[[{}law:sgb_5:135|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:135b|→]]
=== § 135a Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung ===
(1)[[law:sgb_5:135a#abs_1_1|1]] Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung
der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. [[law:sgb_5:135a#abs_1_2|2]]Die
Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität
erbracht werden.
(2)[[law:sgb_5:135a#abs_2_1|1]] Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene
Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder
Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein
Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 136
bis 136b und 137d verpflichtet,
1. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu
beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu
verbessern und
2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und
weiterzuentwickeln, wozu in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur
Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements gehört.
(3)[[law:sgb_5:135a#abs_3_1|1]] Meldungen und Daten aus einrichtungsinternen und
einrichtungsübergreifenden Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen
nach Absatz 2 in Verbindung mit § 136a Absatz 3 dürfen im
Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden verwendet werden. [[law:sgb_5:135a#abs_3_2|2]]Dies
gilt nicht, soweit die Verwendung zur Verfolgung einer Straftat, die
im Höchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und
auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, erforderlich ist und die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts
des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre.