[[{}law:sgb_5:135c|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:135e|→]]
=== § 135d Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung ===
(1)[[law:sgb_5:135d#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss ist berechtigt und verpflichtet, in
einem Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung in Deutschland
im Internet die in Absatz 3 genannten Informationen und Bewertungen
dieser Informationen barrierefrei in leicht verständlicher,
interaktiver Form und bürokratiearm zu veröffentlichen. [[law:sgb_5:135d#abs_1_2|2]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss aktualisiert das Transparenzverzeichnis fortlaufend
auf Grundlage aktueller Daten und Bewertungen nach Absatz 3 und
untersucht die Nutzung des Transparenzverzeichnisses durch die
Öffentlichkeit. [[law:sgb_5:135d#abs_1_3|3]]Er benennt eine Stelle, die die technische Umsetzung
der Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses durchführt. [[law:sgb_5:135d#abs_1_4|4]]Die
Veröffentlichung von Informationen im Transparenzverzeichnis erfolgt
ohne Personenbezug. [[law:sgb_5:135d#abs_1_5|5]]Die nach Satz 3 benannte Stelle stellt die im
Transparenzverzeichnis veröffentlichten Bewertungen in
maschinenlesbarer Form sowie über eine technische Schnittstelle
öffentlich entgeltfrei zur Verfügung.
(2)[[law:sgb_5:135d#abs_2_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt eine Stelle, die für die
Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses die
erforderlichen stets aktuellsten Daten fortlaufend aufbereitet und für
das Transparenzverzeichnis geeignete Bewertungen dieser Daten im
Bundesvergleich vornimmt. [[law:sgb_5:135d#abs_2_2|2]]Die nach § 299 Absatz 3 Satz 1 bestimmte
unabhängige Stelle übermittelt der nach Satz 1 beauftragten Stelle für
diesen Zweck die Daten für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden
Qualitätssicherung. [[law:sgb_5:135d#abs_2_3|3]]Bei der Aufbereitung und Bewertung wählt die
beauftragte Stelle aus den Daten, die sie von der nach § 299 Absatz 3
Satz 1 bestimmten unabhängigen Stelle für die in § 136 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält, die für das
Transparenzverzeichnis geeigneten patientenrelevanten Ergebnisse aus
und führt diese mit den nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz
4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste zusammen. [[law:sgb_5:135d#abs_2_4|4]]Die nach
Satz 1 beauftragte Stelle kann auf Grundlage der nach § 21 Absatz 3d
Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach
§ 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste weitere
Auswertungen und Bewertungen vornehmen und auf Grundlage dieser
Auswertungen und Bewertungen neue risikoadjustierte
Qualitätsindikatoren zu Sterblichkeit und periprozeduralen
Komplikationen sowie zur Darstellung patientenrelevanter Prozesse
entwickeln. [[law:sgb_5:135d#abs_2_5|5]]Die nach Satz 1 beauftragte Stelle übermittelt die nach
den Sätzen 1 bis 4 aufbereiteten aktuellsten Daten und vorgenommenen
Bewertungen dieser Daten jeweils ohne Personenbezug unverzüglich an
die nach Absatz 1 Satz 3 benannte Stelle. [[law:sgb_5:135d#abs_2_6|6]]Die nach Satz 1 beauftragte
Stelle hat bei der Übermittlung gegenüber der nach Absatz 1 Satz 3
benannten Stelle die Richtigkeit und Sachlichkeit der übermittelten
Daten zu erklären. [[law:sgb_5:135d#abs_2_7|7]]Satz 6 gilt nicht für die nach § 21 Absatz 3d Satz
3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus übermittelten Auswertungen und die nach
§ 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelte Liste.
