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=== § 137a Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen ===
(1)[[law:sgb_5:137a#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 gründet ein fachlich
unabhängiges, wissenschaftliches Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen. [[law:sgb_5:137a#abs_1_2|2]]Hierzu errichtet er eine Stiftung des
privaten Rechts, die Trägerin des Instituts ist.
(2)[[law:sgb_5:137a#abs_2_1|1]] Der Vorstand der Stiftung bestellt die Institutsleitung mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. [[law:sgb_5:137a#abs_2_2|2]]Das
Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein Mitglied in den
Vorstand der Stiftung.
(3)[[law:sgb_5:137a#abs_3_1|1]] Das Institut arbeitet im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses
an Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Darstellung der
Versorgungsqualität im Gesundheitswesen. [[law:sgb_5:137a#abs_3_2|2]]Es soll insbesondere
beauftragt werden,
1. für die Messung und Darstellung der Versorgungsqualität möglichst
sektorenübergreifend abgestimmte risikoadjustierte Indikatoren und
Instrumente einschließlich Module für Patientenbefragungen auch in
digitaler Form zu entwickeln,
2. die notwendige Dokumentation für die einrichtungsübergreifende
Qualitätssicherung unter Berücksichtigung des Gebotes der
Datensparsamkeit zu entwickeln,
3. sich an der Durchführung der einrichtungsübergreifenden
Qualitätssicherung zu beteiligen und dabei, soweit erforderlich, die
weiteren Einrichtungen nach Satz 3 einzubeziehen,
4. die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen in geeigneter Weise
und in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form zu
veröffentlichen,
5. (weggefallen)
6. für die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung zu ausgewählten
Leistungen die Qualität der ambulanten und stationären Versorgung
zusätzlich auf der Grundlage geeigneter Sozialdaten darzustellen, die
dem Institut von den Krankenkassen nach § 299 Absatz 1a auf der
Grundlage von Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen
Bundesausschusses übermittelt werden, sowie
7. [[law:sgb_5:137a#abs_3_3|3]]Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten und Qualitätssiegeln, die in
der ambulanten und stationären Versorgung verbreitet sind, zu
entwickeln und anhand dieser Kriterien über die Aussagekraft dieser
Zertifikate und Qualitätssiegel in einer für die Allgemeinheit
verständlichen Form zu informieren.
[[law:sgb_5:137a#abs_3_4|4]]In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an der Durchführung der
verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 mitwirken, haben diese dem Institut nach Absatz 1 auf
der Grundlage der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung die für die Wahrnehmung
seiner Aufgaben nach Satz 2 erforderlichen Daten zu übermitteln. [[law:sgb_5:137a#abs_3_5|5]]Bei
der Entwicklung von Patientenbefragungen nach Satz 2 Nummer 1 soll das
Institut vorhandene national oder international anerkannte
Befragungsinstrumente berücksichtigen.
(4)[[law:sgb_5:137a#abs_4_1|1]] Die den Gemeinsamen Bundesausschuss bildenden Institutionen, die
unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses, das
Bundesministerium für Gesundheit und die für die Wahrnehmung der
Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen
auf Bundesebene können die Beauftragung des Instituts beim Gemeinsamen
Bundesausschuss beantragen. [[law:sgb_5:137a#abs_4_2|2]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann
das Institut unmittelbar mit Untersuchungen und Handlungsempfehlungen
zu den Aufgaben nach Absatz 3 für den Gemeinsamen Bundesausschuss
beauftragen. [[law:sgb_5:137a#abs_4_3|3]]Das Institut kann einen Auftrag des Bundesministeriums
für Gesundheit ablehnen, es sei denn, das Bundesministerium für
Gesundheit übernimmt die Finanzierung der Bearbeitung des Auftrags.
[[law:sgb_5:137a#abs_4_4|4]]Das Institut kann sich auch ohne Auftrag mit Aufgaben nach Absatz 3
befassen; der Vorstand der Stiftung ist hierüber von der
Institutsleitung unverzüglich zu informieren. [[law:sgb_5:137a#abs_4_5|5]]Für die Tätigkeit nach
Satz 4 können jährlich bis zu 10 Prozent der Haushaltsmittel
eingesetzt werden, die dem Institut zur Verfügung stehen. [[law:sgb_5:137a#abs_4_6|6]]Die
Ergebnisse der Arbeiten nach Satz 4 sind dem Gemeinsamen
Bundesausschuss und dem Bundesministerium für Gesundheit vor der
Veröffentlichung vorzulegen.
