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=== § 135d Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung ===
(1)[[law:sgb_5:135d#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht ab dem 1. [[law:sgb_5:135d#abs_1_2|2]]Mai
2024 in einem Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung in
Deutschland im Internet insbesondere die in Absatz 3 genannten
Informationen barrierefrei in leicht verständlicher, interaktiver
Form. [[law:sgb_5:135d#abs_1_3|3]]Das Bundesministerium für Gesundheit aktualisiert das
Transparenzverzeichnis fortlaufend auf Grundlage aktueller Daten und
Auswertungen nach Absatz 3 und untersucht die Nutzung des
Transparenzverzeichnisses durch die Öffentlichkeit. [[law:sgb_5:135d#abs_1_4|4]]Es benennt eine
Stelle, die die technische Umsetzung der Veröffentlichung des
Transparenzverzeichnisses durchführt. [[law:sgb_5:135d#abs_1_5|5]]Die Veröffentlichung von
Informationen im Transparenzverzeichnis erfolgt ohne Personenbezug.
[[law:sgb_5:135d#abs_1_6|6]]Die nach Satz 3 benannte Stelle stellt die im Transparenzverzeichnis
veröffentlichten Daten und die dem Transparenzverzeichnis
zugrundeliegenden Daten, die das Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen nach Absatz 2 Satz 4 und das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt haben, in maschinenlesbarer
Form sowie ab 1. [[law:sgb_5:135d#abs_1_7|7]]Januar 2026 über eine technische Schnittstelle
öffentlich entgeltfrei zur Verfügung.
(2)[[law:sgb_5:135d#abs_2_1|1]] Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen bereitet für die Veröffentlichung und Aktualisierung
des Transparenzverzeichnisses nach Absatz 3 die erforderlichen stets
aktuellsten Daten fortlaufend auf und nimmt für das
Transparenzverzeichnis geeignete Bewertungen vor. [[law:sgb_5:135d#abs_2_2|2]]Das Institut für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen wählt aus den
Daten, die es als unabhängige Stelle im Sinne des § 299 Absatz 3 Satz
1 für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur
datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält,
die für das Transparenzverzeichnis geeigneten patientenrelevanten
Ergebnisse aus und führt diese mit den nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz
4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste zusammen. [[law:sgb_5:135d#abs_2_3|3]]Das
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
kann auf Grundlage der nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz
4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste weitere Auswertungen
und Bewertungen vornehmen und auf Grundlage dieser Auswertungen neue
risikoadjustierte Qualitätsindikatoren zu Sterblichkeit und
periprozeduralen Komplikationen entwickeln; ferner kann das Institut
für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
patientenrelevante Prozesse als Qualitätsindikator darstellen. [[law:sgb_5:135d#abs_2_4|4]]Das
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
übermittelt die nach den Sätzen 1 bis 3 aufbereiteten aktuellsten
Daten ohne Personenbezug unverzüglich an die nach Absatz 1 Satz 3
benannte Stelle. [[law:sgb_5:135d#abs_2_5|5]]Es hat bei der Übermittlung gegenüber der nach Absatz
1 Satz 3 benannten Stelle die Richtigkeit und Sachlichkeit der
übermittelten Daten zu erklären. [[law:sgb_5:135d#abs_2_6|6]]Satz 5 gilt nicht für die nach § 21
Absatz 3d des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Auswertungen
und die nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelte Liste.
[[law:sgb_5:135d#abs_2_7|7]]Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 kann das
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
externen wissenschaftlichen Sachverstand einbeziehen, ohne dabei einen
Zugriff auf personenbezogene Daten zu gewähren. [[law:sgb_5:135d#abs_2_8|8]]Die termingerechte
Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6 sowie
deren Finanzierung sind von der Trägerin des Instituts für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
sicherzustellen. § 137a Absatz 8 gilt auch für die Finanzierung der
Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6.