[[law:sgb_5:135d#abs_2_8|8]]Jede inhaltliche Veränderung der Auswahl und der Bewertung der für die
Veröffentlichung und Aktualisierung von Informationen im
Transparenzverzeichnis erforderlichen Daten durch die nach Satz 1
beauftragte Stelle bedarf der Zustimmung des Gemeinsamen
Bundesausschusses. [[law:sgb_5:135d#abs_2_9|9]]Im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss
kann die von ihm nach Satz 1 beauftragte Stelle bei der Wahrnehmung
der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 unabhängige Sachverständige
einbeziehen, ohne dabei einen Zugriff auf personenbezogene Daten zu
gewähren.
(3)[[law:sgb_5:135d#abs_3_1|1]] Im Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende
Informationen zu einzelnen Standorten von Krankenhäusern im Sinne des
Satzes 2 sowie Bewertungen dieser Informationen zu veröffentlichen:
1. die Fallzahl der erbrachten Leistungen differenziert nach den nach §
135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Leistungsgruppen sowie die Fallzahl
der für Patienten besonders relevanten erbrachten Leistungen, die das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Einvernehmen mit der
nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle bestimmt,
2. die nach Absatz 4 zugeordnete Versorgungsstufe,
3. die personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang,
4. die patientenrelevanten Ergebnisse aus den in § 136 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, auch in
zusammengefasster Form,
5. das Vorliegen aussagekräftiger Qualitätssiegel und Zertifikate über
die stationäre Versorgung, die ein Krankenhausträger oder ein
Herausgeber eines Zertifikats für ein Krankenhaus gegenüber der nach
Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle nachgewiesen hat,
6. die Erfüllung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 beschlossenen Mindestmengen sowie der Entscheidungen
der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b
Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2,
7. die Stufe der Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nach § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System
von Notfallstrukturen in Krankenhäusern,
8. die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen
Leistungsgruppen, einschließlich der nach § 6a Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zugewiesenen Leistungsgruppen, die dem Krankenhaus für einen
Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften
zugewiesenen Leistungsgruppen und die für einen Krankenhausstandort in
einem nach § 109 Absatz 1 Satz 1 abgeschlossenen Versorgungsvertrag
vereinbarten Leistungsgruppen, einschließlich der in einem nach § 109
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 abgeschlossenen
Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungsgruppen, sowie die Erfüllung
oder Nichterfüllung der jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien; §
135e Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, und
9. die Ausweisung in der nach § 40 Absatz 2 Satz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste.
[[law:sgb_5:135d#abs_3_2|2]]Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. [[law:sgb_5:135d#abs_3_3|3]]Bei Bundeswehrkrankenhäusern und
Krankenhäusern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst
die Fallzahl der erbrachten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 auch die
Krankenhausfälle, in denen sie nicht Zivilpatienten behandeln oder in
denen die Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen
werden. [[law:sgb_5:135d#abs_3_4|4]]Auch für diese Leistungen haben die Bundeswehrkrankenhäuser
und die Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und i des
Krankenhausentgeltgesetzes ohne die Postleitzahl, den Wohnort und
Stadtteil im Fall von Stadtstaaten an das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln und diese gesondert
auszuweisen. [[law:sgb_5:135d#abs_3_5|5]]Aufgrund des besonderen Auftrages und des besonderen
Zuschnitts der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen beinhaltet die
Veröffentlichung der Versorgungsstufe nach Satz 1 Nummer 2 im
Transparenzverzeichnis die Angabe, dass es sich um ein Krankenhaus
eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. [[law:sgb_5:135d#abs_3_6|6]]Der
Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt der nach Absatz 2 Satz 1
beauftragten Stelle unverzüglich je Standort eines Krankenhauses die
in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen der erfolgten
Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a
über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2.
(4)[[law:sgb_5:135d#abs_4_1|1]] Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden
Standort eines Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im
Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den Krankenhäusern
nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten
einer Versorgungsstufe zu. [[law:sgb_5:135d#abs_4_2|2]]Ein Standort eines Krankenhauses ist
zuzuordnen der
1. [[law:sgb_5:135d#abs_4_3|3]]Versorgungsstufe „Level 3U“, wenn es sich um einen Standort einer
Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus mindestens fünf
internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen
Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie zusätzlich
aus acht weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,
2. [[law:sgb_5:135d#abs_4_4|4]]Versorgungsstufe „Level 3“, wenn an ihm die in Nummer 1 genannten
Leistungen erbracht werden und es sich nicht um einen Standort einer
Hochschulklinik handelt,
3. [[law:sgb_5:135d#abs_4_5|5]]Versorgungsstufe „Level 2“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei
internistischen Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen
Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie zusätzlich
drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden, oder
4. [[law:sgb_5:135d#abs_4_6|6]]Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens der
Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe
Allgemeine Chirurgie sowie der Leistungsgruppe Intensivmedizin
erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder in Absatz 4a
Satz 3 oder 4 genanntes Krankenhaus handelt, das noch nicht der
Versorgungsstufe „Level 1i“ oder „Level 1F“ zugeordnet wurde.
[[law:sgb_5:135d#abs_4_7|7]]Standorte von Krankenhäusern, die eine sektorenübergreifende
Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbringen, werden von
der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der
Versorgungsstufe „Level 1i“ zugeordnet. [[law:sgb_5:135d#abs_4_8|8]]Eine Zuordnung nach Satz 3
tritt an die Stelle einer Zuordnung nach Satz 2 Nummer 4, sofern diese
bereits erfolgt ist. [[law:sgb_5:135d#abs_4_9|9]]Die in Satz 3 genannten Krankenhäuser sind im
Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. [[law:sgb_5:135d#abs_4_10|10]]Die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine Zuordnung nach Satz 3
oder eine Änderung dieser Zuordnung mit. [[law:sgb_5:135d#abs_4_11|11]]Das Bundesministerium für
Gesundheit bestimmt auf Vorschlag des Instituts für das Entgeltsystem
im Krankenhaus, in welchen Fällen bei der Zuordnung zu einer
Versorgungsstufe eine Leistungsgruppe nicht zu berücksichtigen ist,
weil der Standort eines Krankenhauses im bundesweiten Vergleich wenige
Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe erbracht hat.
[[law:sgb_5:135d#abs_4_12|12]](4a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft vereinbaren im Benehmen mit den Ländern und
dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 30. [[law:sgb_5:135d#abs_4_13|13]]September
2029 eine bundeseinheitliche Definition eines Fachkrankenhauses mit
den Kriterien, die ein Standort eines solchen Fachkrankenhauses
erfüllen muss, damit er der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet
werden kann. [[law:sgb_5:135d#abs_4_14|14]]Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht fristgerecht
zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung ohne
Antrag einer Vereinbarungspartei bis zum 31. [[law:sgb_5:135d#abs_4_15|15]]Dezember 2029 fest. [[law:sgb_5:135d#abs_4_16|16]]Die
für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann den Standort
eines Krankenhauses der Versorgungsstufe „Level F“ zuordnen, wenn die
nach Satz 1 vereinbarten oder nach Satz 2 festgelegten Kriterien an
dem jeweiligen Standort erfüllt sind. [[law:sgb_5:135d#abs_4_17|17]]Bis zum Zustandekommen der
Vereinbarung nach Satz 1 kann die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde abweichend von Satz 3 den Standort eines
Krankenhauses der Versorgungsstufe „Level F“ zuordnen, wenn er
1. sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe,
Personengruppe oder eines bestimmten Leistungsspektrums spezialisiert
hat,
2. einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leistet und
3. im Krankenhausplan des jeweiligen Landes als Fachkrankenhaus
ausgewiesen ist.
