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=== § 132j Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken ===
(1)[[law:sgb_5:132j#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände haben mit Apotheken,
Gruppen von Apotheken oder mit den für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Apotheker
auf Landesebene, wenn diese sie dazu auffordern, Verträge über die
Durchführung von Modellvorhaben in ausgewählten Regionen zur
Durchführung von Grippeschutzimpfungen bei Personen, die das 18.
[[law:sgb_5:132j#abs_1_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, in Apotheken mit dem Ziel der Verbesserung
der Impfquote abzuschließen. [[law:sgb_5:132j#abs_1_3|3]]In den Verträgen ist zu den
Grippeschutzimpfungen in Apotheken insbesondere Folgendes zu regeln:
1. die Voraussetzungen für deren Durchführung,
2. deren Durchführung,
3. deren Vergütung und
4. deren Abrechnung.
[[law:sgb_5:132j#abs_1_4|4]]§ 63 Absatz 3, 3a Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 und 4 ist
entsprechend anzuwenden.
(2)[[law:sgb_5:132j#abs_2_1|1]] Vor Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 sind zu den jeweiligen
Vertragsinhalten Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts und des
Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnahmen sind zu
berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_5:132j#abs_3_1|1]] Die Verträge nach Absatz 1 sind der für die Krankenkasse oder den
Landesverband zuständigen Aufsichtsbehörde und der für die Überwachung
der Apotheken zuständigen Behörde vor Beginn der Durchführung des
Modellvorhabens vorzulegen.
(4)[[law:sgb_5:132j#abs_4_1|1]] Im Rahmen der Modellvorhaben dürfen Apothekerinnen und Apotheker
Grippeschutzimpfungen bei Personen durchführen, die das 18. [[law:sgb_5:132j#abs_4_2|2]]Lebensjahr
vollendet haben,
1. soweit Berufsrecht dem nicht entgegensteht und
2. wenn
a) die Apothekerinnen und Apotheker hierfür ärztlich geschult sind und
ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
b) in der jeweiligen Apotheke eine geeignete Räumlichkeit mit der
Ausstattung vorhanden ist, die für die Durchführung einer
Grippeschutzimpfung erforderlich ist.
(5)[[law:sgb_5:132j#abs_5_1|1]] Die ärztliche Schulung, an der Apothekerinnen und Apotheker
teilnehmen müssen, um Grippeschutzimpfungen durchführen zu dürfen, hat
insbesondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten zu umfassen:
1. [[law:sgb_5:132j#abs_5_2|2]]Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung von
Grippeschutzimpfungen einschließlich der Aufklärung und Einholung der
Einwilligung der zu impfenden Person,
2. [[law:sgb_5:132j#abs_5_3|3]]Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu
deren Beachtung und
3. [[law:sgb_5:132j#abs_5_4|4]]Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen
sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser
Notfallmaßnahmen.
(6)[[law:sgb_5:132j#abs_6_1|1]] Über die Schulung schließen die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz
1 gemeinsam Verträge mit Anbietern der Schulung. [[law:sgb_5:132j#abs_6_2|2]]Vor Abschluss der
Verträge sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stellungnahmen des
Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen; die
Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.
(7)[[law:sgb_5:132j#abs_7_1|1]] Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens fünf Jahre zu
befristen. [[law:sgb_5:132j#abs_7_2|2]]Sie sind nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen
Standards zu begleiten und auszuwerten.
(8)[[law:sgb_5:132j#abs_8_1|1]] Die Vertragspartner nach Absatz 1 haben die Modellvorhaben
innerhalb von neun Monaten nach dem Abschluss eines Vertrages oder
Vorliegen eines Schiedsspruchs nach § 132e Absatz 1a zu beenden.