[[{}law:sgb_5:136a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:136c|→]]
=== § 136b Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus ===
(1)[[law:sgb_5:136b#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser
grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten auch
Beschlüsse über
1. die im Abstand von fünf Jahren zu erbringenden Nachweise über die
Erfüllung der Fortbildungspflichten der Fachärzte und der
Psychotherapeuten,
2. einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des
Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen
abhängig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je
Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines
Krankenhauses,
3. [[law:sgb_5:136b#abs_1_2|2]]Inhalt, Umfang und Datenformat eines jährlich zu veröffentlichenden
strukturierten Qualitätsberichts der zugelassenen Krankenhäuser,
4. vier Leistungen oder Leistungsbereiche, zu denen Verträge nach § 110a
mit Anreizen für die Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen
erprobt werden sollen; bis zum 31. [[law:sgb_5:136b#abs_1_3|3]]Dezember 2023 beschließt der
Gemeinsame Bundesausschuss hierzu weitere vier Leistungen oder
Leistungsbereiche.
[[law:sgb_5:136b#abs_1_4|4]]§ 136 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:136b#abs_1_5|5]]Der Verband der Privaten
Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die
Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind bei den Beschlüssen nach
den Nummern 1 bis 5 zu beteiligen; bei den Beschlüssen nach den
Nummern 1 und 3 ist zusätzlich die Bundespsychotherapeutenkammer zu
beteiligen.
(2)[[law:sgb_5:136b#abs_2_1|1]] Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 sind für zugelassene
Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. [[law:sgb_5:136b#abs_2_2|2]]Sie haben Vorrang vor Verträgen
nach § 112 Absatz 1, soweit diese keine ergänzenden Regelungen zur
Qualitätssicherung enthalten. [[law:sgb_5:136b#abs_2_3|3]]Verträge zur Qualitätssicherung nach §
112 Absatz 1 gelten bis zum Inkrafttreten von Beschlüssen nach Absatz
1 und Richtlinien nach § 136 Absatz 1 fort. [[law:sgb_5:136b#abs_2_4|4]]Ergänzende
Qualitätsanforderungen im Rahmen der Krankenhausplanung der Länder
sind zulässig.
(3)[[law:sgb_5:136b#abs_3_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft kontinuierlich die Evidenz zu
bereits festgelegten Mindestmengen sowie die Evidenz für die
Festlegung weiterer Mindestmengen und fasst innerhalb von zwei Jahren
nach Aufnahme der Beratungen Beschlüsse über die Festlegung einer
neuen oder zur Anpassung oder Bestätigung einer bereits bestehenden
Mindestmenge. [[law:sgb_5:136b#abs_3_2|2]]In den Beschlüssen kann der Gemeinsame Bundesausschuss
insbesondere
1. vorsehen, dass Leistungen nur bewirkt werden dürfen, wenn gleichzeitig
Mindestmengen weiterer Leistungen erfüllt sind, sowie
2. gleichzeitig mit der Mindestmenge Mindestanforderungen an die
Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität nach § 136 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 festlegen.
[[law:sgb_5:136b#abs_3_3|3]]Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bei den Mindestmengenfestlegungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Übergangsregelungen sowie Regelungen für
die erstmalige und für die auf eine Unterbrechung folgende erneute
Erbringung einer Leistung aus dem Katalog festgelegter Mindestmengen
vorsehen. [[law:sgb_5:136b#abs_3_4|4]]Er soll insbesondere die Auswirkungen von neu festgelegten
Mindestmengen möglichst zeitnah evaluieren und die Festlegungen auf
der Grundlage des Ergebnisses anpassen. [[law:sgb_5:136b#abs_3_5|5]]Das Bundesministerium für
Gesundheit kann beantragen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die
Festlegung einer Mindestmenge für bestimmte Leistungen prüft. [[law:sgb_5:136b#abs_3_6|6]]Für die
Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zu denen das
Beratungsverfahren vor dem 19. [[law:sgb_5:136b#abs_3_7|7]]Juli 2022 begonnen hat, ist § 136b
sowie die Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der
bis zum 19. [[law:sgb_5:136b#abs_3_8|8]]Juli 2021 geltenden Fassung zugrunde zu legen.
