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=== § 134a Versorgung mit Hebammenhilfe ===
(1)[[law:sgb_5:134a#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit den für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen
geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die
Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die
abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer
Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen
geleiteten Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualitätssicherung
in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualität der
Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur
Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie über die Höhe der
Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die
Krankenkassen. [[law:sgb_5:134a#abs_1_2|2]]Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der
Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der in § 24f Satz 2
geregelten Wahlfreiheit der Versicherten und deren Qualität, den
Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten
wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu
berücksichtigen. [[law:sgb_5:134a#abs_1_3|3]]Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind
insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung
betreffen.
[[law:sgb_5:134a#abs_1_4|4]](1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Anforderungen an
die Qualität der Hebammenhilfe sind bis zum 31. [[law:sgb_5:134a#abs_1_5|5]]Dezember 2014 zu
treffen. [[law:sgb_5:134a#abs_1_6|6]]Sie sollen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess-
und Ergebnisqualität umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwendige
Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen
festlegen.
[[law:sgb_5:134a#abs_1_7|7]](1b) Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die
Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a nachgewiesen
haben, erhalten für Geburten ab dem 1. [[law:sgb_5:134a#abs_1_8|8]]Juli 2015 einen
Sicherstellungszuschlag nach Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3,
wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen zu geringer Geburtenzahlen
bei der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 nicht
ausreichend berücksichtigt sind. [[law:sgb_5:134a#abs_1_9|9]]Die Auszahlung des
Sicherstellungszuschlags erfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums
auf Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen. [[law:sgb_5:134a#abs_1_10|10]]In den Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur
Höhe der Vergütung getroffen werden, sind bis zum 1. [[law:sgb_5:134a#abs_1_11|11]]Juli 2015 die
näheren Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens
nach Satz 1 zu regeln. [[law:sgb_5:134a#abs_1_12|12]]Zu treffen sind insbesondere Regelungen über
die Höhe des Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von der Anzahl
der betreuten Geburten, der Anzahl der haftpflichtversicherten Monate
für Hebammen mit Geburtshilfe ohne Vorschäden und der Höhe der zu
entrichtenden Haftpflichtprämie, die Anforderungen an die von der
Hebamme zu erbringenden Nachweise sowie die Auszahlungsmodalitäten.
[[law:sgb_5:134a#abs_1_13|13]]Dabei muss die Hebamme gewährleisten, dass sie bei geringer
Geburtenzahl unterjährige Wechselmöglichkeiten der
Haftpflichtversicherungsform in Anspruch nimmt. [[law:sgb_5:134a#abs_1_14|14]]Die erforderlichen
Angaben nach den Sätzen 3 bis 5 hat die Hebamme im Rahmen ihres
Antrags nach Satz 2 zu übermitteln. [[law:sgb_5:134a#abs_1_15|15]]Für die Erfüllung der Aufgaben
nach Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen leistungserbringer- und nicht versichertenbezogen die
erforderlichen Daten nach § 301a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6.
[[law:sgb_5:134a#abs_1_16|16]](1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1
Satz 1 bis zum 30. [[law:sgb_5:134a#abs_1_17|17]]September 2014 zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz
3 vorzunehmenden Vergütungsanpassungen einen Zuschlag auf die
Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei Hausgeburten,
außerklinischen Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen
sowie Geburten durch Beleghebammen in einer Eins-zu-eins-Betreuung
ohne Schichtdienst, der von den Krankenkassen für Geburten vom 1. [[law:sgb_5:134a#abs_1_18|18]]Juli
2014 bis zum 30. [[law:sgb_5:134a#abs_1_19|19]]Juni 2015 an die Hebammen zu zahlen ist.
[[law:sgb_5:134a#abs_1_20|20]](1d) Die Vertragsparteien vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1
Satz 1 Regelungen über
1. die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung
erbracht werden,
2. die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die
Leistungen der Hebammenhilfe nach Nummer 1 im Wege der Videobetreuung
zu erbringen, und
3. die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Zusammenhang mit dem Einsatz
einer digitalen Gesundheitsanwendung erbracht werden.
[[law:sgb_5:134a#abs_1_21|21]]Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 sind im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen
mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit sowie der Gesellschaft für Telematik zu treffen.
[[law:sgb_5:134a#abs_1_22|22]]Die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Bundesministerium für
Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. [[law:sgb_5:134a#abs_1_23|23]]Für die Prüfung gilt § 369 Absatz 2
und 3 entsprechend. [[law:sgb_5:134a#abs_1_24|24]]Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 3 sind auf
Grundlage der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
nach § 139e Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen der Hebammenhilfe,
die zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erforderlich
sind, zu treffen.
[[law:sgb_5:134a#abs_1_25|25]](1e) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1
Satz 1 Pauschalen, die im Verfahren zur Finanzierung von Kosten für
die Ausbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten
hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflichen Hebammen
Bestandteil des nach § 17a Absatz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets
werden. [[law:sgb_5:134a#abs_1_26|26]]Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum 31. [[law:sgb_5:134a#abs_1_27|27]]Dezember
2019 mit Wirkung für diejenigen Hebammen und hebammengeleiteten
Einrichtungen, die sich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung
von Hebammenstudierenden verpflichtet haben, zu vereinbaren. [[law:sgb_5:134a#abs_1_28|28]]Für die
Kosten der Weiterqualifizierung, die dazu dient, die Hebamme erstmals
für die Praxisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu
qualifizieren, ist eine eigene Pauschale zu bilden. [[law:sgb_5:134a#abs_1_29|29]]Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen veröffentlicht die Pauschalen auf seiner
Internetseite; dies gilt auch für eine Festlegung durch die
Schiedsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3.
