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=== § 132g Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ===
(1)[[law:sgb_5:132g#abs_1_1|1]] Zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften
Buches und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen können den Versicherten in den Einrichtungen eine
gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
anbieten. [[law:sgb_5:132g#abs_1_2|2]]Versicherte sollen über die medizinisch-pflegerische
Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase beraten werden,
und ihnen sollen Hilfen und Angebote der Sterbebegleitung aufgezeigt
werden. [[law:sgb_5:132g#abs_1_3|3]]Im Rahmen einer Fallbesprechung soll nach den individuellen
Bedürfnissen des Versicherten insbesondere auf medizinische Abläufe in
der letzten Lebensphase und während des Sterbeprozesses eingegangen,
sollen mögliche Notfallsituationen besprochen und geeignete einzelne
Maßnahmen der palliativ-medizinischen, palliativ-pflegerischen und
psychosozialen Versorgung dargestellt werden. [[law:sgb_5:132g#abs_1_4|4]]Die Fallbesprechung kann
bei wesentlicher Änderung des Versorgungs- oder Pflegebedarfs auch
mehrfach angeboten werden.
(2)[[law:sgb_5:132g#abs_2_1|1]] In die Fallbesprechung ist der den Versicherten behandelnde
Hausarzt oder sonstige Leistungserbringer der vertragsärztlichen
Versorgung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen. [[law:sgb_5:132g#abs_2_2|2]]Auf Wunsch des
Versicherten sind Angehörige und weitere Vertrauenspersonen zu
beteiligen. [[law:sgb_5:132g#abs_2_3|3]]Für mögliche Notfallsituationen soll die erforderliche
Übergabe des Versicherten an relevante Rettungsdienste und
Krankenhäuser vorbereitet werden. [[law:sgb_5:132g#abs_2_4|4]]Auch andere regionale Betreuungs-
und Versorgungsangebote sollen einbezogen werden, um die umfassende
medizinische, pflegerische, hospizliche und seelsorgerische Begleitung
nach Maßgabe der individuellen Versorgungsplanung für die letzte
Lebensphase sicherzustellen. [[law:sgb_5:132g#abs_2_5|5]]Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1
können das Beratungsangebot selbst oder in Kooperation mit anderen
regionalen Beratungsstellen durchführen.
(3)[[law:sgb_5:132g#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den
Vereinigungen der Träger der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Einrichtungen auf Bundesebene erstmals bis zum 31. [[law:sgb_5:132g#abs_3_2|2]]Dezember 2016 das
Nähere über die Inhalte und Anforderungen der Versorgungsplanung nach
den Absätzen 1 und 2. [[law:sgb_5:132g#abs_3_3|3]]Den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der
Deutschen Krankenhausgesellschaft, den für die Wahrnehmung der
Interessen der Hospizdienste und stationären Hospize maßgeblichen
Spitzenorganisationen, den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene,
den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und
der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen, dem
Medizinischen Dienst Bund, dem Verband der Privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_5:132g#abs_3_4|4]]V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Bundesvereinigung der
kommunalen Spitzenverbände ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
[[law:sgb_5:132g#abs_3_5|5]]§ 132d Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:132g#abs_4_1|1]] Die Krankenkasse des Versicherten trägt die notwendigen Kosten für
die nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 3 erbrachten Leistungen
der Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1. [[law:sgb_5:132g#abs_4_2|2]]Die Kosten sind für
Leistungseinheiten zu tragen, die die Zahl der benötigten
qualifizierten Mitarbeiter und die Zahl der durchgeführten Beratungen
berücksichtigen. [[law:sgb_5:132g#abs_4_3|3]]Das Nähere zu den erstattungsfähigen Kosten und zu
der Höhe der Kostentragung ist in der Vereinbarung nach Absatz 3 zu
regeln. [[law:sgb_5:132g#abs_4_4|4]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt für seine
Mitglieder das Erstattungsverfahren. [[law:sgb_5:132g#abs_4_5|5]]Die ärztlichen Leistungen nach
den Absätzen 1 und 2 sind unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach
Absatz 3 aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung zu vergüten.
[[law:sgb_5:132g#abs_4_6|6]]Sofern diese ärztlichen Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach §
132d Absatz 1 erbracht werden, ist deren Vergütung in diesen Verträgen
zu vereinbaren.
(5)[[law:sgb_5:132g#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre über die Entwicklung
der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase und
die Umsetzung der Vereinbarung nach Absatz 3. [[law:sgb_5:132g#abs_5_2|2]]Er legt zu diesem Zweck
die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen
Informationen über die erstatteten Leistungen fest.