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=== § 136a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen ===
(1)[[law:sgb_5:136a#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach §
136 Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der
Versorgung fest und bestimmt insbesondere für die
einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung der Krankenhäuser
Indikatoren zur Beurteilung der Hygienequalität. [[law:sgb_5:136a#abs_1_2|2]]Er hat die
Festlegungen nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. [[law:sgb_5:136a#abs_1_3|3]]Dezember 2016 zu
beschließen. [[law:sgb_5:136a#abs_1_4|4]]Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den
Festlegungen etablierte Verfahren zur Erfassung, Auswertung und
Rückkopplung von nosokomialen Infektionen, antimikrobiellen
Resistenzen und zum Antibiotika-Verbrauch sowie die Empfehlungen der
nach § 23 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes beim Robert
Koch-Institut eingerichteten Kommissionen. [[law:sgb_5:136a#abs_1_5|5]]Die nach der Einführung mit
den Indikatoren nach Satz 1 gemessenen und für eine Veröffentlichung
geeigneten Ergebnisse sind in den Qualitätsberichten nach § 136b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. [[law:sgb_5:136a#abs_1_6|6]]Der Gemeinsame Bundesausschuss
soll ihm bereits zugängliche Erkenntnisse zum Stand der Hygiene in den
Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitätsberichte aufnehmen lassen
sowie zusätzliche Anforderungen nach § 136b Absatz 6 zur Verbesserung
der Informationen über die Hygiene stellen.
(2)[[law:sgb_5:136a#abs_2_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach §
136 Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der
psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung fest. [[law:sgb_5:136a#abs_2_2|2]]Dazu bestimmt
er insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der
stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen
therapeutischen Personal sowie Indikatoren zur Beurteilung der
Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für die einrichtungs- und
sektorenübergreifende Qualitätssicherung in der psychiatrischen und
psychosomatischen Versorgung. [[law:sgb_5:136a#abs_2_3|3]]Die Mindestvorgaben zur
Personalausstattung nach Satz 2 sollen möglichst evidenzbasiert sein
und zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen. [[law:sgb_5:136a#abs_2_4|4]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss bestimmt zu den Mindestvorgaben zur
Personalausstattung nach Satz 2 notwendige Ausnahmetatbestände und
Übergangsregelungen. [[law:sgb_5:136a#abs_2_5|5]]Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:136a#abs_2_6|6]]Die Stellungnahmen sind
durch den Gemeinsamen Bundesauschuss in die Entscheidung
einzubeziehen. [[law:sgb_5:136a#abs_2_7|7]]Bei Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 für die
kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung hat er die Besonderheiten
zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus den altersabhängigen
Anforderungen an die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ergeben.
[[law:sgb_5:136a#abs_2_8|8]]Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die verbindlichen Mindestvorgaben
und Indikatoren nach Satz 2 erstmals bis spätestens zum 30. [[law:sgb_5:136a#abs_2_9|9]]September
2019 mit Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:136a#abs_2_10|10]]Januar 2020 zu beschließen. [[law:sgb_5:136a#abs_2_11|11]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat als notwendige Anpassung der Mindestvorgaben
erstmals bis zum 30. [[law:sgb_5:136a#abs_2_12|12]]September 2021 mit Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:136a#abs_2_13|13]]Januar 2022
sicherzustellen, dass die Psychotherapie entsprechend ihrer Bedeutung
in der Versorgung psychisch und psychosomatisch Erkrankter durch
Mindestvorgaben für die Zahl der vorzuhaltenden Psychotherapeuten
abgebildet wird. [[law:sgb_5:136a#abs_2_14|14]]Informationen über die Umsetzung der verbindlichen
Mindestvorgaben zur Ausstattung mit therapeutischem Personal und die
nach der Einführung mit den Indikatoren nach Satz 2 gemessenen und für
eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den
Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen.
[[law:sgb_5:136a#abs_2_15|15]](2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31.
[[law:sgb_5:136a#abs_2_16|16]]Dezember 2022 in einer Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 ein
einrichtungsübergreifendes sektorspezifisches
Qualitätssicherungsverfahren für die ambulante psychotherapeutische
Versorgung. [[law:sgb_5:136a#abs_2_17|17]]Er hat dabei insbesondere geeignete Indikatoren zur
Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie
Mindestvorgaben für eine einheitliche und standardisierte
Dokumentation, die insbesondere eine Beurteilung des Therapieverlaufs
ermöglicht, festzulegen. [[law:sgb_5:136a#abs_2_18|18]]Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis
zum 31. [[law:sgb_5:136a#abs_2_19|19]]Dezember 2022 zusätzlich Regelungen, die eine
interdisziplinäre Zusammenarbeit in der ambulanten
psychotherapeutischen Versorgung unterstützen.
(3)[[law:sgb_5:136a#abs_3_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien über
die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes
Qualitätsmanagement nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wesentliche
Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit und legt
insbesondere Mindeststandards für Risikomanagement- und
Fehlermeldesysteme fest. [[law:sgb_5:136a#abs_3_2|2]]Über die Umsetzung von Risikomanagement- und
Fehlermeldesystemen in Krankenhäusern ist in den Qualitätsberichten
nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu informieren. [[law:sgb_5:136a#abs_3_3|3]]Als Grundlage für
die Vereinbarung von Vergütungszuschlägen nach § 17b Absatz 1a Nummer
4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt der Gemeinsame
Bundesausschuss Anforderungen an einrichtungsübergreifende
Fehlermeldesysteme, die in besonderem Maße geeignet erscheinen,
Risiken und Fehlerquellen in der stationären Versorgung zu erkennen,
auszuwerten und zur Vermeidung unerwünschter Ereignisse beizutragen.