(3)[[law:sgb_5:135d#abs_3_1|1]] Im Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 werden insbesondere
folgende Informationen zu einzelnen Standorten von Krankenhäusern im
Sinne des Satzes 2 sowie Bewertungen dieser Informationen
veröffentlicht:
1. die Fallzahl der erbrachten Leistungen differenziert nach den nach §
135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Leistungsgruppen sowie die Fallzahl
der für Patienten besonders relevanten erbrachten Leistungen, die das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Einvernehmen mit dem
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
bestimmt,
2. die nach Absatz 4 zugeordnete Versorgungsstufe,
3. die personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang,
4. die patientenrelevanten Ergebnisse aus den in § 136 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, auch in
zusammengefasster Form,
5. das Vorliegen aussagekräftiger Qualitätssiegel und Zertifikate über
die stationäre Versorgung, die ein Krankenhausträger gegenüber dem
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
nachgewiesen hat,
6. die Erfüllung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 beschlossenen Mindestmengen sowie der Entscheidungen
der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b
Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2,
7. die Stufe der Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen
Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System
von Notfallstrukturen in Krankenhäusern,
8. die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen
Leistungsgruppen einschließlich der nach § 6a Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zugewiesenen Leistungsgruppen und die für einen Krankenhausstandort
nach § 109 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten Leistungsgruppen
einschließlich der nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz
3a Satz 4 vereinbarten Leistungsgruppen sowie die Erfüllung oder
Nichterfüllung der jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien; § 135e
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,
9. die Ausweisung in der nach § 40 Absatz 2 Satz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste.
[[law:sgb_5:135d#abs_3_2|2]]Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. [[law:sgb_5:135d#abs_3_3|3]]Abweichend von Satz 1 Nummer 1
werden die in dieser Nummer genannten Informationen zu den Standorten
von Krankenhäusern, denen die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde bis zum 28. [[law:sgb_5:135d#abs_3_4|4]]März 2024 Leistungsgruppen zugewiesen hat,
im Transparenzverzeichnis im Zeitraum bis zum 31. [[law:sgb_5:135d#abs_3_5|5]]Dezember 2025
differenziert nach diesen zugewiesenen Leistungsgruppen
veröffentlicht. [[law:sgb_5:135d#abs_3_6|6]]Die von Satz 3 betroffenen Standorte von
Krankenhäusern sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu
kennzeichnen. [[law:sgb_5:135d#abs_3_7|7]]Bei Bundeswehrkrankenhäusern und Krankenhäusern der
gesetzlichen Unfallversicherung umfasst die Fallzahl der erbrachten
Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 auch die Krankenhausfälle, in denen
sie nicht Zivilpatienten behandeln oder in denen die Kosten von der
gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden. [[law:sgb_5:135d#abs_3_8|8]]Auch für diese
Leistungen haben die Bundeswehrkrankenhäuser und die Krankenhäuser der
gesetzlichen Unfallversicherung die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer
2 Buchstabe b, d, e, f und i des Krankenhausentgeltgesetzes ohne die
Postleitzahl, den Wohnort und Stadtteil im Falle von Stadtstaaten an
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln und
diese gesondert auszuweisen. [[law:sgb_5:135d#abs_3_9|9]]Aufgrund des besonderen Auftrages und des
besonderen Zuschnitts der Krankenhäuser der gesetzlichen
Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen beinhaltet die
Veröffentlichung der Versorgungsstufe nach Satz 1 Nummer 2 im
Transparenzverzeichnis die Angabe, dass es sich um ein Krankenhaus der
gesetzlichen Unfallversicherung handelt. [[law:sgb_5:135d#abs_3_10|10]]Dem Institut für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermitteln
unverzüglich je Standort eines Krankenhauses
1. der Gemeinsame Bundesausschuss die in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten
Informationen der erfolgten Prognoseprüfungen und die Entscheidungen
der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b
Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2
sowie
2. die Krankenhäuser bis zum 30. [[law:sgb_5:135d#abs_3_11|11]]Juni 2025 die aktuellen Informationen
über die Teilnahme an dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c
Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in
Krankenhäusern.
[[law:sgb_5:135d#abs_3_12|12]]Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus die Informationen nach Satz 8 Nummer 2, sofern dies für
die Auswertungen für das Transparenzverzeichnis erforderlich ist.
