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=== § 135b Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ===
(1)[[law:sgb_5:135b#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Maßnahmen zur Förderung
der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung durchzuführen. [[law:sgb_5:135b#abs_1_2|2]]Die
Ziele und Ergebnisse dieser Qualitätssicherungsmaßnahmen sind von den
Kassenärztlichen Vereinigungen zu dokumentieren und jährlich zu
veröffentlichen.
(2)[[law:sgb_5:135b#abs_2_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen die Qualität der in der
vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen einschließlich der
belegärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben; in
Ausnahmefällen sind auch Vollerhebungen zulässig. [[law:sgb_5:135b#abs_2_2|2]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss entwickelt in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 13 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der vertragsärztlichen
Versorgung sowie nach Maßgabe des § 299 Absatz 1 und 2 Vorgaben zu
Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen nach Satz 1;
dabei sind die Ergebnisse nach § 137a Absatz 3 zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_5:135b#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die im Krankenhaus erbrachten
ambulanten ärztlichen Leistungen.
(4)[[law:sgb_5:135b#abs_4_1|1]] Zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung
können die Kassenärztlichen Vereinigungen mit einzelnen Krankenkassen
oder mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der
Krankenkassen oder den Verbänden der Ersatzkassen unbeschadet der
Regelungen des § 87a gesamtvertragliche Vereinbarungen schließen, in
denen für bestimmte Leistungen einheitlich strukturierte und
elektronisch dokumentierte besondere Leistungs-, Struktur- oder
Qualitätsmerkmale festgelegt werden, bei deren Erfüllung die an dem
jeweiligen Vertrag teilnehmenden Ärzte Zuschläge zu den Vergütungen
erhalten. [[law:sgb_5:135b#abs_4_2|2]]In den Verträgen nach Satz 1 ist ein Abschlag von dem nach §
87a Absatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert für die an dem jeweiligen
Vertrag beteiligten Krankenkassen und die von dem Vertrag erfassten
Leistungen, die von den an dem Vertrag nicht teilnehmenden Ärzten der
jeweiligen Facharztgruppe erbracht werden, zu vereinbaren, durch den
die Mehrleistungen nach Satz 1 für die beteiligten Krankenkassen
ausgeglichen werden.