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=== § 137c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus ===
(1)[[law:sgb_5:137c#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 überprüft auf Antrag
eines Unparteiischen nach § 91 Absatz 2 Satz 1, des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder
eines Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im
Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt
werden sollen, daraufhin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige
und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung
des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse
erforderlich sind. [[law:sgb_5:137c#abs_1_2|2]]Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer
Methode nicht hinreichend belegt ist und sie nicht das Potenzial einer
erforderlichen Behandlungsalternative bietet, insbesondere weil sie
schädlich oder unwirksam ist, erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss
eine entsprechende Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer
Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht
werden darf. [[law:sgb_5:137c#abs_1_3|3]]Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode
noch nicht hinreichend belegt ist, sie aber das Potenzial einer
erforderlichen Behandlungsalternative bietet, beschließt der
Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie zur Erprobung nach § 137e.
[[law:sgb_5:137c#abs_1_4|4]]Nach Abschluss der Erprobung erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss
eine Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer
Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht
werden darf, wenn die Überprüfung unter Hinzuziehung der durch die
Erprobung gewonnenen Erkenntnisse ergibt, dass die Methode nicht den
Kriterien nach Satz 1 entspricht. [[law:sgb_5:137c#abs_1_5|5]]Die Beschlussfassung über die
Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach
Antragseingang erfolgen. [[law:sgb_5:137c#abs_1_6|6]]Das sich anschließende
Methodenbewertungsverfahren ist in der Regel innerhalb von spätestens
drei Jahren abzuschließen, es sei denn, dass auch bei Straffung des
Verfahrens im Einzelfall eine längere Verfahrensdauer erforderlich
ist.
(2)[[law:sgb_5:137c#abs_2_1|1]] Wird eine Beanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit nach
§ 94 Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist
behoben, kann das Bundesministerium die Richtlinie erlassen. [[law:sgb_5:137c#abs_2_2|2]]Ab dem
Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 oder 4
darf die ausgeschlossene Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung
nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden; die
Durchführung klinischer Studien bleibt von einem Ausschluss nach
Absatz 1 Satz 4 unberührt.
(3)[[law:sgb_5:137c#abs_3_1|1]] Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame
Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat,
dürfen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt und von den
Versicherten beansprucht werden, wenn sie das Potential einer
erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach
den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere
medizinisch indiziert und notwendig ist. [[law:sgb_5:137c#abs_3_2|2]]Dies gilt sowohl für
Methoden, für die noch kein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt
wurde, als auch für Methoden, deren Bewertung nach Absatz 1 noch nicht
abgeschlossen ist.