(5)[[law:sgb_5:137a#abs_5_1|1]] Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Aufgaben nach Absatz 3
auf Basis der maßgeblichen, international anerkannten Standards der
Wissenschaften erfüllt werden. [[law:sgb_5:137a#abs_5_2|2]]Hierzu ist in der Stiftungssatzung ein
wissenschaftlicher Beirat aus unabhängigen Sachverständigen
vorzusehen, der das Institut in grundsätzlichen Fragen berät. [[law:sgb_5:137a#abs_5_3|3]]Die
Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden auf Vorschlag der
Institutsleitung einvernehmlich vom Vorstand der Stiftung bestellt.
[[law:sgb_5:137a#abs_5_4|4]]Der wissenschaftliche Beirat kann dem Institut Vorschläge für eine
Befassung nach Absatz 4 Satz 4 machen.
(6)[[law:sgb_5:137a#abs_6_1|1]] Zur Erledigung der Aufgaben nach Absatz 3 kann das Institut im
Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss insbesondere
Forschungs- und Entwicklungsaufträge an externe Sachverständige
vergeben; soweit hierbei personenbezogene Daten übermittelt werden
sollen, gilt § 299.
(7)[[law:sgb_5:137a#abs_7_1|1]] Bei der Entwicklung der Inhalte nach Absatz 3 sind zu beteiligen:
1. die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
2. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
3. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
4. der Verband der Privaten Krankenversicherung,
5. die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer und die
Bundespsychotherapeutenkammer,
6. die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe,
7. die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften,
8. das Deutsche Netzwerk Versorgungsforschung,
9. die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten
und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen
maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene,
10. der oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der
Patientinnen und Patienten,
11. zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmende
Vertreter sowie
12. die Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Gesundheit, soweit ihre Aufgabenbereiche berührt sind.
(8)[[law:sgb_5:137a#abs_8_1|1]] Für die Finanzierung des Instituts gilt § 139c entsprechend.
(9)[[law:sgb_5:137a#abs_9_1|1]] Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit des Instituts hat
der Stiftungsvorstand dafür Sorge zu tragen, dass Interessenkonflikte
von Beschäftigten des Instituts sowie von allen anderen an der
Aufgabenerfüllung nach Absatz 3 beteiligten Personen und Institutionen
vermieden werden.
(10)[[law:sgb_5:137a#abs_10_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss kann das Institut oder eine andere
an der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beteiligte Stelle
beauftragen, die bei den verpflichtenden Maßnahmen der
Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten
auf Antrag eines Dritten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
und der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung auszuwerten. [[law:sgb_5:137a#abs_10_2|2]]Jede
natürliche oder juristische Person kann hierzu beim Gemeinsamen
Bundesausschuss oder bei einer nach Satz 1 beauftragten Stelle einen
Antrag auf Auswertung und Übermittlung der Auswertungsergebnisse
stellen. [[law:sgb_5:137a#abs_10_3|3]]Das Institut oder eine andere nach Satz 1 beauftragte Stelle
übermittelt dem Antragstellenden nach Prüfung des berechtigten
Interesses die anonymisierten Auswertungsergebnisse, wenn dieser sich
bei der Antragstellung zur Übernahme der entstehenden Kosten bereit
erklärt hat. [[law:sgb_5:137a#abs_10_4|4]]Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der
Verfahrensordnung für die Auswertung der nach § 136 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 erhobenen Daten und die Übermittlung der
Auswertungsergebnisse unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben
und des Gebotes der Datensicherheit ein transparentes Verfahren sowie
das Nähere zum Verfahren der Kostenübernahme nach Satz 3. [[law:sgb_5:137a#abs_10_5|5]]Der
Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verbesserung des Datenschutzes und
der Datensicherheit das für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Sätzen 1 und 3 notwendige Datenschutzkonzept regelmäßig durch
unabhängige Gutachter prüfen und bewerten zu lassen; das Ergebnis der
Prüfung ist zu veröffentlichen.
(11)[[law:sgb_5:137a#abs_11_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt das Institut, die bei
den verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten den für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörden oder von diesen bestimmten Stellen auf
Antrag für konkrete Zwecke der qualitätsorientierten
Krankenhausplanung oder ihrer Weiterentwicklung, soweit erforderlich
auch einrichtungsbezogen sowie versichertenbezogen, in
pseudonymisierter Form zu übermitteln. [[law:sgb_5:137a#abs_11_2|2]]Die Landesbehörde hat ein
berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der Daten darzulegen und
sicherzustellen, dass die Daten nur für die im Antrag genannten
konkreten Zwecke verarbeitet werden. [[law:sgb_5:137a#abs_11_3|3]]Eine Übermittlung der Daten durch
die Landesbehörden oder von diesen bestimmten Stellen an Dritte ist
nicht zulässig. [[law:sgb_5:137a#abs_11_4|4]]In dem Antrag ist der Tag, bis zu dem die
übermittelten Daten aufbewahrt werden dürfen, genau zu bezeichnen.
[[law:sgb_5:137a#abs_11_5|5]]Absatz 10 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.