(4)[[law:sgb_5:135d#abs_4_1|1]] Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden
Standort eines Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im
Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den Krankenhäusern
nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten
einer Versorgungsstufe zu. [[law:sgb_5:135d#abs_4_2|2]]Ein Standort eines Krankenhauses ist
zuzuordnen der
1. [[law:sgb_5:135d#abs_4_3|3]]Versorgungsstufe „Level 3U“, wenn es sich um einen Standort einer
Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus mindestens fünf
internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen
Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der
Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich aus acht weiteren
Leistungsgruppen erbracht werden,
2. [[law:sgb_5:135d#abs_4_4|4]]Versorgungsstufe „Level 3“, wenn an ihm die in Nummer 1 genannten
Leistungen erbracht werden und es sich nicht um einen Standort einer
Hochschulklinik handelt,
3. [[law:sgb_5:135d#abs_4_5|5]]Versorgungsstufe „Level 2“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei
internistischen Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen
Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der
Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich drei weiteren
Leistungsgruppen erbracht werden,
4. [[law:sgb_5:135d#abs_4_6|6]]Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens der
Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe
Allgemeine Chirurgie, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie der
Leistungsgruppe Notfallmedizin erbracht werden oder wenn es sich um
ein in Satz 3 oder Satz 4 genanntes Krankenhaus handelt, das noch
nicht der Versorgungsstufe „Level F“ oder „Level 1i“ zugeordnet wurde.
[[law:sgb_5:135d#abs_4_7|7]]Fachkrankenhäuser, die sich auf die Behandlung einer bestimmten
Erkrankung, Krankheitsgruppe oder Personengruppe spezialisiert haben
und einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leisten,
werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde
der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet, wenn sie mindestens 80
Prozent der im vorhergehenden Kalenderjahr von ihnen abgerechneten
Fälle in höchstens vier der in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen
abzüglich der Fälle der in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten
Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie
erbracht haben; die Fälle der Leistungsgruppen Allgemeine Innere
Medizin und Allgemeine Chirurgie bleiben bei der Bestimmung der
Gesamtzahl der abgerechneten Fälle außer Betracht; die in Anlage 1
Nummer 10 bis 13 genannten Leistungsgruppen EPU/Ablation,
Interventionelle Kardiologie, Kardiale Devices und Minimale
Herzklappenintervention werden als eine Leistungsgruppe gezählt.
[[law:sgb_5:135d#abs_4_8|8]]Krankenhäuser, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der
Regel keine Notfallmedizin erbringen, werden von der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe
„Level 1i“ zugeordnet. [[law:sgb_5:135d#abs_4_9|9]]Eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 tritt an
die Stelle einer Zuordnung nach Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits
erfolgt ist. [[law:sgb_5:135d#abs_4_10|10]]Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Krankenhäuser sind im
Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. [[law:sgb_5:135d#abs_4_11|11]]Die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine Zuordnung nach Satz 3
oder Satz 4 oder eine Änderung dieser Zuordnung mit. [[law:sgb_5:135d#abs_4_12|12]]Das
Bundesministerium für Gesundheit bestimmt auf Vorschlag des Instituts
für das Entgeltsystem im Krankenhaus, in welchen Fällen bei der
Zuordnung zu einer Versorgungsstufe eine Leistungsgruppe nicht zu
berücksichtigen ist, weil der Standort eines Krankenhauses im
bundesweiten Vergleich wenig Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe
erbracht hat.
(5)[[law:sgb_5:135d#abs_5_1|1]] Gegen die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis ist der
Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
(6)[[law:sgb_5:135d#abs_6_1|1]] Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im
Gesundheitswesen prüft, welchen Einfluss
1. die personelle Ausstattung weiterer im Krankenhaus tätiger
Gesundheitsberufe und
2. der jeweilige Anteil von Leiharbeit bei Ärzten und Pflegepersonal
auf die Qualität der Versorgung hat. [[law:sgb_5:135d#abs_6_2|2]]Das Institut prüft außerdem,
welche zusätzlichen Daten erhoben und gemeldet werden müssen, um
diesen Einfluss prospektiv weiter untersuchen und transparent
ausweisen zu können. [[law:sgb_5:135d#abs_6_3|3]]Das Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen prüft zudem, bei welchen Leistungen
ein Zusammenhang zwischen arztbezogener Fallzahl und der Qualität der
Leistungserbringung besteht und welche Daten konkret erforderlich
sind, um diesen Zusammenhang auszuwerten. [[law:sgb_5:135d#abs_6_4|4]]Das Institut für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen legt dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. [[law:sgb_5:135d#abs_6_5|5]]Dezember 2024 einen
Bericht über die Ergebnisse der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 vor.