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=== § 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten ===
(1)[[law:sgb_5:137f#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 legt in Richtlinien nach
Maßgabe von Satz 2 geeignete chronische Krankheiten fest, für die
strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, die den
Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung
chronisch Kranker verbessern. [[law:sgb_5:137f#abs_1_2|2]]Bei der Auswahl der chronischen
Krankheiten sind insbesondere die folgenden Kriterien zu
berücksichtigen:
1. [[law:sgb_5:137f#abs_1_3|3]]Zahl der von der Krankheit betroffenen Versicherten,
2. [[law:sgb_5:137f#abs_1_4|4]]Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Versorgung,
3. [[law:sgb_5:137f#abs_1_5|5]]Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien,
4. sektorenübergreifender Behandlungsbedarf,
5. [[law:sgb_5:137f#abs_1_6|6]]Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch Eigeninitiative des
Versicherten und
6. hoher finanzieller Aufwand der Behandlung.
[[law:sgb_5:137f#abs_1_7|7]]Bis zum 31. [[law:sgb_5:137f#abs_1_8|8]]Juli 2023 erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss
insbesondere für die Behandlung von Adipositas Richtlinien nach Absatz
2\.
(2)[[law:sgb_5:137f#abs_2_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 erlässt Richtlinien zu
den Anforderungen an die Ausgestaltung von Behandlungsprogrammen nach
Absatz 1. [[law:sgb_5:137f#abs_2_2|2]]Zu regeln sind insbesondere Anforderungen an die
1. [[law:sgb_5:137f#abs_2_3|3]]Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der
jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des
jeweiligen Versorgungssektors,
2. durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung
der Ergebnisse nach § 137a Absatz 3,
3. [[law:sgb_5:137f#abs_2_4|4]]Voraussetzungen für die Einschreibung des Versicherten in ein
Programm,
4. [[law:sgb_5:137f#abs_2_5|5]]Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten,
5. [[law:sgb_5:137f#abs_2_6|6]]Dokumentation einschließlich der für die Durchführung der Programme
erforderlichen personenbezogenen Daten und deren Aufbewahrungsfristen,
6. [[law:sgb_5:137f#abs_2_7|7]]Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen
(Evaluation).
[[law:sgb_5:137f#abs_2_8|8]]Soweit diese Anforderungen Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen,
schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags im
Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein.
[[law:sgb_5:137f#abs_2_9|9]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Medizinischen Dienst
Bund zu beteiligen. [[law:sgb_5:137f#abs_2_10|10]]Den für die Wahrnehmung der Interessen der
ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
und der Selbsthilfe sowie den für die sonstigen Leistungserbringer auf
Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen, soweit ihre Belange
berührt sind, sowie dem Bundesamt für Soziale Sicherung und den
jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die
Entscheidungen mit einzubeziehen. [[law:sgb_5:137f#abs_2_11|11]]Der Gemeinsame Bundesausschuss nach
§ 91 hat seine Richtlinien regelmäßig zu überprüfen.
(3)[[law:sgb_5:137f#abs_3_1|1]] Für die Versicherten ist die Teilnahme an Programmen nach Absatz 1
freiwillig. [[law:sgb_5:137f#abs_3_2|2]]Voraussetzung für die Einschreibung ist die nach
umfassender Information durch die Krankenkasse erteilte schriftliche
oder elektronische Einwilligung zur Teilnahme an dem Programm, zur
Verarbeitung der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
nach Absatz 2 festgelegten Daten durch die Krankenkasse, die
Sachverständigen nach Absatz 4 und die beteiligten Leistungserbringer
sowie zur Übermittlung dieser Daten an die Krankenkasse. [[law:sgb_5:137f#abs_3_3|3]]Die
Einwilligung kann widerrufen werden.
