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=== § 135f Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_5:135f#abs_1_1|1]] Ein Krankenhaus erfüllt die für eine ihm für einen
Krankenhausstandort zugewiesene Leistungsgruppe geltende Mindestzahl
an vom Krankenhausstandort erbrachten Behandlungsfällen
(Mindestvorhaltezahl) in einem Kalenderjahr, wenn die sich aus den
nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für
das vorvergangene Kalenderjahr übermittelten Daten ergebende Anzahl an
der jeweiligen Leistungsgruppe zuzuordnenden Behandlungsfällen an
diesem Krankenhausstandort mindestens der für die jeweilige
Leistungsgruppe nach Absatz 4 festgelegten Mindestvorhaltezahl
entspricht. [[law:sgb_5:135f#abs_1_2|2]]Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
kann für mindestens zwei Krankenhausstandorte festlegen, dass
Leistungen aus einer Leistungsgruppe im Folgejahr nur an einem dieser
Krankenhausstandorte erbracht werden (Leistungsverlagerung); den
betroffenen Krankenhausträgern ist vor der Festlegung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:135f#abs_1_3|3]]Hat die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde eine Festlegung nach Satz 2 getroffen, erfüllt das
Krankenhaus, an dessen Standort die Leistungen künftig erbracht werden
sollen, abweichend von Satz 1 die jeweilige Mindestvorhaltezahl in
einem Kalenderjahr, wenn die sich aus den nach § 21 Absatz 1 und 2
Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das vorvergangene
Kalenderjahr übermittelten Daten ergebende Anzahl an dieser
Leistungsgruppe zuzuordnenden Behandlungsfällen an allen von der
Leistungsverlagerung betroffenen Krankenhausstandorten gemeinsam
mindestens der für diese Leistungsgruppe nach Absatz 4 festgelegten
Mindestvorhaltezahl entspricht. [[law:sgb_5:135f#abs_1_4|4]]In dem in Satz 2 genannten Fall hat
die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde unverzüglich
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus über die
Leistungsverlagerung zu informieren. [[law:sgb_5:135f#abs_1_5|5]]Auf Bundeswehrkrankenhäuser und
Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer
Vereinigungen sind die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
als Behandlungsfälle auch jene Behandlungsfälle zu berücksichtigen
sind, für deren Leistungen die Krankenhäuser Daten nach § 135d Absatz
3 Satz 6 übermittelt haben.
(2)[[law:sgb_5:135f#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt das Institut für
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen in regelmäßigen
Abständen damit, unter Berücksichtigung der in Absatz 4 Satz 2
genannten Kriterien wissenschaftliche Empfehlungen für die erstmalige
Festlegung und die Weiterentwicklung von Mindestvorhaltezahlen für die
nach § 135e Absatz 2 Satz 2 jeweils maßgeblichen Leistungsgruppen zu
erarbeiten. [[law:sgb_5:135f#abs_2_2|2]]Die Empfehlungen sollen in Form der Angabe eines
Perzentils der Zahl aller Behandlungsfälle eines Kalenderjahres, in
denen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsgruppe erbracht wurden,
erfolgen. [[law:sgb_5:135f#abs_2_3|3]]Dabei hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit
im Gesundheitswesen auch die im Transparenzverzeichnis nach § 135d
Absatz 3 Satz 1 veröffentlichten Bewertungen des Instituts für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen zu
berücksichtigen. [[law:sgb_5:135f#abs_2_4|4]]Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen legt die jeweilige Empfehlung innerhalb von drei
Monaten nach Erteilung des jeweiligen Auftrags dem Bundesministerium
für Gesundheit sowie dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
vor. [[law:sgb_5:135f#abs_2_5|5]]Bevor das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen wissenschaftliche Empfehlungen nach Satz 1
erarbeitet, entwickelt und veröffentlicht es eine allgemeine Methodik
zur Erarbeitung solcher Empfehlungen. [[law:sgb_5:135f#abs_2_6|6]]Vor der Entwicklung der
allgemeinen Methodik ist Sachverständigen der medizinischen und
gesundheitsökonomischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die
Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der
Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen
Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:135f#abs_2_7|7]]Die
Stellungnahmen sind in die Entwicklung der allgemeinen Methodik
einzubeziehen. [[law:sgb_5:135f#abs_2_8|8]]Für die Finanzierung der Aufgaben des Instituts für
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach diesem Absatz
gilt § 139c.
