[[{}law:sgb_5:137a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:137c|→]] === § 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a === (1)[[law:sgb_5:137b#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt zur Entwicklung und Durchführung der Qualitätssicherung sowie zur Verbesserung der Transparenz über die Qualität der ambulanten und stationären Versorgung Aufträge nach § 137a Absatz 3 an das Institut nach § 137a. [[law:sgb_5:137b#abs_1_2|2]]Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, gilt § 299. [[law:sgb_5:137b#abs_1_3|3]]Bei Aufträgen zur Entwicklung von Patientenbefragungen nach § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 soll der Gemeinsame Bundesausschuss ab dem 1. [[law:sgb_5:137b#abs_1_4|4]]Januar 2022 eine barrierefreie Durchführung vorsehen; für bereits erarbeitete Patientenbefragungen soll er die Entwicklung der barrierefreien Durchführung bis zum 31. [[law:sgb_5:137b#abs_1_5|5]]Dezember 2025 nachträglich beauftragen. (2)[[law:sgb_5:137b#abs_2_1|1]] Das Institut nach § 137a leitet die Arbeitsergebnisse der Aufträge nach § 137a Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Empfehlungen zu. [[law:sgb_5:137b#abs_2_2|2]]Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu berücksichtigen.