[[law:sgb_5:135d#abs_4_18|18]]Die Zuordnung nach Satz 4 ist zu begründen und bis zum 31. [[law:sgb_5:135d#abs_4_19|19]]Dezember
2030 zu befristen. [[law:sgb_5:135d#abs_4_20|20]]Eine Zuordnung nach den Sätzen 3 oder 4 tritt an
die Stelle der Zuordnung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4, sofern diese
bereits erfolgt ist. [[law:sgb_5:135d#abs_4_21|21]]Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Krankenhäuser
sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. [[law:sgb_5:135d#abs_4_22|22]]Die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine Zuordnung nach den
Sätzen 3 oder 4 oder eine Änderung dieser Zuordnung mit; die
Mitteilung über eine Zuordnung nach Satz 4 oder über eine Änderung
dieser Zuordnung hat auch die Begründung der Zuordnung oder ihrer
Änderung zu umfassen. [[law:sgb_5:135d#abs_4_23|23]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüfen die Auswirkung der in Satz
4 genannten Zuordnungen auf die Versorgungssituation der Patienten und
auf die Qualität sowie auf die Vergütung von Krankenhausleistungen und
legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. [[law:sgb_5:135d#abs_4_24|24]]Juni 2029 einen
Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung vor. [[law:sgb_5:135d#abs_4_25|25]]Die für den nach Satz 9
vorzulegenden Bericht erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft von
dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, den Krankenhäusern,
den Krankenkassen und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung
in anonymisierter Form zu übermitteln.
(5)[[law:sgb_5:135d#abs_5_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss erlässt in einer Richtlinie nach §
92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 zur Weiterentwicklung des
Transparenzverzeichnisses insbesondere
1. einheitliche Anforderungen für die Auswahl und Aufbereitung der zur
Veröffentlichung erforderlichen Daten und die Kriterien für deren
Bewertung,
2. [[law:sgb_5:135d#abs_5_2|2]]Festlegungen für die Weiterentwicklung von Inhalt, Art und Umfang der
im Transparenzverzeichnis zu veröffentlichenden Informationen und
3. [[law:sgb_5:135d#abs_5_3|3]]Regelungen zur Integration der aufgrund der Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 136a Absatz 6 zu veröffentlichenden
einrichtungsbezogenen risikoadjustierten Vergleiche der an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer in das
Transparenzverzeichnis.
[[law:sgb_5:135d#abs_5_4|4]]Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine Anpassung von Inhalt, Umfang
und Datenformat der strukturierten Qualitätsberichte nach § 136b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu beschließen, um die Informationen der
strukturierten Qualitätsberichte mit den Informationen im
Transparenzverzeichnis zusammenzuführen und die Berichtspflichten der
Krankenhäuser zu reduzieren. [[law:sgb_5:135d#abs_5_5|5]]Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft
außerdem gemeinsam mit den jeweiligen Herausgebern eine
einvernehmliche Zusammenführung des Transparenzverzeichnisses mit
weiteren bestehenden Krankenhausvergleichsportalen und kann die für
eine Zusammenführung erforderlichen Regelungen in der nach Satz 1 zu
erlassenden Richtlinie treffen. [[law:sgb_5:135d#abs_5_6|6]]Die Richtlinie nach Satz 1 hat
sicherzustellen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Absätze 1 bis
4 sowie der Sätze 1 und 2 an das Transparenzverzeichnis nach Absatz 1
Satz 1 als Mindestanforderungen aufrechterhalten bleiben. [[law:sgb_5:135d#abs_5_7|7]]Der Verband
der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die
Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind bei der Richtlinie nach
Satz 1 zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die
Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der
Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. [[law:sgb_5:135d#abs_5_8|8]]Bis
zum Inkrafttreten der nach Satz 1 zu erlassenden Richtlinie nimmt das
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
die Rechte und Pflichten der nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Stelle
in Bezug auf das Transparenzverzeichnis wahr.
(6)[[law:sgb_5:135d#abs_6_1|1]] Die nach Absatz 2 Satz 1 beauftragte Stelle ist berechtigt und
verpflichtet, dem Gemeinsamen Bundesausschuss zum Zweck der
Weiterentwicklung des Transparenzverzeichnisses die Daten der
Datenbank nach § 283 Absatz 5 Satz 1 und diesbezügliche Auswertungen
zur Verfügung zu stellen, soweit ihr der Medizinische Dienst Bund
Zugang nach § 283 Absatz 5 Satz 8 zu den erforderlichen Daten gewährt.