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=== § 137d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation ===
(1)[[law:sgb_5:137d#abs_1_1|1]] Für stationäre Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag
nach § 111 oder § 111a und für ambulante Rehabilitationseinrichtungen,
mit denen ein Vertrag über die Erbringung ambulanter Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation nach § 111c Absatz 1 besteht, vereinbart
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage der
Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches mit den für die
Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären
Rehabilitationseinrichtungen und der Einrichtungen des
Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene
maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der
Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1. [[law:sgb_5:137d#abs_1_2|2]]Die auf der Grundlage der
Vereinbarung nach Satz 1 bestimmte Auswertungsstelle übermittelt die
Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen nach Satz 1 an den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen. [[law:sgb_5:137d#abs_1_3|3]]Dieser ist verpflichtet, die
Ergebnisse einrichtungsbezogen, in übersichtlicher Form und in
allgemein verständlicher Sprache im Internet zu veröffentlichen. [[law:sgb_5:137d#abs_1_4|4]]Um
die Transparenz und Qualität der Versorgung zu erhöhen, soll der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Versicherten auf Basis der
Ergebnisse auch vergleichend über die Qualitätsmerkmale der
Rehabilitationseinrichtungen nach Satz 1 informieren und über die
Umsetzung der Barrierefreiheit berichten; er kann auch Empfehlungen
aussprechen. [[law:sgb_5:137d#abs_1_5|5]]Den für die Wahrnehmung der Interessen von Einrichtungen
der ambulanten und stationären Rehabilitation maßgeblichen
Spitzenorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:137d#abs_1_6|6]]Die
Stellungnahmen sind bei der Ausgestaltung der Veröffentlichung nach
Satz 3 und der vergleichenden Darstellung nach Satz 4 einzubeziehen.
[[law:sgb_5:137d#abs_1_7|7]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll bei seiner
Veröffentlichung auch in geeigneter Form auf die Veröffentlichung von
Ergebnissen der externen Qualitätssicherung in der Rehabilitation
anderer Rehabilitationsträger hinweisen. [[law:sgb_5:137d#abs_1_8|8]]Die Kosten der Auswertung von
Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung tragen die
Krankenkassen anteilig nach ihrer Belegung der Einrichtungen oder
Fachabteilungen. [[law:sgb_5:137d#abs_1_9|9]]Das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement und die
Verpflichtung zur Zertifizierung für stationäre
Rehabilitationseinrichtungen richten sich nach § 37 des Neunten
Buches.
(2)[[law:sgb_5:137d#abs_2_1|1]] Für stationäre Vorsorgeeinrichtungen, mit denen ein
Versorgungsvertrag nach § 111 und für Einrichtungen, mit denen ein
Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, vereinbart der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der
stationären Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen des
Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene
maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der
Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1 und die Anforderungen an
ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a Abs. 2 Nr. 2.
[[law:sgb_5:137d#abs_2_2|2]]Dabei sind die gemeinsamen Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten
Buches zu berücksichtigen und in ihren Grundzügen zu übernehmen. [[law:sgb_5:137d#abs_2_3|3]]Die
Kostentragungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:137d#abs_3_1|1]] Für Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen nach § 23
Abs. 2 erbringen, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den maßgeblichen
Bundesverbänden der Leistungserbringer, die ambulante
Vorsorgeleistungen durchführen, die grundsätzlichen Anforderungen an
ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a Abs. 2 Nr. 2.
(4)[[law:sgb_5:137d#abs_4_1|1]] Die Vertragspartner haben durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Qualitätssicherung für
die ambulante und stationäre Vorsorge und Rehabilitation einheitlichen
Grundsätzen genügen, und die Erfordernisse einer sektor- und
berufsgruppenübergreifenden Versorgung angemessen berücksichtigt sind.
[[law:sgb_5:137d#abs_4_2|2]]Bei Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 ist der
Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.