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=== § 137 Durchsetzung und Prüfung der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses ===
(1)[[law:sgb_5:137#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein
gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von
Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. [[law:sgb_5:137#abs_1_2|2]]Er ist
ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der
Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen
wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen
vorzusehen. [[law:sgb_5:137#abs_1_3|3]]Solche Maßnahmen können insbesondere sein
1. [[law:sgb_5:137#abs_1_4|4]]Vergütungsabschläge,
2. der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen
Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt
sind,
3. die Information Dritter über die Verstöße,
4. die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur
Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
[[law:sgb_5:137#abs_1_5|5]]Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. [[law:sgb_5:137#abs_1_6|6]]Der
Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1
bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen
obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz
1 Satz 2 Nummer 13. [[law:sgb_5:137#abs_1_7|7]]Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen
Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für
die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. [[law:sgb_5:137#abs_1_8|8]]Bei
wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem
nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.
(2)[[law:sgb_5:137#abs_2_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über
Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine
Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige
Datensätze der Leistungserbringer fest. [[law:sgb_5:137#abs_2_2|2]]Er hat bei der Unterschreitung
dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn,
der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung
unverschuldet ist.
(3)[[law:sgb_5:137#abs_3_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die
Einzelheiten zu den Prüfungen des Medizinischen Dienstes nach § 275a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, die erforderlich sind
1. aufgrund begründeter Anhaltspunkte,
2. als Stichprobenprüfungen oder
3. aufgrund eines konkreten Anlasses, soweit die Prüfungen die Erfüllung
der Qualitätsanforderungen nach § 136a Absatz 2 und 5 zum Gegenstand
haben.
[[law:sgb_5:137#abs_3_2|2]]Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Prüfungen
beauftragen, welche Anhaltspunkte Prüfungen auch unangemeldet
rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Prüfungen sowie
zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. [[law:sgb_5:137#abs_3_3|3]]Die Krankenkassen
und die die Prüfungen beauftragenden Stellen sind befugt und
verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von
Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die
vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden
Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle
ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu
verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist.
[[law:sgb_5:137#abs_3_4|4]]Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2
vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der
Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen
über die Prüfergebnisse informiert werden. [[law:sgb_5:137#abs_3_5|5]]Er legt fest, in welchen
Fällen der Medizinische Dienst die Prüfergebnisse wegen erheblicher
Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen
an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu
übermitteln hat. [[law:sgb_5:137#abs_3_6|6]]Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme
Durchführung der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4
sowie eine Vereinheitlichung der Prüfungen des Medizinischen Dienstes
nach § 275a Absatz 1 Satz 1 unterstützen.