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=== § 132l Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_5:132l#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Vereinigungen
der Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene,
die Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen, die für die
Wahrnehmung der Interessen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 5
Nummer 3 maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene und die
für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Einbeziehung des
Medizinischen Dienstes Bund und unter Berücksichtigung der Richtlinien
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. [[law:sgb_5:132l#abs_1_2|2]]Oktober 2022 gemeinsame
Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende
Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege zu vereinbaren. [[law:sgb_5:132l#abs_1_3|3]]Vor
Abschluss der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:132l#abs_1_4|4]]Die Stellungnahmen sind in den
Entscheidungsprozess der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen.
[[law:sgb_5:132l#abs_1_5|5]]Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Verträgen nach Absatz 5
zugrunde zu legen.
(2)[[law:sgb_5:132l#abs_2_1|1]] In den Rahmenempfehlungen sind im Hinblick auf den jeweiligen
Leistungsort nach § 37c Absatz 2 Satz 1 insbesondere zu regeln:
1. personelle Anforderungen an die pflegerische Versorgung einschließlich
der Grundsätze zur Festlegung des Personalbedarfs,
2. strukturelle Anforderungen an Wohneinheiten nach Absatz 5 Nummer 1
einschließlich baulicher Qualitätsanforderungen,
3. [[law:sgb_5:132l#abs_2_2|2]]Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des
Leistungserbringers mit der verordnenden Vertragsärztin oder dem
verordnenden Vertragsarzt, dem Krankenhaus und mit weiteren
nichtärztlichen Leistungserbringern,
4. [[law:sgb_5:132l#abs_2_3|3]]Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich von Anforderungen an
ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und Maßnahmen zur
Fortbildung,
5. [[law:sgb_5:132l#abs_2_4|4]]Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung
einschließlich deren Prüfung,
6. [[law:sgb_5:132l#abs_2_5|5]]Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der
Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für
diese Zwecke nach § 302 jeweils zu übermittelnden Daten,
7. [[law:sgb_5:132l#abs_2_6|6]]Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der
Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der
tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte und
8. [[law:sgb_5:132l#abs_2_7|7]]Maßnahmen bei Vertragsverstößen.
(3)[[law:sgb_5:132l#abs_3_1|1]] Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 2 ganz oder teilweise
nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle
nach Absatz 4 anrufen. [[law:sgb_5:132l#abs_3_2|2]]Die Schiedsstelle kann auch vom
Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. [[law:sgb_5:132l#abs_3_3|3]]Sie setzt innerhalb
von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.
(4)[[law:sgb_5:132l#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Vereinigungen der
Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die
Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen, die für die
Wahrnehmung der Interessen von Leistungserbringern nach Absatz 5
Nummer 3 maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene und die
für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame
Schiedsstelle. [[law:sgb_5:132l#abs_4_2|2]]Sie besteht aus sechs Vertretern der Krankenkassen, je
zwei Vertretern der vollstationären Pflegeeinrichtungen, der
Leistungserbringer nach Absatz 5 Nummer 3 und der Pflegedienste sowie
aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren
unparteiischen Mitglied. [[law:sgb_5:132l#abs_4_3|3]]Für jedes Mitglied werden zwei Stellvertreter
bestellt. [[law:sgb_5:132l#abs_4_4|4]]Die beiden unparteiischen Mitglieder haben je drei Stimmen.
[[law:sgb_5:132l#abs_4_5|5]]Jedes andere Mitglied hat eine Stimme. [[law:sgb_5:132l#abs_4_6|6]]Eine Stimmenthaltung ist
unzulässig. [[law:sgb_5:132l#abs_4_7|7]]Die gemeinsame Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung mit
der einfachen Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. [[law:sgb_5:132l#abs_4_8|8]]Ergibt sich keine
Mehrheit, geben die Stimmen des Vorsitzenden den Ausschlag. [[law:sgb_5:132l#abs_4_9|9]]Die
Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. [[law:sgb_5:132l#abs_4_10|10]]Die
Rahmenempfehlungspartner nach Absatz 1 Satz 1 sollen sich über den
Vorsitzenden und das weitere unparteiische Mitglied sowie deren
Stellvertreter einigen. [[law:sgb_5:132l#abs_4_11|11]]Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt
eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, des weiteren
unparteiischen Mitglieds und deren Stellvertreter durch das
Bundesministerium für Gesundheit, nachdem es den
Rahmenempfehlungspartnern eine Frist zur Einigung gesetzt hat und
diese Frist abgelaufen ist. [[law:sgb_5:132l#abs_4_12|12]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und
die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren
sowie über die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 Satz 1 bis
3 und 7 sowie Absatz 10 Satz 1 gilt entsprechend.
