusätzlichen Reserve von 10 Prozent, in den
Jahren 2020 bis 2022 von 30 Prozent, durch Vergleich mit den nach § 29
Absatz 1d des Arzneimittelgesetzes mitgeteilten Daten von Inhabern der
Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen bis zum 15. [[law:sgb_5:132e#abs_2_5|5]]März eines
Kalenderjahres. [[law:sgb_5:132e#abs_2_6|6]]Die Prüfung nach Satz 2 erfolgt im Benehmen mit dem
Robert Koch-Institut. [[law:sgb_5:132e#abs_2_7|7]]Das Ergebnis der Prüfung teilt das Paul-Ehrlich-
Institut unverzüglich der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der für
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten
maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und den Inhabern der
Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen mit.
(3)[[law:sgb_5:132e#abs_3_1|1]] Die Inhaber von Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen
melden die voraussichtlichen Preise für Grippeimpfstoffe für die
kommende Impfsaison bis spätestens zum 1. [[law:sgb_5:132e#abs_3_2|2]]März eines Jahres an die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und an die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation
der Apotheker.
(4)[[law:sgb_5:132e#abs_4_1|1]] In den Verträgen nach Absatz 1 ist eine Erhöhung der Impfquoten
für die von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut
gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen
Schutzimpfungen anzustreben.