[[{}law:sgb_5:132g|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:132i|→]] === § 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen === Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.