(5)[[law:sgb_5:132l#abs_5_1|1]] Über die außerklinische Intensivpflege einschließlich deren
Vergütung und Abrechnung schließen die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge
mit zuverlässigen Leistungserbringern, die
1. eine Wohneinheit für mindestens zwei Versicherte betreiben, die
Leistungen nach § 37c in Anspruch nehmen,
2. [[law:sgb_5:132l#abs_5_2|2]]Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen,
3. [[law:sgb_5:132l#abs_5_3|3]]Leistungen nach § 103 Absatz 1 des Neunten Buches in Einrichtungen
oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung
mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbringen oder
4. außerklinische Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
genannten Orten erbringen.
[[law:sgb_5:132l#abs_5_4|4]]Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter
Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich
abgelehnt werden. [[law:sgb_5:132l#abs_5_5|5]]Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche
Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c
Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. [[law:sgb_5:132l#abs_5_6|6]]Eine Bezahlung von
Gehältern, die ihrer Höhe nach über die Höhe hinausgehen, die nach
Satz 2 oder Satz 3 in Verbindung mit § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften
Buches nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann, kann nicht
als unwirtschaftlich abgelehnt werden, wenn für sie ein sachlicher
Grund besteht. [[law:sgb_5:132l#abs_5_7|7]]Auf Verlangen der Landesverbände der Krankenkassen und
der Ersatzkassen oder einer Krankenkasse ist die Zahlung der
Vergütungen nach Satz 2 oder Satz 3 nachzuweisen. [[law:sgb_5:132l#abs_5_8|8]]Die
Leistungserbringer sind verpflichtet, ein einrichtungsinternes
Qualitätsmanagement durchzuführen, das den Anforderungen des Absatzes
2 Nummer 4 entspricht, und an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach
§ 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt
unberührt. [[law:sgb_5:132l#abs_5_9|9]]Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3
Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände
der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des
Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem
Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin
zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten
Mängel. [[law:sgb_5:132l#abs_5_10|10]]Verträge nach § 132a Absatz 4 gelten so lange fort, bis sie
durch Verträge nach Satz 1 abgelöst werden, längstens jedoch für zwölf
Monate nach Vereinbarung der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1.
(6)[[law:sgb_5:132l#abs_6_1|1]] Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt des Versorgungsvertrages
nach Absatz 5 durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende
unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt.
[[law:sgb_5:132l#abs_6_2|2]]Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird
diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach
Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen
Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der
Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine
aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:132l#abs_6_3|3]]Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts
sind gegen den Vertragspartner zu richten. [[law:sgb_5:132l#abs_6_4|4]]Der von der Schiedsperson
festgelegte Vertragsinhalt oder die von der Schiedsperson festgelegten
einzelnen Bestimmungen des Vertrages gilt oder gelten bis zur
gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der
Unbilligkeit weiter. [[law:sgb_5:132l#abs_6_5|5]]Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die
Vertragspartner zu gleichen Teilen.
(7)[[law:sgb_5:132l#abs_7_1|1]] Die Krankenkassen informieren die für die infektionshygienische
Überwachung nach § 23 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheitsämter über jeden
Leistungserbringer, der in ihrem Auftrag Leistungen der
außerklinischen Intensivpflege erbringt.
(8)[[law:sgb_5:132l#abs_8_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
erstellen gemeinsam und einheitlich eine Liste der Leistungserbringer,
mit denen Verträge nach Absatz 5 bestehen und veröffentlichen sie
barrierefrei auf einer eigenen Internetseite. [[law:sgb_5:132l#abs_8_2|2]]Die Liste ist einmal in
jedem Quartal zu aktualisieren. [[law:sgb_5:132l#abs_8_3|3]]Sie hat Angaben zu Art, Inhalt und
Umfang der mit dem Leistungserbringer vertraglich vereinbarten
Leistungen der außerklinischen Intensivpflege zu enthalten; sie kann
personenbezogene Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme mit dem
Leistungserbringer enthalten. [[law:sgb_5:132l#abs_8_4|4]]Die Liste darf keine
versichertenbezogenen Angaben enthalten und leistungserbringerbezogene
Angaben nur, soweit diese für die Kontaktaufnahme mit dem
Leistungserbringer erforderlich sind. [[law:sgb_5:132l#abs_8_5|5]]Versicherte, die Anspruch auf
Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c haben,
erhalten auf Anforderung von ihrer Krankenkasse einen barrierefreien
Auszug aus der Liste nach Satz 1 für den Einzugsbereich, in dem die
außerklinische Intensivpflege stattfinden soll.