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=== § 135e Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_5:135e#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. von der Krankenhausbehandlung umfasste Leistungen in Leistungsgruppen
einzuteilen,
2. für jede nach Nummer 1 festgelegte Leistungsgruppe Qualitätskriterien,
die insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur- und
Prozessqualität der Leistungen beinhalten, in folgenden
Anforderungsbereichen festzulegen:
a) Erbringung verwandter Leistungsgruppen,
b) sachliche Ausstattung,
c) personelle Ausstattung und
d) sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen,
3. [[law:sgb_5:135e#abs_1_2|2]]Regelungen zur Zulässigkeit der Erfüllung der nach Nummer 2
festgelegten Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden,
insbesondere mit Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung
oder mit anderen Krankenhäusern, zu treffen,
4. [[law:sgb_5:135e#abs_1_3|3]]Regelungen darüber zu treffen, für welche Leistungsgruppen die
Zuweisung in dem in § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Fall oder der
Abschluss eines Versorgungsvertrags in dem in § 109 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 genannten Fall ausgeschlossen ist.
[[law:sgb_5:135e#abs_1_4|4]]Die nach Satz 1 Nummer 2 festgelegten Qualitätskriterien sollen den
aktuellen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse
berücksichtigen und zu einer leitliniengerechten, qualitativ
hochwertigen und für Patienten sicheren medizinischen Versorgung
beitragen. [[law:sgb_5:135e#abs_1_5|5]]Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum 31.
[[law:sgb_5:135e#abs_1_6|6]]März 2025 mit Wirkung ab dem 1. [[law:sgb_5:135e#abs_1_7|7]]Januar 2027 zu erlassen.
(2)[[law:sgb_5:135e#abs_2_1|1]] Erbringen Krankenhäuser mindestens eine Leistung aus einer
Leistungsgruppe, haben sie die für diese Leistungsgruppe maßgeblichen
Qualitätskriterien am jeweiligen Krankenhausstandort zu erfüllen; §
135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:135e#abs_2_2|2]]Die maßgeblichen
Leistungsgruppen und Qualitätskriterien bestimmen sich nach den
Regelungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1; bis zum Inkrafttreten
dieser Rechtsverordnung bestimmen sie sich nach Absatz 4.
(3)[[law:sgb_5:135e#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen Ausschuss ein,
der Empfehlungen zu den Inhalten der Rechtsverordnung nach Absatz 1
beschließt. [[law:sgb_5:135e#abs_3_2|2]]Weicht das Bundesministerium für Gesundheit beim Erlass
einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Empfehlungen des
Ausschusses ab, hat es dem Ausschuss die Gründe für die Abweichung vor
Erlass der Rechtsverordnung darzulegen. [[law:sgb_5:135e#abs_3_3|3]]Der Ausschuss wird durch das
Bundesministerium für Gesundheit und die obersten
Landesgesundheitsbehörden gemeinsam geleitet. [[law:sgb_5:135e#abs_3_4|4]]Soweit das
Bundesministerium für Gesundheit oder eine oberste
Landesgesundheitsbehörde über die Weiterentwicklung der Inhalte der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 beraten möchte, kann der Ausschuss
hierzu zunächst einen Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften einholen. [[law:sgb_5:135e#abs_3_5|5]]Der
Ausschuss kann empfehlen, dass das Bundesministerium für Gesundheit
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragt,
Leistungen zur Unterstützung seiner Tätigkeit zu erbringen. [[law:sgb_5:135e#abs_3_6|6]]Der
Ausschuss besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen einerseits und Vertretern der Deutschen
Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der Hochschulmedizin
und der Berufsorganisationen der Pflegeberufe andererseits. [[law:sgb_5:135e#abs_3_7|7]]Die
Patientenorganisationen nach § 140f und der Medizinische Dienst Bund
können beratend an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. [[law:sgb_5:135e#abs_3_8|8]]Der
Ausschuss kann sachverständige Personen zur Beratung hinzuziehen. [[law:sgb_5:135e#abs_3_9|9]]Vor
einer Beschlussfassung nach Satz 1 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die
jeweilige Beschlussfassung einzubeziehen. [[law:sgb_5:135e#abs_3_10|10]]Der Ausschuss berücksichtigt
die gemäß § 136a Absatz 7 getroffenen Festlegungen im Rahmen seiner
Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Inhalte der Rechtsverordnung
nach Absatz 1. [[law:sgb_5:135e#abs_3_11|11]]Der Ausschuss legt das Nähere zur Arbeitsweise,
Besetzung und Beschlussfassung des Ausschusses in einer
Geschäftsordnung fest. [[law:sgb_5:135e#abs_3_12|12]]Die Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. [[law:sgb_5:135e#abs_3_13|13]]Wird die
Geschäftsordnung nicht bis zum 12. [[law:sgb_5:135e#abs_3_14|14]]April 2025 festgelegt, legt das
Bundesministerium für Gesundheit die Geschäftsordnung fest. [[law:sgb_5:135e#abs_3_15|15]]Zur
Koordinierung der Tätigkeit des Ausschusses wird eine Geschäftsstelle
beim Gemeinsamen Bundesausschuss eingerichtet. [[law:sgb_5:135e#abs_3_16|16]]Der personelle und
sachliche Bedarf der Geschäftsstelle wird auf Vorschlag des
Ausschusses vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit bestimmt und ist vom Gemeinsamen
Bundesausschuss in seinen Haushalt einzustellen.
