[[{}law:sgb_5:135d|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:135f|→]]
=== § 135e Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_5:135e#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. von der Krankenhausbehandlung umfasste Leistungen in Leistungsgruppen
einzuteilen und
2. für jede nach Nummer 1 festgelegte Leistungsgruppe Qualitätskriterien
nach Maßgabe des Absatzes 4, die insbesondere Mindestanforderungen an
die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten, in
folgenden Anforderungsbereichen festzulegen:
a) Erbringung verwandter Leistungsgruppen,
b) sachliche Ausstattung,
c) personelle Ausstattung und
d) sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen.
[[law:sgb_5:135e#abs_1_2|2]]Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien sollen den
aktuellen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse
berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ
hochwertigen und für Patienten sicheren medizinischen Versorgung
beitragen.
(2)[[law:sgb_5:135e#abs_2_1|1]] Erbringen Krankenhäuser mindestens eine Leistung aus einer
Leistungsgruppe, haben sie die für diese Leistungsgruppe maßgeblichen
Qualitätskriterien am jeweiligen Krankenhausstandort zu erfüllen;
§ 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:135e#abs_2_2|2]]Die maßgeblichen
Leistungsgruppen und Qualitätskriterien bestimmen sich nach den
Regelungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1; bis zum Inkrafttreten
dieser Rechtsverordnung bestimmen sie sich nach Anlage 1 und Absatz 4.
(3)[[law:sgb_5:135e#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein,
der Empfehlungen zur Weiterentwicklung der nach Absatz 2 Satz 2
maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien beschließt.
[[law:sgb_5:135e#abs_3_2|2]]Weicht das Bundesministerium für Gesundheit beim Erlass einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Empfehlungen des Ausschusses
ab, hat es dem Ausschuss die Gründe für die Abweichung vor Erlass der
Rechtsverordnung darzulegen. [[law:sgb_5:135e#abs_3_3|3]]Der Ausschuss wird durch das
Bundesministerium für Gesundheit und die obersten
Landesgesundheitsbehörden gemeinsam geleitet. [[law:sgb_5:135e#abs_3_4|4]]Soweit das
Bundesministerium für Gesundheit oder eine oberste
Landesgesundheitsbehörde über die Weiterentwicklung der Inhalte der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 beraten möchte, kann der Ausschuss
hierzu zunächst einen Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften einholen. [[law:sgb_5:135e#abs_3_5|5]]Der
Ausschuss kann empfehlen, dass das Bundesministerium für Gesundheit
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragt,
Leistungen zur Unterstützung seiner Tätigkeit zu erbringen. [[law:sgb_5:135e#abs_3_6|6]]Der
Ausschuss besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen einerseits und Vertretern der Deutschen
Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der Hochschulmedizin
und der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches andererseits.
[[law:sgb_5:135e#abs_3_7|7]]Ehrenamtlich Tätige, die von den maßgeblichen Organisationen der
Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des
Elften Buches in den Ausschuss nach Satz 1 entsandt werden, haben
Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach den Vorschriften des
Bundesreisekostengesetzes sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls
in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches; die
Ansprüche richten sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss. [[law:sgb_5:135e#abs_3_8|8]]Die
Patientenorganisationen nach § 140f können beratend an den Sitzungen
des Ausschusses teilnehmen; § 140f Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 5,
6 und 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansprüche
gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss richten; die Zahl der
sachkundigen Personen beträgt höchstens vier. [[law:sgb_5:135e#abs_3_9|9]]Der Medizinische Dienst
Bund kann ebenfalls beratend an den Sitzungen des Ausschusses
teilnehmen. [[law:sgb_5:135e#abs_3_10|10]]Der Ausschuss kann sachverständige Personen zur Beratung
hinzuziehen. [[law:sgb_5:135e#abs_3_11|11]]Vor einer Beschlussfassung nach Satz 1 ist dem
Gemeinsamen Bundesausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
die Stellungnahme ist in die jeweilige Beschlussfassung einzubeziehen.
[[law:sgb_5:135e#abs_3_12|12]]Der Ausschuss berücksichtigt die gemäß § 136a Absatz 7 getroffenen
Festlegungen im Rahmen seiner Empfehlungen zur Weiterentwicklung der
Inhalte der Rechtsverordnung nach Absatz 1. [[law:sgb_5:135e#abs_3_13|13]]Der Ausschuss legt das
Nähere zur Arbeitsweise, Besetzung und Beschlussfassung des
Ausschusses sowie zu den Aufgaben der nach Satz 15 eingerichteten
Geschäftsstelle in einer Geschäftsordnung fest. [[law:sgb_5:135e#abs_3_14|14]]Die Geschäftsordnung
und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit. [[law:sgb_5:135e#abs_3_15|15]]Zur Koordinierung der Tätigkeit des Ausschusses wird eine
Geschäftsstelle beim Gemeinsamen Bundesausschuss eingerichtet. [[law:sgb_5:135e#abs_3_16|16]]Der
personelle und sachliche Bedarf der Geschäftsstelle und der Bedarf für
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hinzuziehung externer
Sachverständiger sowie mit der Organisation und Durchführung der
Sitzungen des Ausschusses werden auf Vorschlag des Ausschusses vom
Gemeinsamen Bundesausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit bestimmt und sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in
seinen Haushalt einzustellen.