(4)[[law:sgb_5:136a#abs_4_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auch Qualitätskriterien für die
Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz zu beschließen. [[law:sgb_5:136a#abs_4_2|2]]Bei der
Festlegung von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist der Verband
Deutscher Zahntechniker-Innungen zu beteiligen; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen. [[law:sgb_5:136a#abs_4_3|3]]Der Zahnarzt übernimmt für
Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr.
[[law:sgb_5:136a#abs_4_4|4]]Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung
und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in
diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. [[law:sgb_5:136a#abs_4_5|5]]Ausnahmen hiervon
bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen. § 195 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bleibt unberührt. [[law:sgb_5:136a#abs_4_6|6]]Längere Gewährleistungsfristen können
zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie in
Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen
vereinbart werden. [[law:sgb_5:136a#abs_4_7|7]]Die Krankenkassen können hierfür
Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der Versicherten bei
Zahnersatz bleibt unberührt. [[law:sgb_5:136a#abs_4_8|8]]Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine
längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten
bekannt machen.
(5)[[law:sgb_5:136a#abs_5_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Benehmen mit dem Paul-
Ehrlich-Institut in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene
Krankenhäuser Anforderungen an die Qualität der Anwendung von
Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des
Arzneimittelgesetzes festlegen. [[law:sgb_5:136a#abs_5_2|2]]Er kann insbesondere
Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität
regeln, die auch indikationsbezogen oder bezogen auf
Arzneimittelgruppen festgelegt werden können. [[law:sgb_5:136a#abs_5_3|3]]Zu den Anforderungen
nach den Sätzen 1 und 2 gehören, um eine sachgerechte Anwendung der
Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des
Arzneimittelgesetzes zu sichern, insbesondere
1. die notwendige Qualifikation der Leistungserbringer,
2. strukturelle Anforderungen und
3. [[law:sgb_5:136a#abs_5_4|4]]Anforderungen an sonstige Maßnahmen der Qualitätssicherung.
[[law:sgb_5:136a#abs_5_5|5]]Soweit erforderlich erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss die
notwendigen Durchführungsbestimmungen. § 136 Absatz 2 und 3 gilt
entsprechend. [[law:sgb_5:136a#abs_5_6|6]]Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4
Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes dürfen ausschließlich von
Leistungserbringern angewendet werden, die die vom Gemeinsamen
Bundesausschuss beschlossenen Mindestanforderungen nach den Sätzen 1
bis 3 erfüllen.
(6)[[law:sgb_5:136a#abs_6_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in einer Richtlinie erstmals
bis zum 31. [[law:sgb_5:136a#abs_6_2|2]]Dezember 2022 einheitliche Anforderungen für die
Information der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz
und der Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezogene
risikoadjustierte Vergleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer auf der Basis der
einrichtungsbezogenen Auswertungen nach Maßgabe des § 299
(Qualitätsdaten) fest. [[law:sgb_5:136a#abs_6_3|3]]Er trifft insbesondere Festlegungen zu Inhalt,
Art, Umfang und Plausibilisierung der für diesen Zweck durch den
Gemeinsamen Bundesausschuss oder einen von ihm beauftragten Dritten
einrichtungsbezogen zu verarbeitenden Qualitätsdaten sowie zu Inhalt,
Art, Umfang und Verfahren der Veröffentlichung der risikoadjustierten
Vergleichsdaten in übersichtlicher Form und in allgemein
verständlicher Sprache. [[law:sgb_5:136a#abs_6_4|4]]Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für
die Information der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der
Transparenz und der Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezogene
risikoadjustierte Vergleiche ist in der Richtlinie darzulegen. [[law:sgb_5:136a#abs_6_5|5]]Die
Veröffentlichung der Vergleichsdaten hat einrichtungsbezogen und
mindestens jährlich auf Basis aktueller Qualitätsdaten zu erfolgen.
[[law:sgb_5:136a#abs_6_6|6]]Die Ergebnisse der Beauftragung des Instituts für Qualitätssicherung
und Transparenz im Gesundheitswesen gemäß § 137a Absatz 3 Satz 2
Nummer 6 sollen in der Richtlinie nach Satz 1 berücksichtigt werden.
[[law:sgb_5:136a#abs_6_7|7]]Der Gemeinsame Bundesausschuss evaluiert regelmäßig die in der
Richtlinie bestimmten Qualitätsdaten und Vergleichsdaten im Hinblick
auf ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Erreichung des festgelegten
Ziels. [[law:sgb_5:136a#abs_6_8|8]]Über die Ergebnisse hat der Gemeinsame Bundesausschuss dem
Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31.
[[law:sgb_5:136a#abs_6_9|9]]Dezember 2024, zu berichten. [[law:sgb_5:136a#abs_6_10|10]]Mit der Evaluation nach Satz 6 kann der
Gemeinsame Bundesausschuss das Institut nach § 137a beauftragen.
(7)[[law:sgb_5:136a#abs_7_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss legt bis zum 30. [[law:sgb_5:136a#abs_7_2|2]]Juni 2025 in
seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete sektorbezogene
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Versorgung in Kreißsälen
fest, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer in dem
Krankenhaus angestellten Hebamme geleitet werden. [[law:sgb_5:136a#abs_7_3|3]]Die für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Berufsverbände der Hebammen und die Verbände der von Hebammen
geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen.