[[{}law:sgb_5:134a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:135a|→]]
=== § 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ===
(1)[[law:sgb_5:135#abs_1_1|1]] Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der
vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der
Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss
auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer
Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung
oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach §
92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über
1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der
neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und
Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der
Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,
2. die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen
sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine
sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und
3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.
[[law:sgb_5:135#abs_1_2|2]]Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der
Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen
Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1
entsprechen. [[law:sgb_5:135#abs_1_3|3]]Falls die Überprüfung ergibt, daß diese Kriterien nicht
erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als vertragsärztliche
oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen
erbracht werden. [[law:sgb_5:135#abs_1_4|4]]Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags
nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen.
[[law:sgb_5:135#abs_1_5|5]]Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist innerhalb von
zwei Jahren abzuschließen. [[law:sgb_5:135#abs_1_6|6]]Bestehen nach dem Beratungsverlauf im
Gemeinsamen Bundesausschuss ein halbes Jahr vor Fristablauf konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass eine fristgerechte Beschlussfassung nicht
zustande kommt, haben die unparteiischen Mitglieder gemeinsam einen
eigenen Beschlussvorschlag für eine fristgerechte Entscheidung
vorzulegen; die Geschäftsführung ist mit der Vorbereitung des
Beschlussvorschlags zu beauftragen. [[law:sgb_5:135#abs_1_7|7]]Der Beschlussvorschlag der
unparteiischen Mitglieder muss Regelungen zu den notwendigen
Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten, wenn die
unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode die Kriterien
nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt. [[law:sgb_5:135#abs_1_8|8]]Der Beschlussvorschlag der
unparteiischen Mitglieder muss Vorgaben für einen Beschluss einer
Richtlinie nach § 137e Absatz 1 und 2 enthalten, wenn die
unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode das Potential
einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber
noch nicht hinreichend belegt ist. [[law:sgb_5:135#abs_1_9|9]]Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
innerhalb der in Satz 5 genannten Frist über den Vorschlag der
unparteiischen Mitglieder zu entscheiden.
[[law:sgb_5:135#abs_1_10|10]](1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach
Absatz 1 Satz 1 vor dem 31. [[law:sgb_5:135#abs_1_11|11]]Dezember 2018 angenommen wurde, gilt
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren
abweichend von Absatz 1 Satz 5 erst bis zum 31. [[law:sgb_5:135#abs_1_12|12]]Dezember 2020
abzuschließen ist.
(2)[[law:sgb_5:135#abs_2_1|1]] Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der
Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens
besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer
besonderen Praxisausstattung oder anderer Anforderungen an die
Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner der
Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die
Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. [[law:sgb_5:135#abs_2_2|2]]Soweit für
die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation
vorausgesetzt werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur
ärztlichen Berufsausübung, insbesondere solchen des Facharztrechts,
bundesweit inhaltsgleich und hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen
nach Satz 1 gleichwertige Qualifikationen eingeführt sind, sind diese
notwendige und ausreichende Voraussetzung. [[law:sgb_5:135#abs_2_3|3]]Wird die Erbringung
ärztlicher Leistungen erstmalig von einer Qualifikation abhängig
gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, welche entsprechende
Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung erworben haben,
übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- und
Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen.
[[law:sgb_5:135#abs_2_4|4]]Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur
Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der
Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung
bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten
vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes
gehören. [[law:sgb_5:135#abs_2_5|5]]Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g anerkannten
Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1
in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die
Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5
gilt entsprechend. [[law:sgb_5:135#abs_2_6|6]]Das Nähere zum Verfahren vereinbaren die
Vertragspartner nach Satz 1. [[law:sgb_5:135#abs_2_7|7]]Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz
gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:135#abs_3_1|1]] bis (6) (weggefallen)