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=== § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen ===
(1)[[law:sgb_5:133#abs_1_1|1]] Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des
Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch
landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt
werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge
über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1
bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. [[law:sgb_5:133#abs_1_2|2]]Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für
diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser
Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. [[law:sgb_5:133#abs_1_3|3]]Sie haben dabei die
Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung
und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu
berücksichtigen. [[law:sgb_5:133#abs_1_4|4]]Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. [[law:sgb_5:133#abs_1_5|5]]Die
Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen
Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.
(2)[[law:sgb_5:133#abs_2_1|1]] Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des
Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche
Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre
Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die
Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter
Leistungen beschränken, wenn
1. vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden
keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2. bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der
Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die
Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende
öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3. die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen
Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.
(3)[[law:sgb_5:133#abs_3_1|1]] Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere
Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.
(4)[[law:sgb_5:133#abs_4_1|1]] § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.