(4)[[law:sgb_5:135e#abs_4_1|1]] Hinsichtlich der Erfüllung der für eine Leistungsgruppe als
Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien gilt,
1. dass hinsichtlich der im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter
Leistungsgruppen“ in der Spalte „Standort“ genannten Leistungsgruppen
die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien
ebenfalls erfüllt sein müssen,
2. dass, sofern in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter
Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ zwischen der Behandlung
von Erwachsenen und der Behandlung von Kindern und Jugendlichen
unterschieden wird, sich die zu erfüllenden Qualitätskriterien jeweils
danach bestimmen, ob nur Erwachsene, nur Kinder und Jugendliche oder
sowohl Erwachsene als auch Kinder und Jugendliche behandelt werden
sollen,
3. dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter
Leistungsgruppen“ die Leistungsgruppe „Intensivmedizin“ mit der
Qualitätsanforderung „Hochkomplex“ oder mit der Qualitätsanforderung
„Komplex“ genannt wird, hinsichtlich dieser Leistungsgruppe die in
Anlage 1 Nummer 64 in der jeweiligen entsprechend benannten
Tabellenzeile genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen,
4. dass die im Anforderungsbereich „Sachliche Ausstattung“ genannten
Qualitätskriterien jeweils dann erfüllt sind, wenn die in diesem
Anforderungsbereich genannten Geräte, Einrichtungen, Untersuchungs-
und Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen Personal sowie,
sofern anwendbar, in dem genannten Zeitraum vorgehalten werden, wobei
das erforderliche Personal, sofern die Indikationsstellung und die
Befundung teleradiologisch erbracht werden, nur telemedizinisch
erreichbar und nicht vor Ort sein und der genannte Zeitraum an
Krankenhausstandorten, an denen keine vollstationäre
Krankenhausbehandlung erbracht wird, nur während deren jeweiligen
Betriebszeiten erfüllt sein muss,
5. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der
Tabellenspalte „Qualifikation“ genannten Facharztbezeichnungen als
erfüllt anzusehen sind, wenn der jeweilige Arzt nach landesrechtlichen
Vorschriften zum Führen der entsprechenden Facharztbezeichnung oder
einer vergleichbaren Bezeichnung berechtigt ist,
6. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der
Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannten Qualitätskriterien erfüllt
sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen
Umfang vorgehalten werden, wobei
a) die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von 38,5 Wochenstunden
entspricht,
b) im Regeldienst und bei Anwesenheitsdiensten wie Schicht- oder
Bereitschaftsdiensten außerhalb des Regeldienstes mindestens ein
Facharzt jederzeit verfügbar sein muss,
c) außerhalb der in Buchstabe b genannten Dienste mindestens ein Facharzt
in Rufbereitschaft jederzeit verfügbar sein muss,
d) Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für
diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt
werden können,
e) in Fällen, in denen das Krankenhaus eine Versorgung durch Belegärzte
vorsieht, dem Vollzeitäquivalent in Buchstabe a ein voller
vertragsärztlicher Versorgungsauftrag entspricht; die in den
Buchstaben b bis d festgelegten Kriterien gelten entsprechend und
f) der zeitliche Umfang an Krankenhausstandorten, an denen keine
vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird, nur während deren
jeweiligen Betriebszeiten erfüllt sein muss und
7. dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und
Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder
Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können,
wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und
a) die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium
vorgesehen ist,
b) dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend
erforderlich ist oder
c) sich der Kooperationspartner in einem Gebäude des jeweiligen
Krankenhausstandortes befindet oder der Abstand zwischen den am
weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten des jeweiligen
Krankenhausstandortes und des Kooperationspartners nicht mehr als
2 000 Meter Luftlinie beträgt.
[[law:sgb_5:135e#abs_4_2|2]]Abweichend von Satz 1 Nummer 7 können die in Anlage 1 als
Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien in den folgenden
Anforderungsbereichen in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit
anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen
Versorgung durch folgende Krankenhausstandorte erfüllt werden:
1. in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“
und „Sachliche Ausstattung“ durch Standorte mit einer Zuordnung zur
Versorgungsstufe „Level F“ durch die zuständige Landesbehörde nach §
135d Absatz 4a Satz 3 oder Satz 4 oder
2. in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“
und „Personelle Ausstattung“ durch Krankenhausstandorte, an denen
keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht wird.
[[law:sgb_5:135e#abs_4_3|3]]Abweichend von Satz 1 Nummer 7 kann in begründeten Fällen ein
Krankenhausstandort die in den Anforderungsbereichen „Erbringung
verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ maßgeblichen
Qualitätskriterien der in Anlage 1 Nummer 54 genannten Leistungsgruppe
„Stroke Unit“ in telemedizinischer Kooperation mit einem anderen
Krankenhaus erfüllen. [[law:sgb_5:135e#abs_4_4|4]]Eine Kooperationsvereinbarung muss auch bei
einer Abweichung von Satz 1 Nummer 7 schriftlich vorliegen. [[law:sgb_5:135e#abs_4_5|5]]Eine
Kooperationsvereinbarung nach Satz 1 Nummer 7 oder den Sätzen 2 bis 4
hat Angaben zu den Parteien der Kooperationsvereinbarung und deren
Eignung, zu Ort, Inhalt und Dauer der Kooperation sowie zur zeitlichen
Verfügbarkeit von sachlicher und personeller Ausstattung zu enthalten.