[[{}law:sgb_5:135b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:135d|→]]
=== § 135c Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft ===
(1)[[law:sgb_5:135c#abs_1_1|1]] Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fördert im Rahmen ihrer
Aufgaben die Qualität der Versorgung im Krankenhaus. [[law:sgb_5:135c#abs_1_2|2]]Sie hat in ihren
Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit
leitenden Ärzten im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer
Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen
ausgeschlossen sind, die auf finanzielle Anreize insbesondere für
einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder
Messgrößen hierfür abstellen. [[law:sgb_5:135c#abs_1_3|3]]Die Empfehlungen sollen insbesondere die
Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern.
(2)[[law:sgb_5:135c#abs_2_1|1]] Der Qualitätsbericht des Krankenhauses nach § 136b Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 hat eine Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der Rechte
Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das Krankenhaus bei Verträgen
mit leitenden Ärzten an die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 hält.
[[law:sgb_5:135c#abs_2_2|2]]Hält sich das Krankenhaus nicht an die Empfehlungen, hat es
unbeschadet der Rechte Dritter anzugeben, welche Leistungen oder
Leistungsbereiche von solchen Zielvereinbarungen betroffen sind.