[[{}law:sgb_5:133|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:134a|→]]
=== § 134 Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_5:134#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den
Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen mit Wirkung für alle
Krankenkassen Vergütungsbeträge für digitale Gesundheitsanwendungen.
[[law:sgb_5:134#abs_1_2|2]]Die Vergütungsbeträge gelten nach dem ersten Jahr nach Aufnahme der
jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis für
digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e unabhängig davon, ob die
Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach
§ 139e Absatz 3 dauerhaft oder nach § 139e Absatz 4 zur Erprobung
erfolgt. [[law:sgb_5:134#abs_1_3|3]]In der Vereinbarung ist ab dem 1. [[law:sgb_5:134#abs_1_4|4]]Januar 2026 festzulegen,
dass der Anteil erfolgsabhängiger Preisbestandteile mindestens 20
Prozent des Vergütungsbetrags betragen muss. [[law:sgb_5:134#abs_1_5|5]]Die Hersteller
übermitteln dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
1. die Nachweise nach § 139e Absatz 2 und die Ergebnisse einer Erprobung
nach § 139e Absatz 4,
2. die Angaben zur Höhe des tatsächlichen Vergütungsbetrags bei Abgabe an
Selbstzahler und in anderen europäischen Ländern sowie
3. die Ergebnisse der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung nach § 139e
Absatz 13.
[[law:sgb_5:134#abs_1_6|6]]Die Verhandlungen und deren Vorbereitung einschließlich der
Beratungsunterlagen und Niederschriften zur Vereinbarung des
Vergütungsbetrags sind vertraulich. [[law:sgb_5:134#abs_1_7|7]]Eine Vereinbarung nach diesem
Absatz kann von einer Vertragspartei frühestens nach einem Jahr
gekündigt werden. [[law:sgb_5:134#abs_1_8|8]]Die bisherige Vereinbarung gilt bis zum
Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. [[law:sgb_5:134#abs_1_9|9]]Enthält eine bestehende
Vereinbarung keine Festlegungen zu erfolgsabhängigen
Preisbestandteilen, vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1
spätestens zum 1. [[law:sgb_5:134#abs_1_10|10]]Januar 2026 einen Vergütungsbetrag, der den
Anforderungen nach Satz 3 entspricht.
(2)[[law:sgb_5:134#abs_2_1|1]] Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht innerhalb von neun
Monaten nach Aufnahme der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung in
das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e
zustande, setzt die Schiedsstelle nach Absatz 3 innerhalb von drei
Monaten die Vergütungsbeträge fest. [[law:sgb_5:134#abs_2_2|2]]Wenn durch eine Verzögerung des
Schiedsverfahrens die Festlegung der Vergütungsbeträge durch die
Schiedsstelle nicht innerhalb von drei Monaten erfolgt, ist von der
Schiedsstelle ein Ausgleich der Differenz zwischen dem Abgabepreis
nach Absatz 5 und dem festgesetzten Vergütungsbetrag für den Zeitraum
nach Ablauf der drei Monate nach Satz 1 bis zur Festsetzung des
Vergütungsbetrags vorzusehen. [[law:sgb_5:134#abs_2_3|3]]Die Schiedsstelle entscheidet unter
freier Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und berücksichtigt
dabei die Besonderheiten des jeweiligen Anwendungsgebietes. [[law:sgb_5:134#abs_2_4|4]]Die
Schiedsstelle gibt dem Verband der Privaten Krankenversicherung vor
ihrer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. [[law:sgb_5:134#abs_2_5|5]]Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend. [[law:sgb_5:134#abs_2_6|6]]Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle haben
keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:134#abs_2_7|7]]Ein Vorverfahren findet nicht statt.
[[law:sgb_5:134#abs_2_8|8]]Frühestens ein Jahr nach Festsetzung der Vergütungsbeträge durch die
Schiedsstelle können die Vertragsparteien eine neue Vereinbarung über
die Vergütungsbeträge nach Absatz 1 schließen. [[law:sgb_5:134#abs_2_9|9]]Der Schiedsspruch gilt
bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort.
[[law:sgb_5:134#abs_2_10|10]](2a) Wird eine digitale Gesundheitsanwendung nach Abschluss der
Erprobung gemäß § 139e Absatz 4 Satz 6 in das Verzeichnis für digitale
Gesundheitsanwendungen aufgenommen, erfolgt die Festsetzung des
Vergütungsbetrags für die aufgenommene digitale Gesundheitsanwendung
durch die Schiedsstelle abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb von
drei Monaten nach Ablauf des dritten auf die Entscheidung des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e
Absatz 4 Satz 6 folgenden Monats, wenn eine Vereinbarung nach Absatz 1
in dieser Zeit nicht zustande gekommen ist.