(4)[[law:sgb_5:136b#abs_4_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Verfahrensordnung
mit Wirkung zum 19. [[law:sgb_5:136b#abs_4_2|2]]Juli 2022 das Nähere insbesondere
1. zur Auswahl einer planbaren Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
sowie zur Festlegung der Höhe einer Mindestmenge,
2. zur Festlegung der Operationalisierung einer Leistung,
3. zur Einbeziehung von Fachexperten und Fachgesellschaften,
4. zur Umsetzung des Prüfauftrags und zur Einhaltung der Fristvorgabe
nach Absatz 3 Satz 1 sowie
5. zu den Voraussetzungen einer Festlegung von gleichzeitig mit der
Mindestmenge zu erfüllenden Mindestanforderungen an Struktur-,
Prozess- und Ergebnisqualität.
(5)[[law:sgb_5:136b#abs_5_1|1]] Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderliche Mindestmenge
bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen
entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden. [[law:sgb_5:136b#abs_5_2|2]]Einem Krankenhaus, das
die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. [[law:sgb_5:136b#abs_5_3|3]]Für
die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger
gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit jährlich darlegen,
dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr
auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich
erreicht wird (Prognose). [[law:sgb_5:136b#abs_5_4|4]]Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung
liegt in der Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen
Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge je Arzt oder Standort eines
Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses erreicht
hat. [[law:sgb_5:136b#abs_5_5|5]]Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt im Beschluss nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 das Nähere zur Darlegung der Prognose. [[law:sgb_5:136b#abs_5_6|6]]Die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen müssen für
Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose für das
Kalenderjahr 2023 bei begründeten erheblichen Zweifeln an der
Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose durch
Bescheid widerlegen (Entscheidung); der Gemeinsame Bundesausschuss
legt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Wirkung zum 1.
[[law:sgb_5:136b#abs_5_7|7]]Januar 2022 Regelbeispiele für begründete erhebliche Zweifel fest. [[law:sgb_5:136b#abs_5_8|8]]Die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln dem
Gemeinsamen Bundesausschuss einrichtungsbezogene Informationen der
erfolgten Prognoseprüfungen, soweit dies für Zwecke der
Qualitätssicherung und ihrer Weiterentwicklung erforderlich und in
Beschlüssen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehen ist. [[law:sgb_5:136b#abs_5_9|9]]Der
Gemeinsame Bundesausschuss informiert die für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörden standortbezogen über das Prüfergebnis der
abgegebenen Prognosen. [[law:sgb_5:136b#abs_5_10|10]]Bei den Entscheidungen nach Satz 6 und den
Übermittlungen nach Satz 7 und 8 handeln die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. [[law:sgb_5:136b#abs_5_11|11]]Gegen
die Entscheidung nach Satz 6 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit gegeben. [[law:sgb_5:136b#abs_5_12|12]]Ein Vorverfahren findet nicht statt;
Klagen gegen die Entscheidungen nach Satz 6 haben ab der Prognose für
das Jahr 2023 keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:136b#abs_5_13|13]]Bis zur Prognose für das
Jahr 2022 sind § 136b sowie die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 und die Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der
bis zum 19. [[law:sgb_5:136b#abs_5_14|14]]Juli 2021 geltenden Fassung zugrunde zu legen.
[[law:sgb_5:136b#abs_5_15|15]](5a) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann
Leistungen aus dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen,
bei denen die Anwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 die Sicherstellung
einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte.
[[law:sgb_5:136b#abs_5_16|16]]Die Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Krankenhauses im
Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen für diese Leistungen über die Nichtanwendung des Absatzes
5 Satz 1 und 2. [[law:sgb_5:136b#abs_5_17|17]]Bei den Entscheidungen nach Satz 2 handeln die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und
einheitlich. [[law:sgb_5:136b#abs_5_18|18]]Die Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 ist auf
ein Kalenderjahr zu befristen, wiederholte Befristungen sind zulässig.
[[law:sgb_5:136b#abs_5_19|19]]Die Landesbehörde hat über die Bestimmung gemäß Satz 1 und über
Entscheidungen zur Nichtanwendung gemäß Satz 2 den Gemeinsamen
Bundesausschuss sowie das Bundesministerium für Gesundheit zu
informieren und die Entscheidung zu begründen.
(6)[[law:sgb_5:136b#abs_6_1|1]] In dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Stand der
Qualitätssicherung insbesondere unter Berücksichtigung der
Anforderungen nach § 136 Absatz 1 und § 136a sowie der Umsetzung der
Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 darzustellen. [[law:sgb_5:136b#abs_6_2|2]]Der
Bericht hat auch Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses
auszuweisen sowie Informationen zu Nebendiagnosen, die mit
wesentlichen Hauptdiagnosen häufig verbunden sind, zu enthalten.
