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=== § 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erbringung onkochirurgischer Leistungen und zu Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus ===
(1)[[law:sgb_5:136c#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss kann für einen nach § 40 Absatz 1
Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten
Indikationsbereich einen Anteil von weniger als 15 Prozent an der
Anzahl der Fälle aller Einträge in der jeweiligen nach § 40 Absatz 2
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erstellten und sortierten
Aufstellung von Krankenhausstandorten festlegen, bis zu dem das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 40 Absatz 2 Satz
2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Einträge aus der
jeweiligen Aufstellung auszuwählen hat, sofern dies zur
Aufrechterhaltung einer patienten- und bedarfsgerechten
flächendeckenden stationären Versorgung der Bevölkerung mit
onkochirurgischen Leistungen zwingend erforderlich ist. [[law:sgb_5:136c#abs_1_2|2]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat bei der für eine Beschlussfassung erforderlichen
Zuordnung von Fällen zu den nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereichen eine
nach § 40 Absatz 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zertifizierte Datenverarbeitungslösung zu verwenden. [[law:sgb_5:136c#abs_1_3|3]]Der Verband der
Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die
Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind zu beteiligen; die
Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer sind,
soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der
Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. [[law:sgb_5:136c#abs_1_4|4]]Dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus und den einschlägigen wissenschaftlichen
Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:136c#abs_1_5|5]]Die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. [[law:sgb_5:136c#abs_1_6|6]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss führt vor der Beschlussfassung eine Folgenabschätzung
zu den Auswirkungen eines nach Satz 1 festgelegten Anteils von weniger
als 15 Prozent auf die Krankenhausstandorte und auf die patienten- und
bedarfsgerechte flächendeckende stationäre Versorgung der Bevölkerung
mit onkochirurgischen Leistungen durch und bezieht deren Ergebnisse in
die Entscheidung ein. [[law:sgb_5:136c#abs_1_7|7]]Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus wertet von den an die von ihm geführte Datenstelle nach §
21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten die in
§ 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis f des
Krankenhausentgeltgesetzes genannten Daten in der jeweils aktuellen
Fassung aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem Gemeinsamen
Bundesausschuss für eine Beschlussfassung geeignet und notwendig ist
und der Gemeinsame Bundesausschuss die Notwendigkeit glaubhaft
dargelegt hat. [[law:sgb_5:136c#abs_1_8|8]]Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 7 genannten Daten für die
Auswertungen nach Satz 7. [[law:sgb_5:136c#abs_1_9|9]]Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus übermittelt dem Gemeinsamen Bundesausschuss die
Auswertungen nach Satz 7. [[law:sgb_5:136c#abs_1_10|10]]Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die
Auswertungen nach Satz 7 in die Entscheidung einzubeziehen.
(2)[[law:sgb_5:136c#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_5:136c#abs_3_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt erstmals bis zum 31.
[[law:sgb_5:136c#abs_3_2|2]]Dezember 2016 bundeseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung von
Sicherstellungszuschlägen nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes. [[law:sgb_5:136c#abs_3_3|3]]Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
insbesondere Vorgaben zu beschließen
1. zur Erreichbarkeit (Minutenwerte) für die Prüfung, ob die Leistungen
durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das die Leistungsart
erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden können,
2. zur Frage, wann ein geringer Versorgungsbedarf besteht, und
3. zur Frage, für welche Leistungen die notwendige Vorhaltung für die
Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist.
[[law:sgb_5:136c#abs_3_4|4]]Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft bis zum 31. [[law:sgb_5:136c#abs_3_5|5]]Dezember 2025,
inwieweit die Vorgaben anzupassen sind, um eine bedarfsgerechte und
flächendeckende Versorgung dauerhaft sicherzustellen. [[law:sgb_5:136c#abs_3_6|6]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss legt in dem Beschluss auch das Nähere über die Prüfung
der Einhaltung der Vorgaben durch die zuständige Landesbehörde nach §
5 Absatz 2 Satz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes fest. [[law:sgb_5:136c#abs_3_7|7]]Den betroffenen
medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. [[law:sgb_5:136c#abs_3_8|8]]Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu
berücksichtigen. [[law:sgb_5:136c#abs_3_9|9]]Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bis zum 31.
[[law:sgb_5:136c#abs_3_10|10]]Oktober 2025 zu prüfen, ob Leistungen, für die eine notwendige
Vorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist,
auch durch Belegärzte erfüllt werden können.
(4)[[law:sgb_5:136c#abs_4_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. [[law:sgb_5:136c#abs_4_2|2]]Dezember
2017 ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern,
einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der
Notfallversorgung. [[law:sgb_5:136c#abs_4_3|3]]Hierbei sind für jede Stufe der Notfallversorgung
insbesondere Mindestvorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen,
zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie
zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen
differenziert festzulegen. [[law:sgb_5:136c#abs_4_4|4]]Den betroffenen medizinischen
Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:136c#abs_4_5|5]]Die
Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:136c#abs_4_6|6]]Der
Gemeinsame Bundesausschuss führt vor Beschlussfassung eine
Folgenabschätzung durch und berücksichtigt deren Ergebnisse.
(5)[[law:sgb_5:136c#abs_5_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. [[law:sgb_5:136c#abs_5_2|2]]Dezember
2019 Vorgaben zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren
und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des
Krankenhausentgeltgesetzes. [[law:sgb_5:136c#abs_5_3|3]]Die besonderen Aufgaben können sich
insbesondere ergeben aus
a) einer überörtlichen und krankenhausübergreifenden Aufgabenwahrnehmung,
b) der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltungen eines Krankenhauses,
insbesondere in Zentren für seltene Erkrankungen, oder
c) der Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen
Standorten wegen außergewöhnlicher technischer und personeller
Voraussetzungen.
[[law:sgb_5:136c#abs_5_4|4]]Zu gewährleisten ist, dass es sich nicht um Aufgaben handelt, die
bereits durch Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder nach den
Regelungen dieses Buches finanziert werden. § 17b Absatz 1 Satz 10 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. [[law:sgb_5:136c#abs_5_5|5]]Soweit dies für die
Erfüllung der besonderen Aufgaben erforderlich ist, sind zu erfüllende
Qualitätsanforderungen festzulegen, insbesondere Vorgaben zur Art und
Anzahl von Fachabteilungen, zu einzuhaltenden Mindestfallzahlen oder
zur Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen. [[law:sgb_5:136c#abs_5_6|6]]Den betroffenen
medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. [[law:sgb_5:136c#abs_5_7|7]]Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu
berücksichtigen.
(6)[[law:sgb_5:136c#abs_6_1|1]] Für Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 gilt § 94
entsprechend.