(4)[[law:sgb_5:135e#abs_4_1|1]] Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind
maßgeblich im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 die in Anlage 1 genannten
Leistungsgruppen und Qualitätskriterien nach Maßgabe der nachfolgenden
Sätze. [[law:sgb_5:135e#abs_4_2|2]]Hinsichtlich der Erfüllung der für eine Leistungsgruppe in
Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien gilt,
1. dass hinsichtlich der im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter
Leistungsgruppen“ in der Spalte „Standort“ genannten Leistungsgruppen
die für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien
ebenfalls erfüllt sein müssen,
2. dass, sofern in den Anforderungsbereichen „Erbringung verwandter
Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ zwischen der Behandlung
von Erwachsenen und der Behandlung von Kindern und Jugendlichen
unterschieden wird, sich die zu erfüllenden Qualitätskriterien jeweils
danach bestimmen, ob nur Erwachsene, nur Kinder und Jugendliche oder
sowohl Erwachsene als auch Kinder und Jugendliche behandelt werden
sollen,
3. dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter
Leistungsgruppen“ die Leistungsgruppe Intensivmedizin mit der
Qualitätsanforderung Hochkomplex oder mit der Qualitätsanforderung
Komplex genannt wird, hinsichtlich dieser Leistungsgruppe die in
Anlage 1 Nummer 64 in der jeweiligen entsprechend benannten
Tabellenzeile genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen,
4. dass, soweit in dem Anforderungsbereich „Erbringung verwandter
Leistungsgruppen“ in der Tabellenspalte „Standort“ Krankenhäuser, die
von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß §
135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden,
genannt sind, diese die für sie jeweils genannten verwandten
Leistungsgruppen in Kooperation erbringen können,
5. dass die im Anforderungsbereich „Sachliche Ausstattung“ genannten
Qualitätskriterien jeweils dann erfüllt sind, wenn die in diesem
Anforderungsbereich genannten Geräte, Einrichtungen, Untersuchungs-
und Behandlungsangebote mit dem dafür erforderlichen Personal sowie,
sofern anwendbar, in dem genannten Zeitraum vorgehalten werden,
6. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der
Tabellenspalte „Qualifikation“ genannten Facharztbezeichnungen als
erfüllt anzusehen sind, wenn der jeweilige Arzt nach landesrechtlichen
Vorschriften zum Führen der entsprechenden Facharztbezeichnung oder
einer vergleichbaren Bezeichnung berechtigt ist,
7. dass die im Anforderungsbereich „Personelle Ausstattung“ in der
Tabellenspalte „Verfügbarkeit“ genannten Qualitätskriterien erfüllt
sind, wenn Fachärzte im jeweils genannten personellen und zeitlichen
Umfang vorgehalten werden, wobei
a) die Vorgabe „Facharzt“ einem Vollzeitäquivalent von 40 Wochenstunden
entspricht,
b) mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft verfügbar sein
muss,
c) Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen, die einem Krankenhaus für
diesen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurden, berücksichtigt
werden können; dies gilt nicht für die in Anlage 1 Nummer 1 und 14
genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine
Chirurgie,
d) an Stelle eines Facharztes auch ein Belegarzt vorgehalten werden kann;
die in den Buchstaben a bis c festgelegten Kriterien insbesondere
hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit gelten entsprechend,
8. dass Krankenhäuser ein Qualitätskriterium in Kooperationen und
Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder
Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können,
wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und
a) die Erfüllung in Kooperation in dem jeweiligen Qualitätskriterium
vorgesehen ist oder
b) dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend
erforderlich ist; § 6a Absatz 4 Satz 2 und 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend.
[[law:sgb_5:135e#abs_4_3|3]]Abweichend von Satz 2 Nummer 8 Buchstabe b gilt in Bezug auf die
Erfüllung der in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten
Qualitätskriterien im Anforderungsbereich „Erbringung verwandter
Leistungsgruppen“, dass Fachkrankenhäuser, die von der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4
Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, diese
Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit
anderen Krankenhäusern oder Leistungserbringern der vertragsärztlichen
Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche
Kooperationsvereinbarung vorliegt. [[law:sgb_5:135e#abs_4_4|4]]Ein Krankenhausstandort kann in
begründeten Fällen die in den Anforderungsbereichen „Erbringung
verwandter Leistungsgruppen“ und „Personelle Ausstattung“ maßgeblichen
Qualitätskriterien der in Anlage 1 Nummer 54 genannten Leistungsgruppe
„Stroke Unit“ in telemedizinischer Kooperation mit einem anderen
Krankenhaus erfüllen. [[law:sgb_5:135e#abs_4_5|5]]Bei der in der Anlage 1 genannten
Leistungsgruppe 65 „Notfallmedizin“ ist im Anforderungsbereich
„Personelle Ausstattung“ ein Facharzt mit einer Facharztbezeichnung
„Notfallmedizin“ als gleichwertig zu einem Facharzt in einem Gebiet
der unmittelbaren Patientenversorgung mit der Zusatzweiterbildung
„Klinische Akut- und Notfallmedizin“ anzusehen.