[[law:sgb_5:136b#abs_6_3|3]]Ergebnisse von Patientenbefragungen, soweit diese vom Gemeinsamen
Bundesausschuss veranlasst werden, sind in den Qualitätsbericht
aufzunehmen. [[law:sgb_5:136b#abs_6_4|4]]Der Bericht ist in einem für die Abbildung aller
Kriterien geeigneten standardisierten Datensatzformat zu erstellen. [[law:sgb_5:136b#abs_6_5|5]]In
dem Bericht sind die besonders patientenrelevanten Informationen
darzustellen. [[law:sgb_5:136b#abs_6_6|6]]Besonders patientenrelevant sind insbesondere
Informationen zur Patientensicherheit und hier speziell zur Umsetzung
des Risiko- und Fehlermanagements, zu Maßnahmen der
Arzneimitteltherapiesicherheit, zur Einhaltung von Hygienestandards
sowie zu Maßzahlen der Personalausstattung in den Fachabteilungen des
jeweiligen Krankenhauses.
(7)[[law:sgb_5:136b#abs_7_1|1]] Die Qualitätsberichte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind über den
in dem Beschluss festgelegten Empfängerkreis hinaus vom Gemeinsamen
Bundesausschuss, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen im Internet zu veröffentlichen. [[law:sgb_5:136b#abs_7_2|2]]Zum Zwecke der Erhöhung
von Transparenz und Qualität der stationären Versorgung können die
Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre
Verbände die Vertragsärzte und die Versicherten auf der Basis der
Qualitätsberichte auch vergleichend über die Qualitätsmerkmale der
Krankenhäuser informieren und Empfehlungen aussprechen. [[law:sgb_5:136b#abs_7_3|3]]Das
Krankenhaus hat den Qualitätsbericht auf der eigenen Internetseite
leicht auffindbar zu veröffentlichen.
(8)[[law:sgb_5:136b#abs_8_1|1]] Der Gemeinsame Bundesauschuss hat das Institut nach § 137a bei den
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgewählten Leistungen oder
Leistungsbereichen mit einer Untersuchung zur Entwicklung der
Versorgungsqualität während des Erprobungszeitraums zu beauftragen.
[[law:sgb_5:136b#abs_8_2|2]]Gegenstand der Untersuchung ist auch ein Vergleich der
Versorgungsqualität von Krankenhäusern mit und ohne Vertrag nach §
110a. [[law:sgb_5:136b#abs_8_3|3]]Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Satz 1, die
bis zum 31. [[law:sgb_5:136b#abs_8_4|4]]Dezember 2028 vorliegen, beschließt der Gemeinsame
Bundesausschuss bis zum 31. [[law:sgb_5:136b#abs_8_5|5]]Oktober 2029 Empfehlungen zum Nutzen der
Qualitätsverträge zu den einzelnen Leistungen und Leistungsbereichen
sowie Empfehlungen zu der Frage, ob und unter welchen
Rahmenbedingungen Qualitätsverträge als Instrument der
Qualitätsentwicklung weiter zur Verfügung stehen sollten. [[law:sgb_5:136b#abs_8_6|6]]In dem
Beschluss über die Empfehlungen nach Satz 3 hat der Gemeinsame
Bundesausschuss darzustellen, inwieweit auf der Grundlage der
Untersuchungsergebnisse erfolgreiche Maßnahmen aus den
Qualitätsverträgen in Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz
1 überführt werden sollen. [[law:sgb_5:136b#abs_8_7|7]]Ab dem Jahr 2021 veröffentlicht der
Gemeinsame Bundesausschuss auf seiner Internetseite regelmäßig eine
aktuelle Übersicht der Krankenkassen und der Zusammenschlüsse von
Krankenkassen, die Qualitätsverträge nach § 110a geschlossen haben,
einschließlich der Angaben, mit welchen Krankenhäusern und zu welchen
Leistungen oder Leistungsbereichen sowie über welche Zeiträume die
Qualitätsverträge geschlossen wurden. [[law:sgb_5:136b#abs_8_8|8]]Das Institut nach § 137a
übermittelt dem Gemeinsamen Bundesausschuss die hierfür erforderlichen
Informationen.
(9)[[law:sgb_5:136b#abs_9_1|1]] (weggefallen)