(4)[[law:sgb_5:137f#abs_4_1|1]] Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben nach den Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 eine externe
Evaluation der für dieselbe Krankheit nach Absatz 1 zugelassenen
Programme nach Absatz 1 durch einen vom Bundesamt für Soziale
Sicherung im Benehmen mit der Krankenkasse oder dem Verband auf deren
Kosten bestellten unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage
allgemein anerkannter wissenschaftlicher Standards zu veranlassen, die
zu veröffentlichen ist. [[law:sgb_5:137f#abs_4_2|2]]Die Krankenkassen oder ihre Verbände erstellen
für die Programme zudem für jedes volle Kalenderjahr Qualitätsberichte
nach den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
nach Absatz 2, die dem Bundesamt für Soziale Sicherung jeweils bis zum
1\. [[law:sgb_5:137f#abs_4_3|3]]Oktober des Folgejahres vorzulegen sind.
(5)[[law:sgb_5:137f#abs_5_1|1]] Die Verbände der Krankenkassen und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen unterstützen ihre Mitglieder bei dem Aufbau und der
Durchführung von Programmen nach Absatz 1; hierzu gehört auch, dass
die in Satz 2 genannten Aufträge auch von diesen Verbänden erteilt
werden können, soweit hierdurch bundes- oder landeseinheitliche
Vorgaben umgesetzt werden sollen. [[law:sgb_5:137f#abs_5_2|2]]Die Krankenkassen können ihre
Aufgaben zur Durchführung von mit zugelassenen Leistungserbringern
vertraglich vereinbarten Programmen nach Absatz 1 auf Dritte
übertragen. § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(6)[[law:sgb_5:137f#abs_6_1|1]] (weggefallen)
(7)[[law:sgb_5:137f#abs_7_1|1]] Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände können mit zugelassenen
Krankenhäusern, die an der Durchführung eines strukturierten
Behandlungsprogramms nach Absatz 1 teilnehmen, Verträge über ambulante
ärztliche Behandlung schließen, soweit die Anforderungen an die
ambulante Leistungserbringung in den Verträgen zu den strukturierten
Behandlungsprogrammen dies erfordern. [[law:sgb_5:137f#abs_7_2|2]]Für die sächlichen und
personellen Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des
Krankenhauses gelten als Mindestvoraussetzungen die Anforderungen nach
§ 135 entsprechend.
(8)[[law:sgb_5:137f#abs_8_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft bei der Erstfassung einer
Richtlinie zu den Anforderungen nach Absatz 2 sowie bei jeder
regelmäßigen Überprüfung seiner Richtlinien nach Absatz 2 Satz 6 die
Aufnahme geeigneter digitaler medizinischer Anwendungen. [[law:sgb_5:137f#abs_8_2|2]]Den für die
Wahrnehmung der Interessen der Anbieter digitaler medizinischer
Anwendungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die
Entscheidungen einzubeziehen. [[law:sgb_5:137f#abs_8_3|3]]Die Krankenkassen oder ihre
Landesverbände können den Einsatz digitaler medizinischer Anwendungen
in den Programmen auch dann vorsehen, wenn sie bisher nicht vom
Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richtlinien zu den Anforderungen
nach Absatz 2 aufgenommen wurden.
(9)[[law:sgb_5:137f#abs_9_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seinen Richtlinien nach
Absatz 2 zu den Anforderungen an die strukturierten
Behandlungsprogramme zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 1 und 2
bis zum 31. [[law:sgb_5:137f#abs_9_2|2]]März 2025 ergänzend die Ausgestaltung von strukturierten
Behandlungsprogrammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen. [[law:sgb_5:137f#abs_9_3|3]]Zur
Verbesserung des Behandlungsablaufs und der Qualität der medizinischen
Versorgung berücksichtigt die ergänzende Regelung nach Satz 1
insbesondere
1. die elektronische Patientenakte,
2. den elektronischen Medikationsplan,
3. das sichere Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6,
4. ambulante telemedizinische Leistungen,
5. digitale Gesundheitsanwendungen sowie
6. die Personalisierung der Behandlung.
[[law:sgb_5:137f#abs_9_4|4]]Die nach Satz 1 durch digitalisierte Versorgungsprozesse ergänzten
strukturierten Behandlungsprogramme sind den Versicherten neben den
bestehenden strukturierten Behandlungsprogrammen nach Absatz 1 zur
Behandlung von Diabetes mellitus Typ 1 und 2 anzubieten; die Teilnahme
ist für die Versicherten freiwillig. [[law:sgb_5:137f#abs_9_5|5]]Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.