(3)[[law:sgb_5:135f#abs_3_1|1]] Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellt anhand
der nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes
übermittelten Leistungsdaten Auswertungen zu den Auswirkungen der nach
Absatz 2 vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen erarbeiteten Empfehlungen auf die Anzahl und
geographische Verteilung der Krankenhausstandorte. [[law:sgb_5:135f#abs_3_2|2]]Die Auswertungen
haben auch die Auswirkungen der nach Absatz 2 erarbeiteten
Empfehlungen auf die für Patienten entstehenden Fahrzeiten zum
nächsten erreichbaren Krankenhausstandort zu umfassen. [[law:sgb_5:135f#abs_3_3|3]]Die jeweilige
Auswertung ist dem Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von drei
Monaten nach der jeweiligen Vorlage der betreffenden nach Absatz 2
erarbeiteten Empfehlung zusammen mit einer eigenen Empfehlung des
Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Festlegung der
betreffenden Mindestvorhaltezahl, bei deren Erarbeitung die in Absatz
4 Satz 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen sind, vorzulegen. [[law:sgb_5:135f#abs_3_4|4]]Das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt zusätzlich
für jeden Krankenhausstandort und jede Leistungsgruppe an die
jeweilige für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde bis zum
30\. [[law:sgb_5:135f#abs_3_5|5]]Juni eines Kalenderjahres die Anzahl der Behandlungsfälle dieses
Krankenhausstandorts im jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahr, in
denen Leistungen aus der jeweiligen Leistungsgruppe erbracht wurden,
und die Information, ob der jeweilige Krankenhausstandort für das
jeweils folgende Kalenderjahr die nach Absatz 4 festgelegte
Mindestvorhaltezahl der jeweiligen Leistungsgruppen gemäß Absatz 1
erfüllt.
(4)[[law:sgb_5:135f#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit legt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates für nach § 135e Absatz 2 Satz 2
maßgebliche Leistungsgruppen Mindestvorhaltezahlen auf Grundlage der
nach Absatz 2 vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen erarbeiteten jeweiligen Empfehlung sowie der nach
Absatz 3 vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellten
jeweiligen Auswertung und jeweiligen Empfehlung des Instituts für das
Entgeltsystem im Krankenhaus fest. [[law:sgb_5:135f#abs_4_2|2]]Bei der Festlegung nach Satz 1 sind
insbesondere zu beachten:
1. die Notwendigkeit der Gewährleistung des Facharztstandards,
2. das Ziel der Sicherstellung einer bedarfsgerechten und
flächendeckenden stationären Versorgung sowie
3. das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Absatz 1.
[[law:sgb_5:135f#abs_4_3|3]]Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum 12. [[law:sgb_5:135f#abs_4_4|4]]Dezember
2025 mit Wirkung ab dem 1. [[law:sgb_5:135f#abs_4_5|5]]Januar 2027 zu erlassen. [[law:sgb_5:135f#abs_4_6|6]]Das
Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Festlegungen nach Satz
1 regelmäßig.
(5)[[law:sgb_5:135f#abs_5_1|1]] Bis zum 31. [[law:sgb_5:135f#abs_5_2|2]]Dezember 2026 gilt, dass ein Standort eines
Krankenhauses, der entsprechend § 135d Absatz 4 Satz 8 im bundesweiten
Vergleich wenig Behandlungsfälle in einer Leistungsgruppe erbracht
hat, mit einem Hinweis auf den geringen quantitativen
Versorgungsanteil in der betroffenen Leistungsgruppe versehen wird.