(3)[[law:sgb_5:134#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen
Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame
Schiedsstelle. [[law:sgb_5:134#abs_3_2|2]]Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und
zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus jeweils zwei
Vertretern der Krankenkassen und der Hersteller digitaler
Gesundheitsanwendungen. [[law:sgb_5:134#abs_3_3|3]]Für die unparteiischen Mitglieder sind
Stellvertreter zu benennen. [[law:sgb_5:134#abs_3_4|4]]Über den Vorsitzenden und die zwei
weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen
sich die Verbände nach Satz 1 einigen. [[law:sgb_5:134#abs_3_5|5]]Kommt eine Einigung nicht
zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, der
weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch das
Bundesministerium für Gesundheit, nachdem es den Vertragsparteien eine
Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. [[law:sgb_5:134#abs_3_6|6]]Die
Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. [[law:sgb_5:134#abs_3_7|7]]Sie sind an
Weisungen nicht gebunden. [[law:sgb_5:134#abs_3_8|8]]Jedes Mitglied hat eine Stimme. [[law:sgb_5:134#abs_3_9|9]]Die
Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder
getroffen. [[law:sgb_5:134#abs_3_10|10]]Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. [[law:sgb_5:134#abs_3_11|11]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann
an der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle teilnehmen. [[law:sgb_5:134#abs_3_12|12]]Die
Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an den Sitzungen
der Schiedsstelle teilnehmen. [[law:sgb_5:134#abs_3_13|13]]Die Schiedsstelle gibt sich eine
Geschäftsordnung. [[law:sgb_5:134#abs_3_14|14]]Über die Geschäftsordnung entscheiden die
unparteiischen Mitglieder im Benehmen mit den Verbänden nach Satz 1.
[[law:sgb_5:134#abs_3_15|15]]Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit. [[law:sgb_5:134#abs_3_16|16]]Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle
führt das Bundesministerium für Gesundheit. [[law:sgb_5:134#abs_3_17|17]]Das Nähere regelt die
Rechtsverordnung nach § 139e Absatz 9 Nummer 7.
(4)[[law:sgb_5:134#abs_4_1|1]] Die Verbände nach Absatz 3 Satz 1 treffen eine Rahmenvereinbarung
über die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge. [[law:sgb_5:134#abs_4_2|2]]Bei
der Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe ist zu berücksichtigen, ob
und inwieweit der Nachweis positiver Versorgungseffekte nach § 139e
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 erbracht ist. [[law:sgb_5:134#abs_4_3|3]]Kommt eine Rahmenvereinbarung
nicht zustande, setzen die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle
nach Absatz 3 die Rahmenvereinbarung im Benehmen mit den Verbänden auf
Antrag einer Vertragspartei nach Absatz 3 Satz 1 fest. [[law:sgb_5:134#abs_4_4|4]]Kommt eine
Rahmenvereinbarung nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für
Gesundheit gesetzten Frist zustande, gilt Satz 3 entsprechend. [[law:sgb_5:134#abs_4_5|5]]Absatz
2 Satz 4, 6, 7 und 9 gilt mit der Maßgabe, dass die unparteiischen
Mitglieder Festsetzungen zu der Rahmenvereinbarung innerhalb von drei
Monaten treffen, entsprechend.
(5)[[law:sgb_5:134#abs_5_1|1]] Bis zur Festlegung der Vergütungsbeträge nach Absatz 1 gelten die
tatsächlichen Preise der Hersteller von digitalen
Gesundheitsanwendungen. [[law:sgb_5:134#abs_5_2|2]]In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 ist
das Nähere zu der Ermittlung der tatsächlichen Preise der Hersteller
zu regeln. [[law:sgb_5:134#abs_5_3|3]]In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 kann auch Folgendes
festgelegt werden:
1. [[law:sgb_5:134#abs_5_4|4]]Schwellenwerte für Vergütungsbeträge, unterhalb derer eine dauerhafte
Vergütung ohne Vereinbarung nach Absatz 1 erfolgt, und
2. [[law:sgb_5:134#abs_5_5|5]]Höchstbeträge für die vorübergehende Vergütung nach Satz 1 für Gruppen
vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen, auch in Abhängigkeit
vom Umfang der Leistungsinanspruchnahme durch Versicherte.
[[law:sgb_5:134#abs_5_6|6]]Höchstbeträge nach Satz 3 Nummer 2 müssen für Gruppen vergleichbarer
digitaler Gesundheitsanwendungen auch in Abhängigkeit davon festgelegt
werden, ob und inwieweit der Nachweis positiver Versorgungseffekte
nach § 139e Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bereits erbracht ist. [[law:sgb_5:134#abs_5_7|7]]Die nach
Satz 3 Nummer 2 für den Fall der vorläufigen Aufnahme in das
Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen zur Erprobung nach §
139e Absatz 4 zu vereinbarenden Höchstpreise müssen dabei geringer
sein als bei einer unmittelbaren dauerhaften Aufnahme nach § 139e
Absatz 2 und 3. [[law:sgb_5:134#abs_5_8|8]]Werden in der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 für
eine Gruppe vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen keine
Höchstbeträge nach Satz 3 Nummer 2 festgelegt, kann das
Bundesministerium für Gesundheit den Verbänden nach Absatz 3 Satz 1
eine Frist von drei Monaten zur Festlegung von Höchstbeträgen nach
Satz 3 Nummer 2 für diese Gruppe vergleichbarer digitaler
Gesundheitsanwendungen setzen. [[law:sgb_5:134#abs_5_9|9]]Kommt eine Festlegung von
Höchstbeträgen nach Satz 6 nicht in der vom Bundesministerium für
Gesundheit gesetzten Frist zustande, gilt Absatz 4 Satz 3
entsprechend.
(6)[[law:sgb_5:134#abs_6_1|1]] In den Festlegungen der Rahmenvereinbarung sind für den Fall der
Überlassung einer im Einzelfall erforderlichen technischen Ausstattung
für die Nutzung einer digitalen Gesundheitsanwendung im Rahmen einer
Leihe Regelungen zu treffen
1. über die Maßstäbe der Vereinbarung der Vergütungsbeträge und
2. für die Festlegung der tatsächlichen Herstellerpreise.