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=== § 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung ===
(1)[[law:sgb_5:136#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche
Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich
für alle Patienten durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer
13 insbesondere
1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a
Absatz 2, § 115b Absatz 1 Satz 3 und § 116b Absatz 4 Satz 4 unter
Beachtung der Ergebnisse nach § 137a Absatz 3 sowie die
grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes
Qualitätsmanagement und
2. [[law:sgb_5:136#abs_1_2|2]]Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der
durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen,
insbesondere aufwändiger medizintechnischer Leistungen; dabei sind
auch Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und
Ergebnisqualität festzulegen, sofern diese nicht in den nach § 135e
Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien enthalten sind.
[[law:sgb_5:136#abs_1_3|3]]Soweit erforderlich erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss die
notwendigen Durchführungsbestimmungen. [[law:sgb_5:136#abs_1_4|4]]Er kann dabei die Finanzierung
der notwendigen Strukturen zur Durchführung von Maßnahmen der
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung insbesondere über
Qualitätssicherungszuschläge regeln.
(2)[[law:sgb_5:136#abs_2_1|1]] Die Richtlinien nach Absatz 1 sind sektorenübergreifend zu
erlassen, es sei denn, die Qualität der Leistungserbringung kann nur
durch sektorbezogene Regelungen angemessen gesichert werden. [[law:sgb_5:136#abs_2_2|2]]Die
Regelungen nach § 136a Absatz 4 und § 136b bleiben unberührt.
(3)[[law:sgb_5:136#abs_3_1|1]] Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die
Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind
bei den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 zu beteiligen;
die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer sind,
soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der
Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen.
(4)[[law:sgb_5:136#abs_4_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die in nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 genannten Bestimmungen in Richtlinien aufzuheben, soweit die
nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien
vergleichbare Mindestanforderungen festlegen.