(2)[[law:sgb_5:134a#abs_2_1|1]] Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkung für freiberuflich
tätige Hebammen, wenn sie
1. einem Verband nach Absatz 1 Satz 1 auf Bundes- oder Landesebene
angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von dem
Verband nach Absatz 1 abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die
dem Verband angehörenden Hebammen haben, oder
2. einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag beitreten.
[[law:sgb_5:134a#abs_2_2|2]]Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine Rechtswirkung
haben, sind nicht als Leistungserbringer zugelassen. [[law:sgb_5:134a#abs_2_3|3]]Das Nähere über
Form und Verfahren des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Verband
nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach Satz 1 Nr. 2 regelt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
[[law:sgb_5:134a#abs_2_4|4]](2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine
Vertragspartnerliste, in der alle zur Leistungserbringung zugelassenen
freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2 geführt werden. [[law:sgb_5:134a#abs_2_5|5]]Diese enthält
folgende Angaben:
1. [[law:sgb_5:134a#abs_2_6|6]]Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband und Name des
Berufsverbandes oder
2. [[law:sgb_5:134a#abs_2_7|7]]Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und dessen Widerruf sowie
3. [[law:sgb_5:134a#abs_2_8|8]]Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit,
4. [[law:sgb_5:134a#abs_2_9|9]]Vorname und Name der Hebamme,
5. [[law:sgb_5:134a#abs_2_10|10]]Anschrift der Hebamme beziehungsweise der Einrichtung,
6. [[law:sgb_5:134a#abs_2_11|11]]Telefonnummer der Hebamme,
7. [[law:sgb_5:134a#abs_2_12|12]]E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vorhanden,
8. [[law:sgb_5:134a#abs_2_13|13]]Art der Tätigkeit,
9. [[law:sgb_5:134a#abs_2_14|14]]Kennzeichen nach § 293.
[[law:sgb_5:134a#abs_2_15|15]]Die Hebammen sind verpflichtet, die Daten nach Satz 2 sowie Änderungen
unverzüglich über den Berufsverband, in dem sie Mitglied sind, an den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. [[law:sgb_5:134a#abs_2_16|16]]Hebammen, die
nicht Mitglied in einem Berufsverband sind, haben die Daten sowie
Änderungen unmittelbar an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu
übermitteln. [[law:sgb_5:134a#abs_2_17|17]]Nähere Einzelheiten über die Vertragspartnerliste und die
Datenübermittlungen vereinbaren die Vertragspartner im Vertrag nach
Absatz 1. [[law:sgb_5:134a#abs_2_18|18]]Sie können im Vertrag nach Absatz 1 die Übermittlung
weiterer, über die Angaben nach Satz 2 hinausgehender Angaben
vereinbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erforderlich ist.
[[law:sgb_5:134a#abs_2_19|19]](2b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert über die zur
Leistungserbringung zugelassenen Hebammen. [[law:sgb_5:134a#abs_2_20|20]]Er stellt auf seiner
Internetseite ein elektronisches Programm zur Verfügung, mit dem die
Angaben nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6 bis 8 sowie
gegebenenfalls weitere freiwillig gemeldete Angaben abgerufen werden
können.
[[law:sgb_5:134a#abs_2_21|21]](2c) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die Daten
nach Absatz 2 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift zu
verarbeiten. [[law:sgb_5:134a#abs_2_22|22]]Er ist befugt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 2a
an die Krankenkassen zu übermitteln.
(3)[[law:sgb_5:134a#abs_3_1|1]] Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu
Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4
festgesetzt. [[law:sgb_5:134a#abs_3_2|2]]Der bisherige Vertrag gilt bis zur Entscheidung durch die
Schiedsstelle vorläufig weiter. [[law:sgb_5:134a#abs_3_3|3]]Kommt im Fall des Absatzes 1e bis zum
31\. [[law:sgb_5:134a#abs_3_4|4]]Dezember 2019 eine Vereinbarung nicht zustande, haben die
Vertragspartner nach Absatz 1 die Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber
unverzüglich zu informieren; diese hat von Amts wegen ein
Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Wochen die
Pauschalen nach Absatz 1e festzulegen. [[law:sgb_5:134a#abs_3_5|5]]Für die nach dem erstmaligen
Zustandekommen einer Vereinbarung nach Absatz 1e oder einer
Schiedsstellenentscheidung nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge
gelten die Sätze 1 und 2.
(4)[[law:sgb_5:134a#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Berufsverbände der Hebammen sowie die Verbände der von Hebammen
geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame
Schiedsstelle. [[law:sgb_5:134a#abs_4_2|2]]Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der
Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden
und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. [[law:sgb_5:134a#abs_4_3|3]]Die Amtsdauer beträgt
vier Jahre. [[law:sgb_5:134a#abs_4_4|4]]Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen
Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner
einigen. [[law:sgb_5:134a#abs_4_5|5]]Kommt es nicht zu einer Einigung über die unparteiischen
Mitglieder oder deren Stellvertreter, entscheidet das Los, wer das Amt
des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen
Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben hat; die Amtsdauer beträgt
in diesem Fall ein Jahr. [[law:sgb_5:134a#abs_4_6|6]]Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10
entsprechend.
(5)[[law:sgb_5:134a#abs_5_1|1]] Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches wegen
Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von
Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur
geltend gemacht werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde. [[law:sgb_5:134a#abs_5_2|2]]Im Fall einer gesamtschuldnerischen
Haftung können Kranken- und Pflegekassen einen nach § 116 Absatz 1 des
Zehnten Buches übergegangenen Ersatzanspruch im Umfang des
Verursachungs- und Verschuldensanteils der nach Satz 1 begünstigten
Hebamme gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern nicht geltend machen.
(6)[[law:sgb_5:134a#abs_6_1|1]] (weggefallen)